Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) (Gelesen: 1.544 mal)
ibm077
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 28
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
17.03.2007 um 00:31:31
 
Guten abend an alle und besonderes an die, die dieses sehr hilfreiches Forum pflegen,.

Ich komme aus Mazedonien und bin Student (Art des Titels: Aufenthalterlaubnis § 16  Abs.1 AufenthG) seit 2001 hier in Deutschland.
Ich werde mein Studium vorraussichtlich anfang 2008 abschliessen.
Meine Freundin (Zükunftige Ehefrau: wir planen dieses Sommer zu heiraten) kommt aus Polen, sie studiert auch hier in Deutschland seit 2001 und war nach und wird auch ende dieses Sommers sein Studium abschliessen. Sie war im Besitz des gleichen § 16  Abs.1 AufenthG bis Mai 2005 und seit dem hat sie den Bescheinigung gemäss § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ( FreizügG/EU) bekommen wo es

" Die Inhaberin dieser BEscheinigung ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach Massgabe des Freizügigkeitsgesetztes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt "

und  

" Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer unselbständigen arbeitsgenehmigungpflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU "  steht.

So jetzt meine Frage:

1. Darf sie nach dem Abschliessen des Studiums auch nach diesen vorrausgesehene 1 Jahr Zeit um eine Arbeit zu finden auch weiter in Deutschland sich aufhalten ( wenn sie keinen Arbeit bekommen hat)?

2. Wie ist es wenn sie eine Arbeit bekommt, wie wird sein Aufenthaltsstatus aussehen?

3. Wir haben uns überlegt ( nach den Studium ) sich selbständig zu machen, haben wir eine Chance?

4. Ich habe im Forum etwas gelesen und habe es herausgefunden das ich nach dem Studium eine Jahr Zeit habe um eine Arbeit zu finden(was es nicht so schlecht für mich aussieht), was  wenn ich keinen Job bekomme, muss ich dann aussreisen oder darf ich in Deutschland sich Aufhalten, da  meine Ehefrau EU Bürgerin ist ? Spielt hier dies, ob meine Frau zu diesem Zeitpunkt eine Job hat oder nicht eine Rolle ?

5. Muss ich nach Mazedonien wenn wir hier heiraten, da dann der Aufenthaltserlaubniss zum Zweck des Studiums erlischt oder kann er hier in einen anderen Aufenthaltserlaubniss umgewandelt werden ?

Vielen dank im vorraus,

ibm077






 






Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ibm077
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 28
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
Antwort #1 - 20.03.2007 um 12:03:25
 
Hallo,

Ist da ehrlich keiner der meine Fragen beantworten kann? Traurig

gruss,
ibm077



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
Antwort #2 - 20.03.2007 um 13:06:45
 
Zitat:
1. Darf sie nach dem Abschliessen des Studiums auch nach diesen vorrausgesehene 1 Jahr Zeit um eine Arbeit zu finden auch weiter in Deutschland sich aufhalten ( wenn sie keinen Arbeit bekommen hat)?

Sie darf sich grundsätzlich in D aufhalten - es sei denn, sie wäre Sozialhilfebedürftig.
Zitat:
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.      Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2.      Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3.      Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4.      Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5.      Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10),
6.      nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
7.      Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.

Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts sind eigenständige Existenzsicherung und hinreichender Krankenversicherungsschutz.

Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Unfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
- Krankenhausbehandlung,
- medizinische Leistungen zur Rehabilitation und
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Ausreichende Existenzmittel
Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel.

Gemäß Art. 8 Abs. 4 FreizügRL darf ein fester Betrag nicht festgelegt werden. Aufgrund des in § 5 FreizügG/EU festgelegten vereinfachten Verfahrens wird grundsätzlich ein Nachweis der Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel vor Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr verlangt. Eine Glaubhaftmachung der Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel kann zwar im Einzelfall verlangt werden (z.B. wenn besondere Umstände auf das Nichtvorliegen von Existenzmittel hinweisen), dies wird aber in der Regel nicht der Fall sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf Sozialhilfeleistlungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass im Sinne des § 5 Abs. 4 FreizügG/EG vor, wonach der Fortbestand der Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht (hier: ausreichende Existenzmittel) überprüft werden kann. In diesen Fällen würden die bisherigen Bedarfseckwerte als Orientierungsmarke nicht ausreichen; es wird eine exakte Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der regionalen, sozialhilferechtlichen Bedarfssätze erforderlich sein. Gemäß Art. 8 Abs. 4 FreizügRL müssen die persönlichen Umstände berücksichtigt werden. Der geforderte Betrag darf nicht über dem Schwellenwert liegen, unter dem Deutschen Sozialhilfe gewährt wird.


