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Heiraten in D, Litauen oder doch Dänemark (Gelesen: 12.733 mal)
garfield2008
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Antwort #15 - 06.01.2008 um 11:25:38
 
H(a)i,

diver_40 schrieb am 06.01.2008 um 02:05:51:
Meldebhörde mit der internationalen Eheurkunde - Änderung der Lohnsteuerkarte - Fehlanzeige..... die Mitarbeiterin dort.... ich weiß nicht so recht, ob die Ehe überhaupt gilt

Damit hat sie ja Recht, wenn die Scheidungsurkunde nicht anerkannt wurde. Im schlimmsten Fall kann die Lohnsteuerklasse erst nach Vorliegen des deutschen Familienbuchs geändert werden.

diver_40 schrieb am 06.01.2008 um 02:05:51:
Das Scheidungsurteil

nett, das du so entscheidente Details mal am Ende des Threads erwähnst. Am Anfand des Threads hätte dir hier jeder geraten entweder in D oder in LT zu heiraten. Jetzt ist es durchaus möglich, das ihr entweder/oder/und in D / LT eine Mehrehe führt. Die überprüfung der Scheidungsurkunde ist nur für den dänischen Rechtsraum verbindlich und entfeltet weder in Deutschland noch in Litauen Rechtswirkung.

Suche mal mit Hilfe der Forensuche nach Scheidung und Heirat in Dänemark und den möglichen Folgen davon.

z.B. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190135078/5#5

diver_40 schrieb am 06.01.2008 um 02:05:51:
um die Nemensführung nach der Ehe habe ich mich dann selbst gekümmert, per Mail ans Standesamt in Berlin  

Das Standesamt Berlin ist dafür zuständig, wenn ihr kein Familienbuch anlegt. Die Dauer des Verfahrens dürfte im Moment bei 1 bis 1,5 Jahre liegen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (durch Nichtanerkennung des Scheidungsurteils im anderen Land bei euch ja nicht).

Also am besten auf das zuständige Standesamt gehen, und die Anlage eines Familienbuchs plus die Namensänderung beantragen. Dazu müssen diverse Papiere vorgelegtr werden, unter anderen auch die Papiere der Vorehe und die Anerkennung der Scheidung. Sollte der Beamte vor Ort damit "überfordert" sein, kann sich dieser an seine zuständige Standesamtsaufsicht wenden.

mfg
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Antwort #16 - 06.01.2008 um 14:38:19
 
Hallo Thomas, weiß nicht wie du darauf kommst, dass es irgendwelche Probleme mit einem Scheidungsurteil gab. Ich habe hier nur was dazu geschrieben, weil es anfragen gab (PN) und ich nicht direkt antworten konnte. Also Scheidungsurteil spielt bei der ganzen Geschichte keine Rolle, es ist deutsches Urteil mit Rechtskraftvermerk und niemand hegt einen Zweifel daran. Es war nur für einige interessant, wer das vor der Eheschließung in Dänemark sehen wollte.

Die internationale Heiratsurkunde sollte zur Änderung der Lohnsteuerkarte nicht ausreichen, obwohl die Bearbeiterin im selben Zug die Melderechtliche Anmeldung gemacht hat und darauf werden wir als verheiratet geführt.
Also deutsches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk ist für eine in Deutschland geschlosse und seit einigen Jahren wieder geschiedene Ehe wohl rechtsverbindlich, das gilt in Deutschland und auch in Litauen..... deshaln wollen die Dänen ja auch die Meldeauskunft mit Familiestand sehen und dann das Scheidungsurteil sehen, damit es keine Mehrehe gibt.
Zur Anerkennung der Eheschließung in Deutschland ist es entscheidend, dass die Eheschließung im Ausland der Ortsform entspricht und die zuständige Behörde dies beurkundet, internationale Heiratsurkunde.

Wie gesagt, Aussage Standesamt Berlin, lieber in Litauen die Ehe registrieren lassen, neuen Reisepass mit dem entsprechenden Familienamen, Regeln der Namensführung im litauischen Recht fast wie in Deutschland, dann ist das auch für jeden in Deutschland verbindlich.

Hoffe ich konnte die Verwirrung aufklären.

Gruß Ingo
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Antwort #17 - 06.01.2008 um 15:56:01
 
diver_40 schrieb am 06.01.2008 um 14:38:19:
Die internationale Heiratsurkunde sollte zur Änderung der Lohnsteuerkarte nicht ausreichen, obwohl die Bearbeiterin im selben Zug die Melderechtliche Anmeldung gemacht hat und darauf werden wir als verheiratet geführt. 


