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Vorrangprüfung § 16 -> § 18 AufenthG / Fernstudium (Gelesen: 3.544 mal)
Zeppelin
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29.03.2007 um 20:31:43
 
Liebe Experten,
dies dürfte eine wirklich harte Nuss sein, an der ich schon seit Tagen ergebnislos knabbere.
Vielleicht fällt Euch ja dazu etwas ein, obwohl es auf den ersten Blick erts mal nicht so toll aussehen mag.
Ich hoffe daher auf lösungsorientierte Antworten.

Folgender Sachverhalt:
Non-EU-Student (BWL an Dt. Uni) mit besten Leistungen erwirbt einen wesentlichen Teil seiner Qualifikation im Rahmen einer stundentischen Nebentätigkeit. (AE gem. § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.)
Er darf ja nur 90 ganze oder 180 halbe Tage pro Kalenderjahr neben dem Studium arbeiten.

Mit der Weil ist er für das internationale Logistikunternehmen angesichts der Kombination seiner Fähigkeiten (Unternehmensprofil, mehrere [exotische] Fremdsprachen, spezielle Software, sowie erforderlicher Fachkenntnisse in Recht und BWL) inzwischen unverzichtbar.

Der Non-EU-Student soll numehr dringend Vollzeit bei dem Unternehmen tätig werden und hat die Möglichkeit, sein Studium auch im Rahmen eines Fernstudiums abzuschließen.

Der Arbeitgeber hat sich sehr dafür engagiert, dass die ARGE eine ausführliche Vorrangprüfung durchführen konnte. Das Ergebnis war, dass sich innerhalb von drei Monaten nur drei nur absolut unqualifizierte Bewerber bei dem Unternehmen gemeldet hatten: Ehemalige LKW-Fahrer, Leute die mal bei einer Spedition gearbeitet hatten, aber weder Fremdsprachen, noch den sonstigen Anforderungen des Stellenprofils in Grundlagen entsprechen konnten.

Auch hat der potenzielle Kandidat sowohl seitens der ARGE als auch seitens der ABH den Eindruck, dass man dort sowohl den Interessen des Unternehmens als auch den seinen positiv gegenübersteht.

Offenbar hat jedoch keine beider Behörden bisher Erfahrungen mit einem solchen Fall -> Umwandlung der AE von § 16 nach § 18 AufenthG vor Abschluss des Studiums, aber mit der realen Möglichkeit, dass der relevante Mitarbeiter das Studium neben der Berufstätigkeit an einer Fernuni zum erfolgreichen Abschluss bringen wird.

Im konkreten Fall ist es ein Faktum, dass alle Seiten davon profitieren würden:

a) das Unternehmen sucht händeringend und vergeblich nach einem Mitarbeiter, der seine Aufgaben wirklich und umfassend erfüllen kann,

b) der potenzielle Mitarbeiter hat "on the Job" optimal die Möglichkeit, seinen Wissenserwerb in Theorie und Praxis gegenseitig zu ergänzen,

c) die Allgemeinheit profitiert von einem einheimischen Unternehmen, dass für die reibungslose und korrekte Abwicklung von Exportgeschäften der vorrangig ebenfalls einheimischen produzierenden Industrie sorgt, wobei die dortigen Arbeitsplätze (mit-)erhalten werden.

d) der Betroffene erzeihlt ein ausreichendes Einkommen um die Kosten seiner Ausbildung selbst zu tragen und benötigt keine öffentliche Unterstützung mehr.

Der Haken an der Sache ist aber eben, dass sich bislang alle Beteiligten völlig unschlüssig sind, ob der Wechsel vom Direktstudium zum Fernstudium bei gleichzeitiger Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung irgendwie ermöglicht werden kann.
Die ARGE ist offenbar auch bereit, der ABH die Ergebnisse der erfolglosen Vermittlungversuche mitzuteilen, und den Kandidaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten damit zu unterstützen.

Der Unternehmer möchte sich nunmehr zur Klärung dieser Frage direkt an die ABH wenden, dort aber entsprechend vorbereitet auftreten.
Er ist selbst Ausländer mit NE in D, möchte aber gerade deshalb vermeiden, dass der Eindruck entsteht, es ginge bei der Sache um ein "Kumpanengeschäft".

(Mir liegen Kopien der Originaldokumente vor, mit denen sich die Firma an die Arge gewendet hatte, um die Stelle besetzen zu können - und als ehemaliger Peronalchef kann ich dazu nur sagen "Hut ab".
Ferner haben sich sowohl der Unternehmer als auch der Bewerber dank der Möglichkeit von PN / E-mail via i4a bei mir gemeldet.
Danach habe ich mit beiden Parteien ausführlich telefoniert. Mein abschließender Eindruck davon war, dass es sich hier um eine absolut integere Sache handelt.)


