Das bewegt sich hier alles im fallmäßig hochspezifisierten spekulativen Bereich! (das habe ich jetzt irgendwie sehr angemessen formuliert, finde ich
)
- Warum denkt Ihr eigentlich, dass dieses Forum schon vor In-Kraft-Treten eines Gesetzes eine erschöpfende Antwort auf jede Fallkonstellation haben kann oder gar haben muss?
Aber gut, ich sehe es so:
Wenn das Visum erteilt worden ist, ist damit ein Aufenthaltstitel (vor der Einreise) erteilt worden. In Zusammenhang mit dieser Erteilung wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen. Die Voraussetzungen werden nach der zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Gesetze (unter Beteiligung der
ABH, die ihre Zustimmung geben muss) geprüft. Ist das einmal erfolgt, wird es dann auch den Aufenthaltstitel in Form der
AE durch die
ABH in Deutschland geben - immerhin ist der/die Betreffende dann ja legal mit dem erforderlichen Visum eingereist, welchen Versagungsgrund sollte es also geben?
Zitat:IMHO müßte dann die Teilnahme an einem Integrationskurs hinreichend sein !
Die Teilnahme am Integrationskurs in der Folge wäre sicher kein schlechter Weg - dort werden aber i.d.R Sprachkenntnisse der Stufe B 1 vermittelt.
In Zusammenhang mit dem Ehegattennachzug werden allerdings nach neuem Recht lediglich Kenntnisse der Stufe A 1 verlangt. Dazu muss man keinen Integrationskurs besuchen ...
=schweitzer=