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AE nach 7jährigem Aufenthalt in D. (Gelesen: 2.204 mal)
ann77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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24.03.2007 um 09:30:27
 
Hallo miteinander,

zunächst einmal ein Lob und Hurra an die Macher und Expertenschreiberlinge dieser Seite! Ich bin begeistert über so viel Unterstützung und Hinweise und bin zuversichtlich, daß jemand auch mir weiterhelfen kann.

Ausgangslage:

Mein amerikanischer Freund lebt seit 2000 in Deutschland und ist seit drei Jahren selbständig. Nun hat er in England einen nichtselbständigen Job bekommen, wofür er von UK-Regierung nach längerer Überprüfungszeit auch schon eine Arbeitserlaubnis zugesandt bekommen hat.

Das Problem ist jetzt, daß er beim britischen Konsulat noch eine Aufenthalts- bzw. Einreisegenehmigung für UK beantragt hat, die trotz Schreiben der neuen Firma sowie der schon bestehenden Arbeitserlaubnis abgelehnt worden ist. Der Grund: im Moment besitzt er eine Fiktionsbescheinigung für Deutschland, die nach UK-Recht zuwenig ist, als daß man ihn einreisen lassen könnte. Obwohl die Firma es nicht erwarten kann, daß er zu arbeiten anfängt und er auch schon eine Arbeitsgenehmigung hat.

Hintergrund AE:

Mein Freund hat vor ein paar Wochen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt, da er schon seit mehr als fünf Jahren hier lebt und wir an sich auch hierbleiben wollten. Nachdem er den Nachweis über Wohnraum etc.  gebracht hat, erfuhr er bei seinem letzten Besuch, daß er zu wenig Geld verdiene (obwohl er mich seit zwei Jahren mitunterstützt) und die ALBehörde ihm nicht mehr als eine Fiktionsbescheinigung ausstellen könne, weil sein amerkanischer Paß im August abläuft.


Fragen:

Leider haben wir den Eindruck, daß wir abhängig von der Laune des Sachbearbeiters mal dieses oder jenes nachweisen müssen, was wir so nicht im Gesetz verankert sehen bzw. uns niemand eine Liste der Dinge geben kann oder will, die mein Freund erfüllen muß.

Wir haben den erforderlichen Wohnraum nachgewiesen, er spricht perfekt deutsch, er ist seit 2000 hier, er ist krankenversichert und er unterstützt mich seit eineinhalb Jahren auch finanziell.

Wie kann jetzt ein im August ablaufender Paß der Grund sein, daß er keine unbefristete AE bzw. mehr als eine dreimonatige Fiktionsbescheinigung erhält? Gibt es ein Mindesteinkommen, das er haben muß für eine AE? Wie bemißt sich diese?

Und letzten Endes: Was kann er tun, um diesen demütigenden und trägen Prozeß in der Behörde zu beschleunigen? Ich war einmal mit dabei und war entsetzt, wie herablassend und entwürdigend sich die Sachbearbeiter den Antragstellern gegenüber verhalten.

Achja... Sorry, wenn das in Teilen jetzt sehr emotional geworden ist. Ich hoffe, daß trotzdem klar geworden ist, wonach ich suche... Und danke schon einmal für Eure Unterstützung.
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OlafK
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Antwort #1 - 24.03.2007 um 09:49:52
 

Ist er US-Bürger? Wieso braucht er dann eine Einreisegenehmigung für UK (Arbeitsgenehmigung ist klar)?

Wenn der Pass in 3 Monaten abläuft, braucht er natürlich einen neuen. Aber wieso ist das ein Problem? Er müsste doch ohne Probleme einen  neuen bei der Botschaft/dem Konsulat bekommen?

Olaf

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maki
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Antwort #2 - 24.03.2007 um 10:05:51
 
Zitat:
Ist er US-Bürger? Wieso braucht er dann eine Einreisegenehmigung für UK (Arbeitsgenehmigung ist klar)?

Ist so vorgeschrieben:
Klick


Hallo ann77,

da er selbständig ist, wird er wahrscheinlich eine BWA oder einen Steuerbescheid einreichen müssen um seinen LU nachzuweisen.
Wenn er Anspruch auf Sozialleistungen hat, gilt der LU nicht als gesichert und es kann keine NE bzw. AE erteilt werden.

Hat er denn schon 60 Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt?
Das gehört auch dazu den LU zu sichern.

Gruß,

maki

fons: Änderung:
hab den link mal "verkürzt" da er das ganze Fenster zerschoss  Cool
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« Zuletzt geändert: 24.03.2007 um 11:01:11 von N/V »  
 
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Janey
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Antwort #3 - 24.03.2007 um 10:54:16
 
maki schrieb am 24.03.2007 um 10:05:51:
Hat er denn schon 60 Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt?