Das kenne ich, die Lohnsteuerkarte wird oft erst geändert wenn der ausl. Ehegatte eine AE hat, Anmeldung alleine nutzt da nicht, anmelden könnte man auch Touristen.
Nachdem Sie die AE hat geht es dann ganz einfach mit der Änderung der Steuerkarte.
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Antwort #18 - 06.01.2008 um 18:36:17
 
H(a)i,

wenn die Infos schon am Anfang des Threads vorhanden gewesen wären, wäre es einfacher gewesen. Zwecks des Scheidungsurteils und der Anerkennung:

- deutsche Urteile müssen lt. meinen Quellen nicht in LT anerkannt werden
- Urteile aus LT, die  nach dem 1.5.2004 ergangen sind, sind in D gültig, wenn eine Bescheinigung nach Artikel 33 der EG Verordnung 1347/2000 oder Artikel 39 der EG Verordnung 2201/2003 vorliegt
- Urteile aus LT, die vor dem 1.5.2004 ergangen sind, müssen in Deutschland anerkannt werden

Wenn letzter Fall vorgelegen hätte, würde nach Heirat in DK ohne vorherige ANerkennung des Urteils in D eine verbotenen Mehrehe vorliegen.

mfg
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Antwort #19 - 06.01.2008 um 23:18:42
 
garfield2008 schrieb am 06.01.2008 um 18:36:17:
wenn die Infos schon am Anfang des Threads vorhanden gewesen wären, wäre es einfacher gewesen. Zwecks des Scheidungsurteils und der Anerkennung:
 


Hallo....

habe weiter oben schon mal geschrieben, dass es hier im vorliegenden Sachverhalt nie um die Frage der Anerkennung eines Scheidungsurteils ging (nochmal.... deutsches Urteil mit Rechtskraftvermerk zu einer in Deutschland zwischen zwei D geschlossenen und später wieder geschiedenen Ehe)
Ich wurde in PN um Erfahrungen und Infos gebeten, wie es konkret lief, wo ich z.B. Scheidungsurteil hinschicken sollte, nur deshalb habe ich es überhaupt erwähnt.

Man sollte vielleicht auch erst lesen, bevor man mal schnell hier was schreibt, denn manche Beiträge lassen daran zweifeln.... oder sammeln hier einige Beiträge??

Einbeck schrieb am 06.01.2008 um 18:36:17:
Das kenne ich, die Lohnsteuerkarte wird oft erst geändert wenn der ausl. Ehegatte eine AE hat, Anmeldung alleine nutzt da nicht, anmelden könnte man auch Touristen.
Nachdem Sie die AE hat geht es dann ganz einfach mit der Änderung der Steuerkarte.


Es geht um Litauen, LT ist EU ... Neu EU(2004).... Meine Frau nimmt ihr Recht auf Freizügigkeit war und bekommt dafür lediglich die Aufenthaltsbescheinigung EU ausgestellt und dies "von Amts wegen". Gemäß FreizügigkeitsVO braucht sie dazu nicht mal persönlich zur ABH, sondern die Meldebehörde teilt der ABH die Anmeldung mit.  Kann also wohl nicht daran gelegen haben.....

MfG Ingo  Zwinkernd
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Antwort #20 - 16.01.2008 um 16:18:55
 
diver_40 schrieb am 06.01.2008 um 23:18:42:
Es geht um Litauen, LT ist EU ... Neu EU(2004).... Meine Frau nimmt ihr Recht auf Freizügigkeit war und bekommt dafür lediglich die Aufenthaltsbescheinigung EU ausgestellt und dies "von Amts wegen". Gemäß FreizügigkeitsVO braucht sie dazu nicht mal persönlich zur ABH, sondern die Meldebehörde teilt der ABH die Anmeldung mit.  Kann also wohl nicht daran gelegen haben.....


Empfiehlt sich wohl, bei der Agentur für Arbeit noch eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Oder ist die bei Aufenthaltsbrescheinigung-EU überflüssig, und diese liegt bereits vor?

Gruß, ULF
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Antwort #21 - 17.01.2008 um 06:36:10
 
Hallo Ulf!

