@M
... du meinst also die
VAH Zitat:44.1.1 Von Dauerhaftigkeit des rechtsmäßigen Aufenthaltes kann regelmäßig ausgegangen werden,
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr oder seit über 18
Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Eine Aufenthaltserlaubnis mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer ist nur ausnahmsweise ausreichend und nur dann, wenn hinreichend sicher
ist, dass der Aufenthalt trotz dieses kurzzeitigen ersten Erteilungszeitraums dennoch auf
Dauer angelegt ist. Soweit das Ende eines Aufenthaltes von mehr als 18 Monaten bereits
abzusehen ist, würden Integrationsmaßnahmen ihren auf das künftige Zusammenleben im
Bundesgebiet gerichteten Zweck verfehlen, so dass in diesem Fall kein Anspruch besteht.
Pech wenn man in NDS lebt, denn da heißt es:
Zitat:Eine Aufenthaltserlaubnis mit kürzerer Geltungsdauer ist dann ausreichend, wenn
sie zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt wurde, aus anderen
Gründen auf Dauer angelegt ist oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt
(etwa in den Fällen der §§ 5 Nr. 4 und 9 Nr. 2 BeschV).
Und letztlich sind die VAHs und VVs ja nicht Gesetz, sondern Auslegung des Gesetzes. Und die NDS Auslegung finde ich (nicht nur weil ich NDSler bin) irgendwie ziemlich logisch und nachvollziehbar.
BTW in Nds soll es bei IKurs Pflicht die
AE zB nur für 12 Monate geben und nur wer keinen IKurs braucht bekommt idR 3 Jahre
Zitat:Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu be-fristen, wenn keine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 besteht