Zitat:und ich finde eine Mischung aus der jetzt angestrebten Regelung und aus Zeppelins
Gedanken sehr gut
Soll heißen:
Nachzugswillige Ausländer sollten bereits Deutschkenntnisse haben (schnellere Integration möglich) und die Defizite in D in angemessener Zeit aufholen (Integrationsabschluss in sprachlicher Hinsicht). Dabei sollte vornehmlich Eigeninitiative
vorhanden sein !
DC
Du hast es erfasst - offenbar anders als Inge, falls ich mich nicht täusche.
Um es aber nochmals ganz klar zu machen, für alle, die meine Ausführungen missverstanden haben oder dies wollten.
Mir ist es ziemlich schnuppe, ob Ausländer oder Deutscher seinen Ehepartner hierher (nach-)holt. Das Recht dazu sollten beide Gruppen grundsätzlich haben. Aber sie haben dann m.E. auch die gottverdammte Pflicht und Schuldigkeit, sich intensiv dafür zu engagieren, dass der zugezogene Eheparter in einem angemessenen Zeitraum in der Lage ist, hier auch als eigenständige Prsönlichkeit agieren zu können!
Und dzu gehört nun einmal ganz grundlegend die Fähigkeit, sich selbstädig in der heisigen Amtssprache antrikulieren zu können und sich ebenso selbständig anhand von schriftlichen oder mündlichen Informationen orientieren zu können, um seine Rechte, Pflichten und Handlungsspielräume auch eigenständig zu erfassen - ergo weitestgehend unabhängig von derjenigen Person, der man sein Aufenthaltsrecht hier zu "verdanken" hat.
Da frage ich mich dann durchaus nach der Logik in "Inges" AW auf mein voriges Posting hier.
Denn ich gehe mal davon aus, dass:
a) Ausländer, die ihren ausländischen Partner hierher holen dürfen, ohnehin schon die Integratinsvoraussetzungen erfüllen müssen - ergo keinen 'Intikurs' mehr brauchen und
b) Deutsche Staatsbürger, die ihre ausl. Ehepartner hierher zuziehen lassen, von vornherein über die Pflicht, Fähigkeit und Motivation verfügen, ihren ausl. Gatten bei der Intergration hier (d.h. die Schaffung der Vrausetzungen für eine eigenständige Existenz hier) zu unterstützen.
Meine geringfügige Unterscheidung zwischen dt. und ausl. Staatsangehörigen kommt nur daher, dass es ein scharfe Unterscheidung zwischen der Entziehung der dt. Staatsbürgerschaft und der Versagung eines bereits erworbenen Aufenthaltsrechts gibt.
Den Deutschen Staatsbürger kann man angesichts der Rechtslage zwar nicht so sehr sanktionieren, wie Ausländer mit Aufenthaltsrecht, aber immerhin dadurch, dass der ausl. Ehepartner sich bei massiver Integrationsunwilligkeit nicht auf Dauer hier aufhalten kann.
Und Ausländer mit langfristigem Aufenthaltsrecht hier, die ebenfalls nicht bereit oder in der Lage sind, ihren Ehepartnern die Integration hier zu ermöglichen, haben m.E. ebenfalls das Recht verwirkt, ihren Aufenthalt nach einer gewissen gemeinsamen Zeit hier noch aufzuhalten.
Diese Meinung begründe ich damit, dass ein Aufenthaltsrecht nur unter der Voraussetzung eine Integrationsbreitshaft gewährt werden kann, die auch für diejenigen Personen gilt, für die man Verantwortung übernommen hat.
Analog dazu gilt dies für "Deutsche", die eine Ehe mit einem Ausländer / einer Ausländerin dazu missbrauchen, der / dem Betroffenen den Weg in eine selbständige Existenz hier zu verbauen.
Z.