Laut Mitteilung der zuständigen ABH bekommt sie die Arbeitserlaubnis problemlos nach entsprechendem Antrag bei der Agentur für Arbeit.
Überflüssig ist sie auf keinen Fall, da die neuen EUlen noch Einschränkungen unterliegen.
Wird die Aufenthaltsbescheinigung gemäß Hinweisen des BMI ausgestellt, enthält sie sogar den Hinweis, dass Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung gestattet ist.

Ist im Moment aber kein Thema für uns, da sie im Erziehungsurlaub ist.

Gruß ingo
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Antwort #22 - 17.01.2008 um 09:17:29
 
diver_40 schrieb am 17.01.2008 um 06:36:10:
Hallo Ulf!

Laut Mitteilung der zuständigen ABH bekommt sie die Arbeitserlaubnis problemlos nach entsprechendem Antrag bei der Agentur für Arbeit.
Überflüssig ist sie auf keinen Fall, da die neuen EUlen noch Einschränkungen unterliegen.
Wird die Aufenthaltsbescheinigung gemäß Hinweisen des BMI ausgestellt, enthält sie sogar den Hinweis, dass Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung gestattet ist.

Ist im Moment aber kein Thema für uns, da sie im Erziehungsurlaub ist.

Gruß ingo


Das Problem ist doch, wenn die Ehe denn hier ordnungsgemäß angemeldet ist, unter Anwendung der Meistbegünstigungsklausel im FreizügG durch Beantragung einer AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG zu lösen.

Hatten wir kürzlich gerade in einem anderen Thread wo Mick in Zusammenhang mit § 28 (1) Nr. 3 AufenthG dies
hier
gepostet hatte, was für den Sachverhalt hier (AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG ) aber ebenso gilt. - Ein Problem hinsichtlich der Arbeitsgenehmigung besteht also nicht, wenn der Weg über das AufenthG beschritten wird.

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Antwort #23 - 18.01.2008 um 04:39:04
 
schweitzer schrieb am 17.01.2008 um 09:17:29:
Das Problem ist doch, wenn die Ehe denn hier ordnungsgemäß angemeldet ist, unter Anwendung der Meistbegünstigungsklausel im FreizügG durch Beantragung einer AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG zu lösen.



Hallo schweitzer!

Erwerbstätigkeit ist klar, aber wie meinst du das mit der hier ordnungsgemäß angemeldeten Ehe? Mitteilung an die ABH oder Meldebehörde? Es besteht ja keine Pflicht zum Anlegen eines Familienbuches.

Gruß Ingo
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Antwort #24 - 18.01.2008 um 07:18:32
 
diver_40 schrieb am 18.01.2008 um 04:39:04:
Mitteilung an die ABH oder Meldebehörde?


Die Ehe muss zuerst bei der Meldebehörde "angemeldet" werden - dazu war in meinem Fall die übersetzte und beglaubigte Eheurkunde (wir haben in der Slowakei geheiratet) notwendig. - Danach ging es zur ABH. - So ist es jedenfalls bei mir gelaufen.

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Antwort #25 - 21.04.2008 um 17:44:01
 
Bommel schrieb am 09.04.2007 um 09:21:13:
es haut einem die Füsse unter dem Boden weg wenn man so manchen Ratschlag hier durchliest.  Traurig
gefährliches Halbwissen, auf die möglichen Konsequenzen wird gar nicht hingewiesen.
die Laufereien sind in der Regel nicht mehr als ohne EFZ.
Bei einer Trauung im Herkunftsland der Braut wird in der Regel auch die Geburtsurkunde, ev. Scheidungsurteil, Meldebescheinigung usw. gebraucht.  Der einzige Unterschied besteht darin das alle Papiere später in einem Papier, dem EFZ zusammengefasst werden. Somit ist es nur ein Mehraufwand an Apostillen und Übersetzungen notwendig, nicht an Papieren. 
nein, gibt es nicht. Maki hat das schon treffend formuliert.
Nach Vorlage der o.g. Unterlagen wird dir das EFZ innerhalb von 15. Minuten ausgestellt. Wen es lange dauert bekommst du es am nächsten Tag, kostet 55,00 Euro.




gefährliches nichtswissen ist auch nicht besser. wenn man gar nichts weiß, sollte man am besten gar nichts schreiben. ein EFZ kann zwischen 3 tagen und 6 - 8 monate dauern, je nach bundesland wo man sich aufhält.
und die geschichte mit dänemark hat anscheinend ja einwandfrei funktioniert. gut zu wissen.
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