@inge,
möchte nochmal was zu deinem gestrigen Zitat
zu 2003/109/EG anmerken.
Zitat:Art 15 Abs 3 sagt, dass lt. nat. Gesetz "Integrationsmassnahmen" verlangt werden können. Wenn der LAD schon im Erststaat was machen musste, darf allerdings nur noch die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden. Es heißt allerdings "Teilnahme" und nicht "erfolgreiche Teilnahme" ...
Ist zwar etwas spät, aber besser als nie.
Ich bin der Meinung die Gesetzesänderung zum
Zuwanderungsgesetz -hier: Nachweis einfache Art in dt. Sprache vor Einreise nach D.-
(§§ 30 Ehegattennachzug Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 .."er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und"..)
verstößt gegen geltendes EU-Recht 2003/109/EG Art. 15 Abs. 3
Hier ist gemeint, wir lassen dich nicht nach D. wenn du nicht "einfache Art in dt. Sprache"
ausdrücken kannst.
Also es wird klar gesagt, keine Einreise bei keinen Deutschkenntnissen
Im Art. 15 Abs. 3 hingegen..."unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen
die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden."
Von Einreiseverbot ist hier nicht die Rede.
Hier ist gemeint, wie lassen dich rein, aber dann mach Sprachkurs im Land.
Du hast zwar schon Integrationsmaßnahmen erfüllt,
aber ich kann noch einen Sprachkurs verlangen.
Der komplette Art. 15 Abs.3 ist so ausgelegt, dies doch bitte in dem
dafür vorgesehenen Land zu tun (EU-Land) und nicht im Land des Drittstaatlers!!
Ergo, klarer Verstoß gegen 2003/109/EG Art.15 Abs.3