Eine Synapse der Änderungen zum 28.03.2007 habe ich hier gefunden:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr...opse_280307.pdfJetzt steht da also drin:
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend
von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden,
wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der
Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt
werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Also, wir sollen §30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 anwenden. Und da steht:
Zitat:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
Also, das hab' ich verstanden. Die müssen beide 18 sein und der nachziehende Ehegatte muss ein bisschen Deutsch können. Das macht ja für einige Probleme.
Jetzt kommt da aber noch der Satz 3:
Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe
bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in
der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen
Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch
nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist,
visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
Wohlgemerkt, es geht um einen Ausländer, der seinen Ehegatten nachziehen lassen will. Und dieser oben zitierte Satz 3 soll jetzt auf den Deutschen, der seinen Ehegatten nachziehen lassen will, angewendet werden. Der Deutsche darf ja visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Wenn das also so ist, dann, und dieser Punkt ist mit "oder" mit den anderen Punkten verbunden, dann gilt doch wohl, dass Satz 1 Nr. 2 für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich ist. In Satz 1 Nr. 2 werden aber die deutschen Sprachkenntnisse für den Ehegatten gefordert. Also bedeutet das wiederum dann, dass deutsche Sprachkenntnisse für den nachziehenden Ehegatten nicht erforderlich sind, wenn der Ehepartner, zu dem der Ehegatte nachziehen will, ein Deutscher ist.
Wenn ich Gesetze richtig lesen kann, dann bedeutet dies doch, dass die hier ein Gesetz gemacht haben, dass man sogar als Deutscher nicht richtig verstehen kann und das sich über 10 Ecken dann auch noch selbst wieder aushebelt.
Oder verstehe ich da nur einfach mal wieder was nicht????