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gewöhnlicher Aufenthalt (Gelesen: 6.148 mal)
AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.03.2007 um 17:58:46
 
In dem StAG spricht man vom "gewöhnlichen Aufenthalt". Was wird darunter genau gemeint? Ich arbeite z.B. seit 1.10.1999 in D. Da aber das deutsche Konsulat in Russland mir dummerweise zuerst ein Schengenvisum abgestempelt hat, musste ich im Januar 2000 ausreisen und das nationale Visum beantragen, und bin dann 1.02.2000 zurueckgekommen. Darf ich meinen "gewöhnlichen Aufenthalt" seit dem 1.10.1999 berechnen und wenn nicht dann warum (ich habe doch seit diesem Datum eigentlich in D gewohnt)?
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 08.03.2007 um 19:21:36
 
Zum Thema "Gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des Staatsangehörigkeits-
rechts vergleiche Nr. 4.3.1.1 StAR-VwV. Außerdem hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

In diesem Fall wird der anrechenbare Aufenthalt wohl ab Erteilung der
AE zählen.
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.03.2007 um 16:01:15
 
AM schrieb am 08.03.2007 um 17:58:46:
... Darf ich meinen "gewöhnlichen Aufenthalt" seit dem 1.10.1999 berechnen und wenn nicht dann warum (ich habe doch seit diesem Datum eigentlich in D gewohnt)?

Ich würde dies zumindest so probieren.
Die Sache mit dem anfänglichen Schengenvisum ist mir zwar ein Rätsel, aber Du hast ja sicherlich jede Menge Belege darüber, dass Dein tatsächlicher "gewöhnlicher" Aufenthalt seit Aufnahme Deiner Beschäftigung in D war. (Gehaltsabrechnungen, Meldebescheinigung, Mietvertrag, evtl. Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber und natürlich Zeugen für Deinen Aufenthalt.)
Letzlich wird die EBH eben entscheiden, welche Zeiten sie berücksichtigt.

Zeppelin

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maki
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Antwort #3 - 09.03.2007 um 16:12:06
 
IMHO ab Antragstellung für die AE.
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Blaise
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Antwort #4 - 09.03.2007 um 16:17:26
 
Hallo,

um was geht es denn genau im Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerung, Erwerb der dt. Staatsang. nach § 4 Abs. 3 ...)?

Ein Visum (und ganz egal was für ein Visum) halte ich für keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Visum dient der Einreise in Deutschland. Erst mit einem auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitel kann man wohl einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.03.2007 um 17:33:15
 
Schau mal in diesem Thread

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1167956401/0#0

dort wurde schon viel zum gewöhlichen Aufenthalt gesagt.

Proll
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 13.03.2007 um 18:30:07
 
Ralf schrieb am 08.03.2007 um 19:21:36:
Zum Thema "Gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des Staatsangehörigkeits-
rechts vergleiche Nr. 4.3.1.1 StAR-VwV. Außerdem hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

In diesem Fall wird der anrechenbare Aufenthalt wohl ab Erteilung der
AE zählen.


Erstens, Vielen Dank fuer alle Antworte!  Ich habe aber in den anderen Foren/Internetseiten zu diesem Thema gelesen un bekomme Zweifel an eurer (ziemlich einstimmiger) Interpretation. Z.B. bei der Nr. 4.3.1.2 StAR-VwV. (Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten) gibt es den Punkt (g), der den Aufenthalt auch dann als rechtmaessig betrachtet wenn der Auslaender "vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ... war."

Auch habe ich auf solche Formulierungen gestossen wie "Für den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik über einen dreimonatigen Aufenthalt bzw. einer Erwerbstätigkeit innerhalb dieser drei Monate bedarf es einer Aufenthaltsgenehmigung." auf dieser Seite http://www.patricia-beck.de/Auslanderrecht/auslanderrecht.htm .
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 13.03.2007 um 18:37:36
 
Auch habe ich in SGB VIII, § 6, Absatz 2 gelesen (http://www.sgbviii.de/S69.html), dass
"Ein rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, wenn ein Aufenthaltstitel nach dem neuen (ab 1.1.2003 geltenden) Aufenthaltsgesetz besteht. Ein Aufenthaltstitel wird erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (§§ 6, 7, 9 Aufenthaltsgesetz)."