Zitat:
2. Wie ist es wenn sie eine Arbeit bekommt, wie wird sein Aufenthaltsstatus aussehen?

a) ihr Status:
Zitat:
§ 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ...
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ... wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.

b) dein Status (als ihr Ehemann)
Zitat:
§ 5 ... Aufenthaltserlaubnis-EU
(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.

Zitat:
3. Wir haben uns überlegt ( nach den Studium ) sich selbständig zu machen, haben wir eine Chance?

Sie auf jeden Fall (siehe z.B. § 2, Absatz 2, Punkt 3 - Erbringer von Dienstleistungen-). Bei dir als Ehemann bin ich mir nicht ganz sicher. Für Nicht-EU-Bürger gilt
Zitat:
§ 21 Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

Zitat:
4. was wenn ich keinen Job bekomme, muss ich dann aussreisen oder darf ich in Deutschland sich Aufhalten, da  meine Ehefrau EU Bürgerin ist? * Spielt hier dies, ob meine Frau zu diesem Zeitpunkt eine Job hat oder nicht eine Rolle?**

* Du darfst dich in D aufhalten.
** Der JOB spielt keine Rolle, aber siehe oben: der ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.
Zitat:
5. Muss ich nach Mazedonien wenn wir hier heiraten, da dann der Aufenthaltserlaubniss zum Zweck des Studiums erlischt oder kann er hier in einen anderen Aufenthaltserlaubniss umgewandelt werden ?

Mußt du nicht, kann hier umgewandelt werden.

Gruß  Smiley S
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
ibm077
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 28
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
Antwort #3 - 20.03.2007 um 14:03:21
 
Ich danke dir Sondra für die Antworten,.



Noch paar Fragen, hätte ich aber,,



b) dein Status (als ihr Ehemann)
Zitat:
§ 5 ... Aufenthaltserlaubnis-EU
(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.


Das heist unabhängig ob meine Frau nach dem studium einen Arbeitsplatz bekommt, erhalte ich Ehemann einen Aufenthaltserlaubnis, sommit auch das Recht zu arbeiten ?


* Du darfst dich in D aufhalten.
** Der JOB spielt keine Rolle, aber siehe oben: der ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.


"ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel "
Muss man dies  bevor ich meinen Aufenthaltserlaubnis erhalten habe oder erst danach ( dann kann ich arbeiten) und sommit "ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel " vorweissen ?

grüss,,
ibm077







Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
esp
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
Antwort #4 - 20.03.2007 um 14:23:35
 
Vorsicht!
Insbesondere bei NEU-EU gilt
Aufenthalt nicht gleich Arbeitserlaubnis.
Deine Freundin benoetigt zur Aufnahme einer nichtselbstaendigen Erwerbstaetigkeit eine Arbeitserlaubnis (gibts beim Arbeitsamt). Ich weiss nicht wo das steht, Du dann hoechstwahrscheinlich auch (wenn verheiratet).
Selbstaendig sein darf sie grundsaetzlich. Wie es bei Dir mit Selbstaendigkeit aussieht, weiss ich auch nicht.
http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html
Gruesse

Nachtrag: lies bitte genau was Sondra geschrieben hat, steht eigentlich alles drin, sehr ausfuehrlich.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
Antwort #5 - 20.03.2007 um 15:35:12
 
Zitat:
Insbesondere bei NEU-EU gilt
Aufenthalt nicht gleich Arbeitserlaubnis ... Ich weiss nicht wo das steht

Hier (VAHs)
Zitat:
Zu § 13 Staatsangehörige der Beitrittstaaten
Die neuen Unionsbürger aus den mittel- und osteuropäischen neuen EU-Mitgliedsstaaten sind aufenthaltsrechtlich – wie schon nach dem AufenthaltsG/EWG – ebenso zu behandeln wie die Staatsangehörigen aus den bisherigen Mitgliedstaaten. Lediglich Arbeitnehmer haben erst dann die Rechte gemäß § 2 Abs. 1, wenn die Bundesagentur für Arbeit für arbeitsgenehmigungspflichtige Beschäftigungen die Arbeitgenehmigung-EU erteilt hat.
13.1 § 13 FreizügG/EU verweist auf den neu gefassten § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). § 284 SGB III schreibt die Arbeitsgenehmigungspflicht für die neuen Unionsbürger, die den Übergangsregelungen unterliegen, fest. Sie benötigen vor Aufnahme der arbeitsgenehmigungspflichtigen Beschäftigung eine sog. Arbeitserlaubnis- / bzw. Arbeitsberechtigung-EU.
13.2 Der Arbeitsmarktzugang für die neuen Unionsbürger wird ausschließlich von der Arbeitverwaltung geprüft und abschließend beurteilt.
13.3 Auf der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ist für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, die den Übergangsregelungen unterliegen, die Arbeitsgenehmigungspflicht zu vermerken (Muster der Bescheinigung in der Anlage).
13.4 Die Bescheinigung wird für Arbeitnehmer – sofern es sich nicht um eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit handelt - erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU ausgestellt. Es bleibt damit auch bei der bisherigen Praxis, dass die Arbeitsverwaltung grundsätzlich erste Anlaufstelle für die neuen Unionsbürger ist. Lediglich wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit handelt, ist die Ausländerbehörde erste Anlaufstelle.

