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Endgültiges Nichbestehen (Gelesen: 1.666 mal)
bob_marley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Endgültiges Nichbestehen
23.03.2007 um 13:23:59
 
Hallo!!

Ich habe mehrere Fragen, vielleicht muss ich nicht ausreisen. weinend

Folgendes bin schon 6 Jahre als Student in Deustchland, leider hab eine Klausur endgültig nicht bestanden und werde exmatrikuliert. Mein Visum läuft bis Juli. Probleme mit den ABH  hatte ich schon und dadurch wurde ein Urteil gefallen, dass ich zum Zweck Studium bis  Mitte 2010 Visum bekommen könnte.

Ich könnte jetzt was anderes studieren und möglicherweise nicht ab 1.Semester sondern in höhere Semester und da ein Studium in der Regel 3 Jahre dauert  (Bachelor 6 Semester), kann ich es mit der Zeit gut hinbekommen kann.

Zur der Frage

Hätte ich eine möglichkeit mein Visum zum Studieren weiter zu verlängern (studieren würde ich weiter), wenn nicht wie viel zeit würde ich gewinnen, wenn ich ein Anwalt einschalte.

Wäre besser, dass ich mich jetzt mit der ABH in Verbindung setze.

Ich hoffe Hilfe hier zu finden, für alle Fälle Danke in Voraus

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Antwort #1 - 23.03.2007 um 13:27:57
 
Hallo bob_marley,

aus den einschlägigen Erfahrungen im Forum geht hervor, dass ein Einschalten eines Anwalts die ganze Angelegenheit in der Regel verlängert als verkürzt.
Die richtige Antwort hast du schon selbst gegeben: Das hier Geschriebene mit der ABH besprechen (vor allem das Vorhaben mit dem neuen Studium), und schauen, was dabei heraus kommt.

Gruß,
Tom
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inge
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Antwort #2 - 23.03.2007 um 13:49:30
 
Zitat:
16.2.5 Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienga nges (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.

Heißt IMO, dass bei dir ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ansteht und der ist bei 16.2 eigentlich ausgeschlossen, solange kein Anspruch besteht.
Zitat:
Ich habe mehrere Fragen, vielleicht muss ich nicht ausreisen.

Meine Vermutung ist allerdings, dass das wohl nicht klappen wird. Letztlich wird die ABH sehen, dass du 12 Semester studiert hast und es trotzdem nicht gepackt hast. Stattdessen möchtest du jetzt wechseln und die ABH soll dir glauben, dass es jetzt besser läuft.
Evtl. müsstest du sowieso ausreisen und dann erneut ein Visum beantragen (wegen Wechsel des Aufenthaltszwecks, s.o.) und ein Visum zum Studium KANN erteilt werden ... MUSS aber nicht.

Nachtrag:
Im Sommer 06 hieß es von dir:
Zitat:
Folgendes ich bin seit 5 Jahre in Deutschland hab vor 2 jahre mein Studium in Elektrotechnik angefangen

Und jetzt bis du schon seit 6 Jahren als Student in D.
Was hast du denn in den drei Jahren vorher gemacht? Studienvorbereitender Sprachkurs etc, dürfte doch eigentlich nicht 3 Jahre in Anspruch nehmen??
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ronny
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Antwort #3 - 23.03.2007 um 13:59:54
 
Zitat:
Hätte ich eine möglichkeit mein Visum zum Studieren weiter zu verlängern (studieren würde ich weiter), wenn nicht wie viel zeit würde ich gewinnen, wenn ich ein Anwalt einschalte.



Nachdem bereits vor einem Jahr die Verlängerung des Visums auf der Kippe stand, wird sich Deine ABH wohleher nicht auf eine Verlängerung Deines (nicht ausgenutzten ) Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck einlassen.

Wenn das Studiumbereits beendet ist (durch Exmatrikulation) ist je nach Auflage der Aufenthaltstitel bereits erloschen !!

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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bob_marley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.03.2007 um 14:11:30
 
Hi
danke für die schnelle Antworten
Zu Look_Forward ich glaube, gehe ich besser zu ABH vielleicht klappt das.
Zu Inga  ja ich habe 3 jahre mit studiumvorbereitung deswegen die Probleme bei der ABH und der    Urteil (tut mir leid ich bin dumm), laut Unterlagen die ich damals Unterschieben habe hieß es:

"Des weiteren ist mir erklärt worden, dass ich einen Studienfachwechseln innerhalb der ersten drei Semester ohnen weiteres vornehmen kann. Nach diesem Zeitraum ist vor einem Studienfachwechsel jedenfalls die Zustimmung der ABH einzuholen"

Meine Frage ist wie meine Chance stehen?

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maki
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Antwort #5 - 23.03.2007 um 14:12:52
 
Zitat:
Meine Frage ist wie meine Chance stehen?

m. E. nicht so gut
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inge
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Antwort #6 - 23.03.2007 um 14:18:18
 
Ich stimme Maki zu und empfehle auch auf das zu achten was Ronny schrieb! AE erlischt nämlich normalerweise schon mit ExMa. Zweifelhaft, dass dann "Wechseln" noch möglich ist!
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Ulf
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Antwort #7 - 23.03.2007 um 14:33:42
 
ronny schrieb am 23.03.2007 um 13:59:54:
Nachdem bereits vor einem Jahr die Verlängerung des Visums auf der Kippe stand, wird sich Deine ABH wohleher nicht auf eine Verlängerung Deines (nicht ausgenutzten ) Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck einlassen.


Der Fall ist mir derzeit nicht präsent; bevor ich die Suchfunktion anwerfe: Gibt es Studienleistumngen wie Vordiplom, die nutzbringend in einem verwandten Fach einzusetzen wären?
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ronny
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Antwort #8 - 23.03.2007 um 14:48:25
 
ulf schrieb am 23.03.2007 um 14:33:42:
Der Fall ist mir derzeit nicht präsent; bevor ich die Suchfunktion anwerfe: Gibt es Studienleistumngen wie Vordiplom, die nutzbringend in einem verwandten Fach einzusetzen wären? 


K.A. , die Verlängerung wurde damals beinahe nicht mehr gewährt weil die Leistungsnachweiserbringung ähnlich erfolgreich war wie die letzte Klausur.

Schaue einfach in sein profil und lasse Dir die letzten 20 Beiträge anzeigen Zwinkernd

Offen ist jetzt nur die Frage:

Welche Auflage stand in der möglicherweise schon  erloschenen AE ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 23.03.2007 um 14:57:06
 
ronny schrieb am 23.03.2007 um 14:48:25:
K.A. , die Verlängerung wurde damals beinahe nicht mehr gewährt weil die Leistungsnachweiserbringung ähnlich erfolgreich war wie die letzte Klausur.

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10 reichen derzeit. Nach http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1151842314/0#0 hat er erst 2004 angefangen.

Gruß, ULF
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