Die Definition des gewoehnlichen Aufenthalts ist dort komplizierter aber doch ziemlich verstaendlich un logish und kann auch auf einen Visum-Aufenthalt angewandt werden.

Auch hier (http://www.ikforum.de/neues_Zuwanderungsgesetz/Ueberblick_Zuwanderungsgesetz.pdf , Seite 18) steht Visum unter dem Begriff "rechtmaessiger Aufenthalt" zusammen mit AE und NE.

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maki
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Antwort #8 - 13.03.2007 um 18:38:16
 
Hattest du nur ein Schengenvisum für Touristen?
Wenn ja, hättest du gar nicht arbeiten dürfen.

Ein Aufenthalt mit Schengenvisum ist kein gewöhnlicher Aufenthalt, sondern nur ein kurzfristiger, der zu Besuchs- bzw. Touristische Zwecke berechtigt.
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 13.03.2007 um 18:50:27
 
maki schrieb am 13.03.2007 um 18:38:16:
Hattest du nur ein Schengenvisum für Touristen?
Wenn ja, hättest du gar nicht arbeiten dürfen.

Ein Aufenthalt mit Schengenvisum ist kein gewöhnlicher Aufenthalt, sondern nur ein kurzfristiger, der zu Besuchs- bzw. Touristische Zwecke berechtigt.


Ich hatte dieses Visum als "Gastwissenschaftler" oder "wissenschaftlicher Mitarbeiter". Ich habe auch legal gearbeitet  und es wurde geplant, dass ich danach (das war so etwas wie Probezeit) eine Verlaengerung des Vertrages (der erste Vertrag war ein Honorar-Vertrag) bekomme.

Die Uni-Verwaltung hatte aber von den auslaenderrechtlichen Aspekten keine Ahnung (ich damals natuerlich auch) und hat deswegen in dem Einladungsbrief nicht ausdruecklich erwaehnt, dass ich ein Nationalvisum kriegen sollte. Ich vermute, dass weil die Frist ein Paar Tage weniger als 3 Monate war, habe ich das Schengenvisum bekommen. Mit dem war es naemlich auch moeglich zu arbeiten. Danach hat die Verwaltung verstanden, dass ich dieses Visum nicht auf eine AE wechseln kann (damals war es nicht moeglich. Jetzt wuerde es gehen), und ich musste ausreisen, um ein nationales Visum zu bentragen.
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maki
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Antwort #10 - 13.03.2007 um 19:03:42
 
Die Tatsache das du dieses Schengenvisum hattest und ausreisen musstest um ein neues Visum zu beantragen deutet für mich daraufhin, dass das erste Visum nicht für den gewöhnlichen Aufenthalt und die damit verbundene AE Erteilung gedacht war, damit scheidet die Zeit von Dez. 99 bis Jan. 00 zur Anrechnung als gewöhnlicher Aufenthalt aus.

Jemand der seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier schon begründet hat, schickt man nicht einfach so ins Ausland um das "richtige" Visum zu beantragen.

Zumindest ist das meine Interpretation, AusIG1990 kenn ich noch weniger als das AufenthG Zwinkernd
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 13.03.2007 um 20:41:24
 
Das alles ist, wie ich sehe, eine Auslegungssache. So sehe ich das mindestens als Ergebnis der vorangehenden Disskusion. Es verbluefft aber schon und macht misstraurisch, wenn Experten vermutlich nicht ganz korrekte Antworten geben. Z.B. haben Ralf und Blaise geschrieben, dass ein rechtmaessiger Aufenthalt erst ab Erteilung der AE beginnt. Aber schon In § 6 (4) des AufenthG  steht, dass
"Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet."
Ich vermute, dass auch bei den Staatsangehoerigkeitsangelegentheiten mindestens die Zeiten des Besitzes eines nationalen Visums angerechnet werden muessen und ihre Antwort einer zu restriktiven und falschen Auslegung entsprach. Deswegen glaube ich an Ihre Auslegung nicht endgueltig, was die Zeiten mit einem Schengenvisum (aber mit Wohnsitz in D und nur kurzen Unterbrechung) angeht.
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Antwort #12 - 13.03.2007 um 21:24:22
 
