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mit einer studentin verheiratet (Gelesen: 2.215 mal)
dickerchen
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Beiträge: 14
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: vietnamesische
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07.03.2007 um 03:30:18
 
Hallo,
ich bin ein ausländischer Student.
Ich habe meiner Freundin verheiratet.Sie kommt auch aus Vietnam,
wohnt aber mit ihren Eltern schon lang in Deutschland,und sie hat schon unbefristet Aufenthalt.
Jetzt sind meine Frage:
1.Bekommt sie noch ihre BaFög??
2.Wie muss ich dann die Krankensversicherung zahlen??.Müssen wir die Familiestarif  nehmen(ca 500 Euro)??.Jeder von uns musst zZ nur ca 50 Euro bezahlen.
3.Muss ich richtig arbeiten,damit mein Visum verlängern wird.(wir arbeiten zZ als Nebensjob,das Geld reicht eigentlich für uns beide,weil wir immer noch im Studentenwohnheim wohnen:))
4.Kann ich auch BaFög oder Hartz IV beantragen??

Ich freue mich auf Ihre schnelle Antwort.
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.03.2007 um 08:47:53
 
Bitte keine Doppelposts, es werden schon noch Antworten kommen Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Zeppelin
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Beiträge: 1.292
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #2 - 07.03.2007 um 08:51:07
 
ronny schrieb am 07.03.2007 um 08:47:53:
Bitte keine Doppelposts, es werden schon noch Antworten kommen Zwinkernd

Während ich das gleiche schrieb, hast Du das crossposting rausgekegelt. Und ich wundere mich über merkwürdige Fehlermeldungen...  Zwinkernd

Z.
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Zeppelin
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für die Venus


Beiträge: 1.292
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #3 - 07.03.2007 um 08:55:05
 
dickerchen schrieb am 07.03.2007 um 03:30:18:
Hallo,
ich bin ein ausländischer Student.
Ich habe meiner Freundin verheiratet.Sie kommt auch aus Vietnam,
wohnt aber mit ihren Eltern schon lang in Deutschland,und sie hat schon unbefristet Aufenthalt.
Jetzt sind meine Frage:
1.Bekommt sie noch ihre BaFög??
2.Wie muss ich dann die Krankensversicherung zahlen??.Müssen wir die Familiestarif  nehmen(ca 500 Euro)??.Jeder von uns musst zZ nur ca 50 Euro bezahlen.
3.Muss ich richtig arbeiten,damit mein Visum verlängern wird.(wir arbeiten zZ als Nebensjob,das Geld reicht eigentlich für uns beide,weil wir immer noch im Studentenwohnheim wohnen:))
4.Kann ich auch BaFög oder Hartz IV beantragen??

Ich freue mich auf Ihre schnelle Antwort.

Wenn sie BAFöG bisher bekommen hat und weiterhin Anspruch besteht, bekommt sie es auch weiter.
Was Dich betrifft, weiß man ja nicht, ob Du die Förderungsvoraussetzungen erfüllst.
Studierende können sich selbst für so knapp 60,- Euro pro Monat versichern (Kranken- und Pflegeversicherung).
Studenten haben keinen Anspruch auf Harz IV.

Zeppelin
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.03.2007 um 09:04:35
 
Zitat:
Ich habe meine Freundin verheiratet. Sie kommt auch aus Vietnam, und sie hat schon unbefristet Aufenthalt.

1.Bekommt sie noch ihre BAföG??

Bei verheirateten Studenten, die kein elternunabhängiges BAföG erhalten, wird zuerst das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Wenn dieses nicht ausreicht, dann kommen auch die Eltern ins Spiel. Es kann also der Fall eintreten, dass - würden nur die Eltern oder nur der Ehemann betrachtet - man immerhin ein wenig BAföG bekommen würde, durch die Berücksichtigung beider potentieller Unterstützer aber leer ausgeht. Gesetzliche Grundlage: § 11 Absatz 2 BAföG. Richtig ausrechnen kann euch das euere BAföG Stelle.

Zitat:
2. Müssen wir den Familientarif nehmen (ca. 500 Euro)?

Nein. Warum auch? Ihr seid zurzeit über die studentische Krankenversicherung versichert. Das geht so wie so nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. dem Ende des 14. Fachsemesters. Danach gibt es nur einige wenige Ausnahmen und Verlängerungsgründe, ist aber auch nicht mehr verpflichtend und wird teurer. Der Versicherungsschutz gilt bis Ende des Semesters, in dem man das Studium beendet plus ein weiterer Monat. Wird man in der Zeit Arbeitnehmer, ersetzt die (gesetzliche) Versicherung die studentische KV. Bleibt man arbeitslos, sollte man daran denken, sich selbst zu versichern (freiwillig bei einer gesetzlichen KV oder privat), sonst hat man keinen Versicherungsschutz mehr.

Zitat:
3. Muss ich richtig arbeiten, damit mein Visum verlängert wird.

