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Aufenthaltrecht fuer Frankreich (Gelesen: 3.054 mal)
Ivonne
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22.03.2007 um 12:02:05
 
Hallo Zusammen !

Bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

Ich, deutsche Staatsangehoerige, lebe mit meinem Partner in Frankreich.
Er stammt aus Guinea und wir haben eine gemeinsame Tochter, die im
Januar diesen Jahres in Frankreich zur Welt kam und ebenfalls die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt. Leider wurde meinem Partner nach einem Jahr
Aufenthalt in Frankreich und dem ueblichen Verfahren zur Pruefung auf das Recht
einer Aufenthaltserlaubnis kurz vor der Geburt unserer Kleinen ihm die Erteilung
der AE versagt. Natuerlich haben wir inzwischen einen Antrag auf AE aufgrund der Geburt unserer Tochter gestellt. Doch leider wissen weder wir noch der zustaendige Mitarbeiter der den Antrag auf AE meines Partners bearbeitet, ob mein Schatz ueberhaupt durch die Geburt unserer Tochter das Recht auf AE in Frankreich hat.
Der MA der AB will sich schlau machen und uns dann schriftlich auf unseren
Antrag antworten, aber laut franzoesischem Recht hat er wohl 4 Monate Zeit dafuer.
Wir wollen aber nicht so lange warten!!!

Hier also mein Aufruf an alle, die uns vielleicht helfen oder Tipps geben koennen. Wenn dem so ist, antwortet bitte so schnell wie moeglich!


Merci im Voraus  Smiley

Ivonne
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.03.2007 um 13:21:09
 
Ivonne schrieb am 22.03.2007 um 12:02:05:
Hier also mein Aufruf an alle, die uns vielleicht helfen oder Tipps geben koennen. Wenn dem so ist, antwortet bitte so schnell wie moeglich!



Ist die Finanzierung gesichert? Ist die Vaterschaft offiziell anerkannt? Habt Ihr, so das in Frankreich Usus ist, ein gemeinsames Sorgerecht eintragen lassen?

Hätte der Vater einen Job, wenn er denn eine AE hätte?

Gruß, ULF
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inge
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Antwort #2 - 22.03.2007 um 14:34:56
 
Sorgerecht dürfte uninteressant sein, wenn Aufenthalt nach RL 2004/38. Da reichte dann schon der Nachweis über die Vaterschaft *).
Wichtig dürfte sein, dass das Kind eine Bescheinigung über die Freizügigkeit erhält, würde ich sagen. Damit wird der "Partner" dann zu einem FamAng einer Frei-EUle. Hier würde dann §4 FreizügG ziehen (KV + ausr. Existenzmittel) und analog wird es sowas sicher auch in Frankreich geben, da ja letztlich nur Umsetzung der entspr. EU-Richtlinien.

Nachtrag:
*) -> ich gehe von gemeinsamer Wohnung aus!

Noch'n Nachtrag:
Die Scheidung von deinem Ehemann war aber schon durch als das Kind geboren wurde, oder?
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lifeart
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Antwort #3 - 22.03.2007 um 16:36:21
 
In Frankreich gibt es keine Freizügigkeitsbescheinigung. Die "Carte de Séjour" wird nicht mehr ausgestellt, da es eine Aufenthaltsgenehmigung ist und EU-Bürger diese nicht mehr benötigen
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inge
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Antwort #4 - 22.03.2007 um 16:43:34
 
Zumindest eine "Anmeldebescheinigung" MUSS es geben ...
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lifeart
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Antwort #5 - 23.03.2007 um 18:02:08
 
Frankreich hat kein Meldegesetz, sodass es auch für einen EU-Bürger keine Pflicht gibt, sich irgendwo zu melden. Als EU-Bürger kommt man in Frankreich tatsächlich nicht mehr in Kontakt mit der franz. Ausländerbehörde. Das sieht anders aus, wenn der EU-Bürger mit seinem/ihrem nicht-EU Gatten/Partner dort leben will. In diesem Fall muss auch der EU-Bürger eine "Carte de Séjour" beantragen, da der nicht-EU Bürger nach wie vor einen AT braucht und diesen nur bekommen kann, wenn auch der EU-Bürger einen solchen erhält (ist nur eine Formalität)
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lifeart
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Antwort #6 - 23.03.2007 um 18:38:18
 
Na dann hast du ja eine "Carte de Séjour", oder?
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Antwort #7 - 23.03.2007 um 19:02:21
 
Oops, hab lifeart mit Ivonnne1 verwechselt.