Das muss er nicht, maki. Er hatte doch schon vor dem 01.01.2005 eine AE.
(§ 104 Abs. 2 AufenthG)

Gruß, J.  Zwinkernd
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maki
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Antwort #4 - 24.03.2007 um 10:59:26
 
Danke Janey! Smiley

Dann steht wohl nur noch der gesichterte Lebensunterhalt aus.
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Janey
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Antwort #5 - 24.03.2007 um 11:06:10
 
maki schrieb am 24.03.2007 um 10:59:26:
Dann steht wohl nur noch der gesichterte Lebensunterhalt aus.


Und von Seiten der ABH die Anfragen, die bei NE-Beantragung eingeholt werden müssen (Polizei, BZR etc.).
Das kann schon mal 4-6 Wochen dauern.

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ann77
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Antwort #6 - 24.03.2007 um 12:23:03
 
Ok, vielen Dank Euch schon einmal für die ersten Hintergründe!

Fakt ist, daß er den Antrag auf die endgültige schon im letzten Jahr gestellt hat, d.h. eigentlich sollten dann die Anfragen von Seiten der ABH schon gemacht sein, oder?

Zum Nachweis des LU: Da reicht eine Übersicht seiner Einkünfte aus, ja? Gibt es irgendein Gesetz, das vorschreibt, wie hoch seine Einkünfte sein müssen? Die Sachbearbeiterin sprach von ca. 1058,- pro Monat, was er 2005 noch nicht hatte, jedoch 2006 schon. Diese Übersicht wird er nächste Woche einreichen.

Und dann ist da die Geschichte mit seinem Paß, der im August abläuft. Daß er ihn erneuern wird, steht außer Frage, aber kann ein ablaufender Paß die Grundlage dafür sein, daß er keine unbefristete AE bekommt?

Nochmal zusammengefaßt:
Im Moment hat er eine drei Monate gültige Fiktionsbescheinigung. Für die Einreise in UK braucht er aber etwas, was mindestens sechs Monate gültig ist, ein Visum. Sein neuer Arbeitgeber erwartet ihn eigentlich am Montag, weiß aber, daß es im Moment Verzögerungen gibt.

Was kann er tun, daß aus der Fiktionsbescheinigung so schnell wie möglich ein Visum wird bzw. die unbefristete AE für D.?
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maki
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Antwort #7 - 24.03.2007 um 12:42:40
 
Zitat:
Was kann er tun, daß aus der Fiktionsbescheinigung so schnell wie möglich ein Visum wird bzw. die unbefristete AE für D.?

Seinen LU sicherstellen, die ABH wird ihm genau sagen können was er verdienen muss.
Wie gesagt, eine BWA oder ein Steuerbescheid wird meistens verlangt zum Nachweis des LU bei selbstständigen.
Der LU ist im Moment der "showstopper" was die Erteilung einer AE/NE betrifft.

Zitat:
Und dann ist da die Geschichte mit seinem Paß, der im August abläuft. Daß er ihn erneuern wird, steht außer Frage, aber kann ein ablaufender Paß die Grundlage dafür sein, daß er keine unbefristete AE bekommt?

Ein gültiger Pass ist Vorraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Aber sein Pass ist ja noch nicht abgelaufen, dafür aber bald.

Soviel ich weiss, braucht man einen Pass der mindestens 6 Monate gültig ist um ein Visum für die UK zu bekommen und einzureisen.
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ann77
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Antwort #8 - 25.03.2007 um 11:25:34
 
Alles klar. Bin gespannt, wie's nächste Woche weitergeht, wenn er den Einkommensnachweis gebracht hat. Was den Paß betrifft, gibt es keine Regelung, daß der die AE nicht bekommen kann, weil der nur noch bis August gültig ist? (Was die ABH nämlich meinte.)
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Janey
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Antwort #9 - 25.03.2007 um 14:09:07
 
Für Nds. gilt (für AEs) lt. VVs folgendes:

7.2.1.1      Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzes des Ausländers nicht überschreiten. Bei Drittausländern mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und den USA muss die Gültigkeitsdauer des Passes die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich um mindestens drei Monate überschreiten.

Das heißt, er könnte die AE längstens bis Passgültigkeit erhalten.
Ob ihm das hilft, wenn die AE nur bis August, also weniger als 6 Monate gültig ist?

Gruß, J.  Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.03.2007 um 15:13:11
 
Janey schrieb am 25.03.2007 um 14:09:07:
Ob ihm das hilft, wenn die AE nur bis August, also weniger als 6 Monate gültig ist?


Vielleicht, je nach Verhalten von GB. Könnte er sonst beim General(?)konsulat in D einen neuen Paß holen?

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 25.03.2007 um 16:50:47
 
Hallo Ulf und Janey, danke für die Zusatzinformationen!

Je nach GB-Verhalten würde er dann von GB aus seinen neuen Paß beantragen; je nach D-Verhalten dann evtl. hier schon, was den Umzug und Arbeitsbeginn noch mal erheblich verzögern würde, schätze ich mal.

Und noch was fällt mir ein: Könnte denn sein neuer Arbeitgeber aus GB irgendwas beim britischen Konsulat bewirken, so daß denen die 3monatige Fiktionsbescheinigung für D mehr oder weniger egal ist? (Weil er ja schon eine Arbeitsgenehmigung für GB hat.)
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