Bin nun gespannt, was Euch dazu einfällt und noch mehr ist dies ermutlich der Betroffene, auf dessen Bitte hin ich all dies gepostet habe.

Grüße und
sorry für die lange Ausführung,

Zeppelin
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Zeppelin
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Antwort #1 - 02.04.2007 um 09:05:14
 
Schade,
noch keine Antworten...

Fällt niemandem etwas dazu ein, oder habe ich den SV nicht klar genug dargestellt?

Naja, die Woche beginnt ja erst und vielleicht findet jemand vom Office aus die Zeit, etwas dazu zu schreiben.

Danke,
Zeppelin
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KAJA
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Antwort #2 - 02.04.2007 um 13:35:56
 
Hallo Zeppelin,

Eine AE nach § 18 AufenthG darf nur für die in der BeschV aufgelisteten Berufsgruppen und Beschäftigungen erteilt werden. Es gibt aber eine Ausnahme:

Zitat:
§ 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG
Im begründeten Einzelfall kann eine AE für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.


Der Arbeitgeber sollte die Mitarbeiter der ABH am besten konkret auf diesen § ansprechen, sie werden ihm dann sagen können, ob eine Chance besteht diese Ausnahme-AE zu erhalten.

Gruß Kaja
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Zeppelin
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Antwort #3 - 02.04.2007 um 14:17:04
 
KAJA schrieb am 02.04.2007 um 13:35:56:
Hallo Zeppelin,

Eine AE nach § 18 AufenthG darf nur für die in der BeschV aufgelisteten Berufsgruppen und Beschäftigungen erteilt werden. Es gibt aber eine Ausnahme:


Der Arbeitgeber sollte die Mitarbeiter der ABH am besten konkret auf diesen § ansprechen, sie werden ihm dann sagen können, ob eine Chance besteht diese Ausnahme-AE zu erhalten.

Gruß Kaja

Tausend Dank KJA!

Das werde ich mal so weitergeben, denn es besteht nach meinem Kenntnisstand durchaus ein allgemeines Interesse daran, das Unternehmen zu unterstützen.

Grüße,
Zeppelin
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Mick
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Antwort #4 - 02.04.2007 um 14:30:29
 
Hi,
zu thematisieren ist hier natürlich noch der § 16 II.
Danach ist ein Zweckwechsel grundsätzlich nicht
möglich. Nur in atypischen Ausnahmefällen oder in
den Fällen eines Anspruches auf Erteilung der AE.
Ggf. würde ich zur Lösung dieses Problemes die Be-
reitschaft äußern, nach positiver materieller Prüfung
(mit einer Vorabzustimmung?) zwecks Visumseinholung
auszureisen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Zeppelin
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Antwort #5 - 02.04.2007 um 16:05:18
 
Hi Mick,
auch Dir vielen Dank.
Dem 16 II hatte ich gar nicht so eine elementare Bedeutung beigemessen, weil es ja dort nur heißt Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden,...

Dies hatte ich nicht im Sinne von Mick schrieb am 02.04.2007 um 14:30:29:
... Danach ist ein Zweckwechsel grundsätzlich nicht
möglich.
...
verstanden.
Aber sollte die ABH dies so sehen, jedoch bereit sein, Deinen Vorschlag aufzugreifen (Vorabzustimmung), könnte dies natürlich eine Lösung sein.
Doch sowohl der Geschäftsfüher des Unternehmens als auch sein potenzieller MA haben offenbar keine sehr angenehmen Erinnerungen an ihre Erfahrungen mit unserem Konsulat in Kiev, das dann für das neue Visum zuständig wäre.
Ich habe aber versucht, sie dbgzl. zu beruhigen, weil ich davon ausgehe, dass eine Vorabzustimmung vom Konsulat nicht einfach so ignoriert werden kann. (Oder liege ich da falsch?)

Offen ist aber noch die grundsätzliche Frage, ob ausländische Studis (Non-EU) zumindest die Schlussphase ihrer Ausbildung im Rahmen eines Fernstudiums absolvieren können, gerade weil sie im Rahmen einer praktischen Tätigkeit weitaus fundierteres und weiterführendes Wissen erlangen können, als allein an oder Uni oder in studienbegleitenden Praktika.

Ob es im o.g. Fall wohl sinnvol wäre, eine Befürwortung der jetzigen Uni einzuholen, dass der angebotene Job das Studien- und Berufsziel optimal ergänzt?

Grüße,
Zeppelin
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Mick
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Antwort #6 - 02.04.2007 um 18:58:54
 
Zeppelin schrieb am 02.04.2007 um 16:05:18:
Aber sollte die ABH dies so sehen, jedoch bereit sein, Deinen Vorschlag aufzugreifen (Vorabzustimmung), könnte dies natürlich eine Lösung sein.

Hi,
die ABH sollte das so sehen. Definition für die
Regelausnahme:
Zitat:
Der konkrete Einzelfall muss atypische, also vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweisen, die so bedeutsam sind, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein atypischer Ausnahmefall ist durch einen vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt.


