Zitat:Ich habe meine Freundin verheiratet. Sie kommt auch aus Vietnam, und sie hat schon unbefristet Aufenthalt.
1.Bekommt sie noch ihre BAföG??
Bei verheirateten Studenten, die kein elternunabhängiges BAföG erhalten, wird zuerst das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Wenn dieses nicht ausreicht, dann kommen auch die Eltern ins Spiel. Es kann also der Fall eintreten, dass - würden nur die Eltern oder nur der Ehemann betrachtet - man immerhin ein wenig BAföG bekommen würde, durch die Berücksichtigung beider potentieller Unterstützer aber leer ausgeht. Gesetzliche Grundlage: § 11 Absatz 2 BAföG. Richtig ausrechnen kann euch das euere BAföG Stelle.
Zitat:2. Müssen wir den Familientarif nehmen (ca. 500 Euro)?
Nein. Warum auch? Ihr seid zurzeit über die studentische Krankenversicherung versichert. Das geht so wie so nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. dem Ende des 14. Fachsemesters. Danach gibt es nur einige wenige Ausnahmen und Verlängerungsgründe, ist aber auch nicht mehr verpflichtend und wird teurer. Der Versicherungsschutz gilt bis Ende des Semesters, in dem man das Studium beendet plus ein weiterer Monat. Wird man in der Zeit Arbeitnehmer, ersetzt die (gesetzliche) Versicherung die studentische
KV. Bleibt man arbeitslos, sollte man daran denken, sich selbst zu versichern (freiwillig bei einer gesetzlichen
KV oder privat), sonst hat man keinen Versicherungsschutz mehr.
Zitat:3. Muss ich richtig arbeiten, damit mein Visum verlängert wird.
Die Frage verstehe ich nicht ganz. Erstens: du hast kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Die bisherige Rechtsgrundlage dafür war vermutlich § 16
AufenthG (Studium). Nach der Eheschließung kannst du die
AE zur „Familienzusammenführung“ beantragen. In so fern deine Ehefrau „nur“ eine Niederlassungserlaubnis hat („unbefristet“) richtet sich die Erteilung deiner
AE nach den §§ 27. 29 und 30
AufenthG Zitat:§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Absatz 3 bezieht sich auf folgende §§ und Regelungen
Zitat:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist
Zitat:§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
Wie du dem Gesetzestext entnehmen kannst, kann deine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt bzw. verlängert werden, auch wenn das Lebensunterhalt nicht (aus eigenen Mitteln) gesichert ist bzw. nicht allzu viel Wohnraum zur Verfügung steht. Deswegen ist jetzt vorrangig, das Studium zügig zu betreiben und erfolgreich abzuschließen. Danach kannst du dich / könnt ihr euch um Arbeit kümmern – lässt sich sicherlich besser finden mit einem Hochschulabschluss. Und als Ehemann deiner Frau brauchst du auch keine Genehmigung der Arbeitsagentur weil
Zitat:§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Zitat:4. Kann ich auch BAföG beantragen??
Ausgehend vom
§ 8 BAföG (Staatsangehörigkeit) meine ich nein. Das heißt - du kannst BAföG beantragen, hast aber keine Chancen, es auch zu bekommen. Lies bitte
BAföG für AusländerInnen oder frage bei deiner BAföG Stelle nach.
Zitat:oder Harz IV beantragen??
Kinderlose und nicht bei den Eltern wohnende ordentlich studierende BAföG-EmpfängerInnen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, Sozialhilfe oder ALG II. Eine Ausnahme besteht nur für behinderte und chronisch kranke Studierende. Fazit - nichts mit Harz IV.
Gruß
S