AM schrieb am 13.03.2007 um 20:41:24:Das alles ist, wie ich sehe, eine Auslegungssache. So sehe ich das mindestens als Ergebnis der vorangehenden Disskusion. Es verbluefft aber schon und macht misstraurisch, wenn Experten vermutlich nicht ganz korrekte Antworten geben. Z.B. haben Ralf und Blaise geschrieben, dass ein rechtmaessiger Aufenthalt erst ab Erteilung der
AE beginnt.
Hi AM,
dann hast Du
IMHO etwas mißverstanden
Die Regelungen zu§ 4 Abs. 3
StAG verlangen
zwei Voraussetzungen:
1. der Aufenthalt muß
rechtmäßig sein, was von keinem der beiden zitierten Experten bestritten wird, denn ein Visum begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt,
UND
2. der Aufenthalt muß
gewöhnlich sein, was sowohl von Ralf und Blaise (als auch von mir) bestritten wird. Denn ein Schengen - Visum ist immer nur für einen
vorübergehenden Aufenthalt erteilt. Ein nationales Visum könnte da anders beurteilt werden.
NUR dann wenn
beides erfüllt ist, wird der Zeitraum als anrechenbar für die Frage :
wird das Kind durch Geburt deutsch ? gelten. Wie Ralf es bereits im Post Nr. 2:
Zitat:erwähnte.
Zum gewöhnlichen Aufenthalt eine Definition aus einem Lexikon:
Zitat:Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet.
Grüße
Ronny