Zitat:
Ich habe aber versucht, sie dbgzl. zu beruhigen, weil ich davon ausgehe, dass eine Vorabzustimmung vom Konsulat nicht einfach so ignoriert werden kann. (Oder liege ich da falsch?)

Egal in welcher Form sie vorliegt, ignorieren wird
Botschaft eine Zustimmung der ABH nie. Es kann
natürlich zu Rückfragen kommen. Sowas kann man
aber durchaus im Vorfeld klären.

Zitat:
Offen ist aber noch die grundsätzliche Frage, ob ausländische Studis (Non-EU) zumindest die Schlussphase ihrer Ausbildung im Rahmen eines Fernstudiums absolvieren können, gerade weil sie im Rahmen einer praktischen Tätigkeit weitaus fundierteres und weiterführendes Wissen erlangen können, als allein an oder Uni oder in studienbegleitenden Praktika.

Ich würde mal sagen, dass der Gesetzgeber wünscht,
dass für ausländische Studierende das Studium im
Mittelpunkt zu stehen hat. Und damit das so ist, gibt
es die 90-Tage-Regelung für die Malocherei. Das was
hier angestrebt wird, ist ein klarer Zweckwechsel, der
unabhängig vom Studium zu sehen ist. Soll heißen:
Die ABH muss die Frage beantworten, ob die Erwerbs-
tätigkeit auch ohne Studium aufgenommen werden
kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Zeppelin
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Antwort #7 - 03.04.2007 um 18:43:57
 
Mick schrieb am 02.04.2007 um 18:58:54:
Das was hier angestrebt wird, ist ein klarer Zweckwechsel, der unabhängig vom Studium zu sehen ist. Soll heißen:
Die ABH muss die Frage beantworten, ob die Erwerbstätigkeit auch ohne Studium aufgenommen werden kann.

Sorry,
aber das geht weder längs noch quer in meinen Schädel. Ich (Zeppelin) = Durchgedrehtepp: öhm
Ich verstehe zwar durchaus, dass Studienabschluss im Fernstudium bei gleichzeiger Beschäftigung über das Maß der 90 /180 Regelung für 16 / Ier nicht vorgesehen ist (bzw. offenbar nicht beachtet wurde), aber der Aufenthaltszweck - nämlich Erwerb eines Hochschulabschlusses - ändert sich dabei keineswegs.

Es ist nur erforderlich die Möglichkeit zu schaffen, mehr als nur Teilzeit zu Arbeiten und gleichzeitig - ergänzt durch die Kenntnisse aus der Praxis- im Fernstudium (was nun wirklich ein hartes Brot ist) dem ursprünglichen und nach wie vor bestehenden Aufenthaltszweck STUDIUM nachzugehen.

Und "so ganz nebenbei" wird auch noch eine gravierende Lücke im Angebot des Potenzials an verfügbaren qualifizierten Arbeitskräften (mit der "richtigen" StA) abgedeckt.

Es geht als keineswegs um einen Zweckwechsel, sondern um die Erlaubnis zur tatsächlichen Zweckerreichung, weil leider keine Uni in der Lage ist, derart präzise Kenntnisse zu vermitteln, die in der Praxis erforderlich sind und umgekehrt.

Ich selbst bin diesen Weg gegangen. Meine Frau tut dies ebenfalls erfolgreich (weil sie es als dt.-verh. darf) und wir beide haben nicht im Geringsten ein schlechtes Gewissen; im Gegenteil. Was nützen insgesamt schon Diplome oder Staatsexamina, die nur daz taugen, im Bilderrahmen zu landen?

Gruß,
Zeppelin


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Antwort #8 - 03.04.2007 um 21:24:08
 
Zeppelin schrieb am 03.04.2007 um 18:43:57:
Es geht als keineswegs um einen Zweckwechsel, sondern um die Erlaubnis zur tatsächlichen Zweckerreichung, weil leider keine Uni in der Lage ist, derart präzise Kenntnisse zu vermitteln, die in der Praxis erforderlich sind und umgekehrt.


Hi Zeppelin,
ausländerrechtlich geht es sehrwohl um einen Zweckwechsel. Der Zweck des Aufenthalts Studium wird zum einen durch die Fachrichtung, zum anderen durch die Uni bestimmt. Ein Fernstudium (auch wenn es zum gleichen abschluss führt) stellt kein Studium im Sinne des § 16 Abs. 1 AufenthG dar (vgl. Zif. 16.0.4 VAH Bund). Der weitere (ausländerrechtliche) Aufenthaltszweck würde die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma sein, daher liegt ein Zweckwechsel vor

im vorliegenden Fall wird also lediglich der Wechsel zu § 18 AufenthG mit den bereits geschilderten Problemfeldern in Frage kommen

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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