garfield2008 schrieb am 06.01.2008 um 18:36:17:wenn die Infos schon am Anfang des Threads vorhanden gewesen wären, wäre es einfacher gewesen. Zwecks des Scheidungsurteils und der Anerkennung:
Hallo....
habe weiter oben schon mal geschrieben, dass es hier im vorliegenden Sachverhalt nie um die Frage der Anerkennung eines Scheidungsurteils ging (nochmal.... deutsches Urteil mit Rechtskraftvermerk zu einer in Deutschland zwischen zwei D geschlossenen und später wieder geschiedenen Ehe)
Ich wurde in PN um Erfahrungen und Infos gebeten, wie es konkret lief, wo ich z.B. Scheidungsurteil hinschicken sollte, nur deshalb habe ich es überhaupt erwähnt.
Man sollte vielleicht auch erst lesen, bevor man mal schnell hier was schreibt, denn manche Beiträge lassen daran zweifeln.... oder sammeln hier einige Beiträge??
Einbeck schrieb am 06.01.2008 um 18:36:17:Das kenne ich, die Lohnsteuerkarte wird oft erst geändert wenn der ausl. Ehegatte eine
AE hat, Anmeldung alleine nutzt da nicht, anmelden könnte man auch Touristen.
Nachdem Sie die
AE hat geht es dann ganz einfach mit der Änderung der Steuerkarte.
Es geht um Litauen, LT ist EU ... Neu EU(2004).... Meine Frau nimmt ihr Recht auf Freizügigkeit war und bekommt dafür lediglich die Aufenthaltsbescheinigung EU ausgestellt und dies "von Amts wegen". Gemäß FreizügigkeitsVO braucht sie dazu nicht mal persönlich zur
ABH, sondern die Meldebehörde teilt der
ABH die Anmeldung mit. Kann also wohl nicht daran gelegen haben.....
MfG Ingo