AM schrieb am 13.03.2007 um 20:41:24:
Es verbluefft aber schon und macht misstraurisch, wenn Experten vermutlich nicht ganz korrekte Antworten geben


Ohne dass ich was vom Einbürgerungsrecht verstehe, wäre ich mit solchen Aussagen schon sehr vorsichtig. So werden einheitliche Rechtsbegriffe in verschiedenen Rechtsgebieten verschieden ausgelegt.
z.B. Einkommen wird beim Ausländerrecht, Sozialhilferecht, Wohngeldrecht völlig anders berechnet und angewandt.

Eine Vergleich des SGB:
AM schrieb am 13.03.2007 um 18:37:36:
Auch habe ich in SGB VIII

mit dem AuslR könnte falsch sein.

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Antwort #13 - 13.03.2007 um 22:04:50
 
Blaise schrieb am 09.03.2007 um 16:17:26:
um was geht es denn genau im Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerung, Erwerb der dt. Staatsang. nach § 4 Abs. 3 ...)?Ein Visum (und ganz egal was für ein Visum) halte ich für keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Visum dient der Einreise in Deutschland. Erst mit einem auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitel kann man wohl einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.

Scheint irgendwie auch ermessen zu sein. Bei meiner Frau, wurden die 3 Monate Schegen Visum mit angerechnet. Allerdings die 3 Wochen Duldung zwischen Ablauf des Visum, und unserer Heirat abgezogen. Der Beamte meinte das dies nicht ganz korrekt wäre, eigentlich würde die Duldung die Zeit wieder auf null setzten. Da wir aber keinen Fehler gemacht hätten, und die Duldung nicht zu verantworten hätten, und außerdem meine Frau die Bürgerschaft für ihren Beruf dringend brauchen würde, wurde so verfahren.


Michael
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #14 - 14.03.2007 um 08:18:23
 
AM schrieb am 13.03.2007 um 20:41:24:
Das alles ist, wie ich sehe, eine Auslegungssache. So sehe ich das mindestens als Ergebnis der vorangehenden Disskusion. Es verbluefft aber schon und macht misstraurisch, wenn Experten vermutlich nicht ganz korrekte Antworten geben. Z.B. haben Ralf und Blaise geschrieben, dass ein rechtmaessiger Aufenthalt erst ab Erteilung der AE beginnt.


Hi AM,

dann hast Du IMHO etwas mißverstanden Zwinkernd

Die Regelungen zu§ 4 Abs. 3 StAG verlangen zwei Voraussetzungen:

1. der Aufenthalt muß rechtmäßig sein, was von keinem der beiden zitierten Experten bestritten wird, denn ein Visum begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt,

UND

2. der Aufenthalt muß gewöhnlich sein, was sowohl von Ralf und Blaise (als auch von mir) bestritten wird. Denn ein Schengen - Visum ist immer nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt. Ein nationales Visum könnte da anders beurteilt werden.

NUR dann wenn beides erfüllt ist, wird der Zeitraum als anrechenbar für die Frage : wird das Kind durch Geburt deutsch ? gelten. Wie Ralf es bereits im Post Nr. 2:

Zitat:
Zum Thema "Gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des Staatsangehörigkeits-
rechts vergleiche Nr. 4.3.1.1 StAR-VwV. Außerdem hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

In diesem Fall wird der anrechenbare Aufenthalt wohl ab Erteilung der
AE zählen.


erwähnte.

Zum gewöhnlichen Aufenthalt eine Definition aus einem Lexikon:

Zitat:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet.


Grüße
Ronny Zwinkernd

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