Die Frage verstehe ich nicht ganz. Erstens: du hast kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Die bisherige Rechtsgrundlage dafür war vermutlich § 16 AufenthG (Studium). Nach der Eheschließung kannst du die AE zur „Familienzusammenführung“ beantragen. In so fern deine Ehefrau „nur“ eine Niederlassungserlaubnis hat („unbefristet“) richtet sich die Erteilung deiner AE nach den §§ 27. 29 und 30 AufenthG

Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Absatz 3 bezieht sich auf folgende §§ und Regelungen
Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist

Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

Wie du dem Gesetzestext entnehmen kannst, kann deine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt bzw. verlängert werden, auch wenn das Lebensunterhalt nicht (aus eigenen Mitteln) gesichert ist bzw. nicht allzu viel Wohnraum zur Verfügung steht. Deswegen ist jetzt vorrangig, das Studium zügig zu betreiben und erfolgreich abzuschließen. Danach kannst du dich / könnt ihr euch um Arbeit kümmern – lässt sich sicherlich besser finden mit einem Hochschulabschluss. Und als Ehemann deiner Frau brauchst du auch keine Genehmigung der Arbeitsagentur weil

Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.


Zitat:
4. Kann ich auch BAföG beantragen??

Ausgehend vom § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit) meine ich nein. Das heißt - du kannst BAföG beantragen, hast aber keine Chancen, es auch zu bekommen. Lies bitte BAföG für AusländerInnen oder frage bei deiner BAföG Stelle nach.

Zitat:
oder Harz IV beantragen??

Kinderlose und nicht bei den Eltern wohnende ordentlich studierende BAföG-EmpfängerInnen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, Sozialhilfe oder ALG II. Eine Ausnahme besteht nur für behinderte und chronisch kranke Studierende. Fazit - nichts mit Harz IV.

Gruß  Smiley S

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.03.2007 um 12:37:16
 
dickerchen schrieb am 07.03.2007 um 03:30:18:
2.Wie muss ich dann die Krankensversicherung zahlen??.Müssen wir die Familiestarif  nehmen(ca 500 Euro)??.Jeder von uns musst zZ nur ca 50 Euro bezahlen.


Du bist in der GKV, sie war bislang in der GKV familienversichert? Hmm, eigentlich eher nicht, dann hätte sie keine 50 EUR zahlen müssen.

Gruß, ULF
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.03.2007 um 12:37:50
 
Sondra schrieb am 07.03.2007 um 09:04:35:
Wie du dem Gesetzestext entnehmen kannst, kann deine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt bzw. verlängert werden, auch wenn das Lebensunterhalt nicht (aus eigenen Mitteln) gesichert ist bzw. nicht allzu viel Wohnraum zur Verfügung steht. 


Hallo Sondra,
das gilt aber nur für die Verlängerung einer bereits zum Familiennachzug nach § 30 AufenthG ausgestellten AE, nicht für die Ersterteilung!
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #7 - 07.03.2007 um 15:24:37
 
Zitat:
das gilt aber nur für die Verlängerung einer bereits zum Familiennachzug nach § 30 AufenthG ausgestellten AE, nicht für die Ersterteilung!

Ja, klar - das kommt daher, wenn man nebenbei antwortet  :phone. Ich bin allerdings davon ausgegangen, dass "dickerchen", als "ausländischer Student" bereits über eine gewisse Lebensunterhaltssicherung verfügt, ansonsten hätte er auch keine AE nach § 16 bekommen können. Und mit "Erteilung" meinte ich, dass er die Änderung der AE ohne vorherige Ausreise beantragen kann.
@ "dickerchen", um alle Unklarheiten zu beseitigen - hier die wichtigsten Ausführungen in den VAHs bezüglich der zutreffenden §§ zur FZF
Zitat:
30.0.1 § 30 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht.
30.0.3 Nach der Eheschließung kann die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Falle eines Rechtsanspruchs ohne vorherige Ausreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden (§ 39 Nr. 3 AufenthV).
30.1.1 In den Fällen, die in Absatz 1 genannt sind, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Jedoch finden die §§ 5, 11 und 29 Abs. 1 bis 3 und 5 Anwendung, sofern nicht einzelne Vorschriften besonders ausgeschlossen worden sind.

5.0.1 § 5 regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese Erteilungsgründe gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 3 unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder nach Ermessen entschieden werden kann. Die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 gelten für alle Aufenthaltstitel …. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 müssen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zusätzlich zu denjenigen erfüllt werden, die in § 5 Abs. 1 genannt sind. Der Umstand, dass es sich um Regelerteilungsgründe statt, … um Regelversagungsgründe handelt, hat zur Folge, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn nicht feststellbar ist, ob der Erteilungsgrund vorliegt (objektive Beweislast). Bei der Darlegung der Voraussetzungen hat der Ausländer eine Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1, auf die ihn die Ausländerbehörde hinweisen soll (§ 82 Abs. 3).
5.1.1.2 Der Regelerteilungsgrund der Lebensunterhaltssicherung dient dazu, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden.

2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht auch im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68.
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden.

2.4.0 Der Wohnraum muss einer menschenwürdigen Unterbringung dienen. Eine abgeschlossene Wohnung wird jedoch nicht verlangt.
2.4.1 Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung, d.h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau
2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist, unbeschadet landesrechtlicher Regelungen, stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.

29.1.1 Die in § 29 genannten Voraussetzungen gelten zusätzlich zu denen der §§ 5 und 27, soweit sie nicht besonders ausgeschlossen sind.
29.1.2 Der im Bundesgebiet lebende Ausländer (Stammberechtigter) muss im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Familienangehörigen im Besitz einer Nie derlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis sein.

Es ist also wichtig, dass ihr eueren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreitet - BAföG, finanzielle Hilfe der Eltern, Stipendien, Minijobs - alles ist unschädlich (Harz IV wäre unpassend!). Möglicherweise ein Studien- oder Studentenkredit - könnte helfen, die Studiengebühren zu tragen.
Gruß  Smiley S
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