Ist Ivonne1 denn Freizügigkeitsberechtigt?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 25.03.2007 um 14:59:22
 
lifeart schrieb am 23.03.2007 um 18:02:08:
Frankreich hat kein Meldegesetz, sodass es auch für einen EU-Bürger keine Pflicht gibt, sich irgendwo zu melden.


Wie kommt man dann an F-Kindergeld?

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 26.03.2007 um 05:59:33
 
Man geht zur "Caisse/Agence familiale" und stellt einen Antrag, zeigt seine Stromrechnung (EdF) als Beweis für Wohnsitz und Pass oder Personalausweis als Beweis der EU-Bürgerschaft. Dies ist generell alles, was an "ID" Papieren nötig ist in Frankreich
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lifeart
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 03.01.2008 um 17:55:03
 
Im Hinblick auf den Thread
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1199368140
und den Thread
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1186500534/0#0

frage ich mich nun
Ivonne schrieb am 22.03.2007 um 12:02:05:
Er stammt aus Guinea

Ivonne schrieb am 07.08.2007 um 17:28:54:
Nur mein Partner (Senegalese)


Wat isn hier los ???

proll

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Ivonne
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Antwort #11 - 04.01.2008 um 11:38:10
 
Hy Leute !

Also nochmal fuer alle, mein Schatz kommt aus Guinea.
Warum ich da etwas Anderes geschrieben habe? Ganz einfach, ich hab ehrlich gesagt ein wenig Angst hier so alles frei zu "sagen", hatte aber vergessen, dass ich dies ja bereits vorher getan habe. Also ein ganz grosses SORRY !!!

So, dann noch eine kurze Frage:

Haette denn mein partner einen Anspruch auf eine AE in Frankreich, wenn:

- ich mich ggfs. wieder in Frankreich anmelde,
- ich eine Carte de Sejour besitze (10 Jahre gueltig)
- er die Sorgerechtserklaerung und Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat
- und wir nicht von staatl. Unterstuetzung abhaengig sind?

Ich hatte bereits selber in den EU-Richtlinien, Gesetzen etc. nachgeschaut, aber ehrlich gesagt, ich hab da keinen Durckblick mehr.

Lieben Gruss, Ivonne
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Mick
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Antwort #12 - 04.01.2008 um 11:58:34
 
Hi,

ist Deine Frage nicht hier in dem Fred bereits
beantwortet? Was fehlt denn da noch?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ivonne
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Antwort #13 - 04.01.2008 um 13:35:02
 
Hy Mick !

Im Prinzip wurde die Frage beantwortet. Aber ich haette noch gerne die rechtliche Grundlage hierfuer. Wo steht das denn geschrieben, dass mein Partner einen Anspruch auf eine AE hat? Im EU-Recht? Wenn ja wo, denn ich habe den Ueberblick komplett verloren.

Hintergrund ist der, dass ich dann bei Beantragung der AE fuer meinen Partner fuer mich selbst weiss, ja da existiert ein Gesetz, welches die AB dazu verpflichtet, auch die AE zu erteilen. Verstehst Du? Ich will kein Rummgewurschtel, ich moechte einfach nur klare Verhaeltnisse.

Merci, Ivonne
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Antwort #14 - 04.01.2008 um 13:49:12
 
Hi,

dann schau oben unter dem Button "Gesetze"
mal in die EU-RiLi's. Insbesondere 2004/38, Art.
7.
In D. sind die Regelungen durch das FreizügG/EU
in nationales Recht überführt worden, in Fr. wird
es eine ähnliche Regelung geben, falls keine un-
mittelbare Anwendung stattfindet.
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