Zitat:1. Darf sie nach dem Abschliessen des Studiums auch nach diesen vorrausgesehene 1 Jahr Zeit um eine Arbeit zu finden auch weiter in Deutschland sich aufhalten ( wenn sie keinen Arbeit bekommen hat)?
Sie darf sich grundsätzlich in D aufhalten - es sei denn, sie wäre Sozialhilfebedürftig.
Zitat:§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10),
6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.
Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts sind eigenständige Existenzsicherung und hinreichender Krankenversicherungsschutz.
Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Unfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
- Krankenhausbehandlung,
- medizinische Leistungen zur Rehabilitation und
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Ausreichende Existenzmittel
Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 FreizügRL darf ein fester Betrag nicht festgelegt werden. Aufgrund des in § 5 FreizügG/EU festgelegten vereinfachten Verfahrens wird grundsätzlich ein Nachweis der Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel vor Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr verlangt. Eine Glaubhaftmachung der Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel kann zwar im Einzelfall verlangt werden (z.B. wenn besondere Umstände auf das Nichtvorliegen von Existenzmittel hinweisen), dies wird aber in der Regel nicht der Fall sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf Sozialhilfeleistlungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass im Sinne des § 5 Abs. 4 FreizügG/EG vor, wonach der Fortbestand der Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht (hier: ausreichende Existenzmittel) überprüft werden kann. In diesen Fällen würden die bisherigen Bedarfseckwerte als Orientierungsmarke nicht ausreichen; es wird eine exakte Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der regionalen, sozialhilferechtlichen Bedarfssätze erforderlich sein. Gemäß Art. 8 Abs. 4 FreizügRL müssen die persönlichen Umstände berücksichtigt werden. Der geforderte Betrag darf nicht über dem Schwellenwert liegen, unter dem Deutschen Sozialhilfe gewährt wird. Zitat:2. Wie ist es wenn sie eine Arbeit bekommt, wie wird sein Aufenthaltsstatus aussehen?
a) ihr Status:
Zitat:§ 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ...
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ... wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
b) dein Status (als ihr Ehemann)
Zitat:§ 5 ... Aufenthaltserlaubnis-EU
(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.
Zitat:3. Wir haben uns überlegt ( nach den Studium ) sich selbständig zu machen, haben wir eine Chance?
Sie auf jeden Fall (siehe z.B. § 2, Absatz 2, Punkt 3 - Erbringer von Dienstleistungen-). Bei dir als Ehemann bin ich mir nicht ganz sicher. Für Nicht-EU-Bürger gilt
Zitat:§ 21 Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Zitat:4. was wenn ich keinen Job bekomme, muss ich dann aussreisen oder darf ich in Deutschland sich Aufhalten, da meine Ehefrau EU Bürgerin ist? * Spielt hier dies, ob meine Frau zu diesem Zeitpunkt eine Job hat oder nicht eine Rolle?**
* Du darfst dich in D aufhalten.
** Der JOB spielt keine Rolle, aber siehe oben: der ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.
Zitat:5. Muss ich nach Mazedonien wenn wir hier heiraten, da dann der Aufenthaltserlaubniss zum Zweck des Studiums erlischt oder kann er hier in einen anderen Aufenthaltserlaubniss umgewandelt werden ?
Mußt du nicht, kann hier umgewandelt werden.
Gruß
S