Aber eine selbständige Tätigkeit ist keine "Beschäftigung" in diesem Sinne. Siehe wieder Definitionen in den VAHs
Zitat:
2.2 Erwerbstätigkeit
2.2.1 Erwerbstätigkeit ist ein Oberbegriff. Er umfasst sowohl die selbständige Erwerbstätigkeit als auch die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Die Definition in § 7 Abs. 1 SGB IV lautet: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
2.2.3 Der Begriff der Selbständigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich aus der Umkehr der Kennzeichnungsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Beschäftigung ist anhand der Kriterien in § 7 Abs. 4 SGB IV vorzunehmen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen
Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach § 21 (hier sind auch Neu-EUler in so fern "besser dran", als sie Zitat:
ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen ... wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind
sich einfacher als "selbständig" melden können
).

Zitat:
das Recht zu arbeiten?

- nach Studiumabschluß hast du auch ohne EU Ehefrau zumindest das Recht Arbeit zu suchen und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen
Zitat:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.

- mit EU Ehefrau - muss ich gestehen, dass ich nicht sicher bin, wonach sich das richtet
a) nach dem AufenthG könnte
Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

gelten. Eine nähere Bestimmung im Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU
ist mir nicht bekannt. Tatsache ist, dass deine EU-Ehefrau berechtigt ist eine selbständige Erwerbstätigkeit (siehe Definition oben) auszuüben. Dein Recht wäre "abgeleitet"
Zitat:
Zu § 3 Familienangehörige
Absatz 1 stellt klar, dass die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern und selbständigen Erwerbstätigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht genießen. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen dient primär dem Zweck, die Ausübung der Freizügigkeit
durch die Unionsbürger zu erleichtern. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher auch auf die Herstellung der Familieneinheit ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verknüpft.

somit meine ich, dass du zumindest dieselben Rechte wie deine Frau bekommen müsstest.
Zitat:
Muss man dies  bevor ich meinen Aufenthaltserlaubnis erhalten habe oder erst danach

Siehe § 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU
Zitat:
(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht werden.

IMHO geht es auch "danach".

Gruß  Smiley S.

Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
ibm077
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 28
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
Antwort #6 - 21.03.2007 um 18:10:44
 
Danke für die Ausführlichen Antworten.
Ich werde aber weiter besucher dieses Forums sein  Zwinkernd

:bisbald
ibm077
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL)
Antwort #7 - 23.03.2007 um 15:01:45
 
ibm077 schrieb am 17.03.2007 um 00:31:31:
Guten abend an alle und besonderes an die, die dieses sehr hilfreiches Forum pflegen,.

Ich komme aus Mazedonien und bin Student (Art des Titels: Aufenthalterlaubnis § 16  Abs.1 AufenthG) seit 2001 hier in Deutschland.
Ich werde mein Studium vorraussichtlich anfang 2008 abschliessen.
Meine Freundin (Zükunftige Ehefrau: wir planen dieses Sommer zu heiraten) kommt aus Polen, sie studiert auch hier in Deutschland seit 2001 und war nach und wird auch ende dieses Sommers sein Studium abschliessen. Sie war im Besitz des gleichen § 16  Abs.1 AufenthG bis Mai 2005 und seit dem hat sie den Bescheinigung gemäss § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ( FreizügG/EU) bekommen wo es

" Die Inhaberin dieser BEscheinigung ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach Massgabe des Freizügigkeitsgesetztes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt "

und  

" Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer unselbständigen arbeitsgenehmigungpflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU "  steht.

So jetzt meine Frage:

1. Darf sie nach dem Abschliessen des Studiums auch nach diesen vorrausgesehene 1 Jahr Zeit um eine Arbeit zu finden auch weiter in Deutschland sich aufhalten ( wenn sie keinen Arbeit bekommen hat)?

2. Wie ist es wenn sie eine Arbeit bekommt, wie wird sein Aufenthaltsstatus aussehen?

3. Wir haben uns überlegt ( nach den Studium ) sich selbständig zu machen, haben wir eine Chance?


1. Ja, wenn denn das Geld reicht.
2. Ihr Aufenthaltsstatus: Freizügigkeitsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis-EU. Vorrangprüfung ist leichter als bei Dir, auch ist sie nach Ablauf des Jahres nicht auf Jobs festgelegt, für die man studiert haben muß.
3. Prinzipiell darf sie, nur gehen viele Existenzgründungen schief, vor allem solche ohne Startkapital.

Gruß, ULF
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema