Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Arbeitserlaubnis (Gelesen: 2.554 mal)
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis
07.03.2007 um 01:31:21
 
Hallo sehr geehrte Damen und Herren,

meine Lage ist als folgende:
Ich habe mein Studim in Deutschland abgeschlossen, habe ein unbefristetes Arbeitsvertrag mit einem Ingenieurbüro der Mitglied ist im Bundesverband für Zeitarbeit (BZA). Deshalb bin ich auch verpflichtet daß ich auch auwärtig der Firma tätig zu sein.
Kann die Bundesagentur für Arbeit mein Arbeiserlaubnis Antrag abzulehnen aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitsgebers im Bundesverband für Zeitarbeit (BZA)? Traurig
Ich bin sehr dankbar für jede Antwort.

Grüße
Ausl
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #1 - 07.03.2007 um 01:39:59
 
Wieso sollte sich die Bundesagentur für Arbeit für die Mitgliedschaft deines Arbeitgebers in einem e.V. interessieren?

Die "BZA" ist rechtlich auch nichts anderes als ein Kaninchenzüchterverein e.V. Zwinkernd

Wichtig ist das du nicht zu schlechteren Bedingungen als ein bevorrechtigter Angestellt wirst.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #2 - 07.03.2007 um 01:54:10
 
Danke für die Antwort.

Ich habe gelesen daß ein Grund für die Ablehnung des Arbeitserlaubnis ist ein Leiharbeitsnehmer zu sein!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #3 - 07.03.2007 um 02:08:08
 
Es hat nicht direkt etwas mit Leihfirma oder nicht zu tun, sondern damit ob du nicht weniger als der Durchschnitt verdienst.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #4 - 07.03.2007 um 02:13:18
 
Im Vertrag steht daß ich 3200 € brutto monatlich als Gehalt!
Ist das in Ordnung? unentschlossen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #5 - 07.03.2007 um 02:15:45
 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #6 - 07.03.2007 um 09:26:13
 
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder

2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #7 - 07.03.2007 um 10:01:38
 
Zitat:
§ 1
Erlaubnispflicht

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.

Hmm.. ehrlich gesagt wusste ich das nicht.

Sorry für die falsche Auskunft  Traurig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #8 - 07.03.2007 um 10:34:09
 
Ich bin dankbar für jede Antwort oder andere Meinung.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #9 - 07.03.2007 um 11:34:10
 
Nun, auch wenn das Ingenieurbüro Mitglied im Bundesverband für Zeitarbeit (BZA) ist und du im Rahmen deines Arbeitsvertrages mit dem Ingineurbüro auch für andere Firmen tätig bist, muss es sich nicht unbedingt um "Leiharbeit" handeln. Nach Wikipedia
Zitat:
Arbeitnehmerüberlassung (= Leiharbeit) zeichnet sich nach deutschem Recht durch ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleihunternehmen und Entleihunternehmen aus: Der Leiharbeitnehmer ist bei einer so genannten Zeitarbeitsfirma angestellt. Er hat dort die üblichen Arbeitnehmerrechte. Der Leiharbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer allerdings nicht im Verleihunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. In den Entleihfirmen wiederum haben die dortigen Vorgesetzten des Leiharbeitnehmers die Weisungsbefugnis über den Leiharbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz.

Im Falle eines Ingenieurbüros erscheint mir fraglich, ob es sich um eine tatsächliche "Überlassung" oder eher um eine "Abordnung" der eigenen Arbeitnehmer handelt. Weil schon im § 1 AÜG wird säuberlich unterschieden
Zitat:
Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.

Es kommt also darauf an, welches Profil das Ingenieurbüro hat, welche Aufträge es verrichten kann und wie diese erledigt werden. Kostruiertes Beispiel: Mercedes will endlich ein funktionsfähiges Wasserstoffmotor etwickeln. Dafür muss geforscht, getüftelt, probiert werden. Es werden Spezialisten der verschiedensten Gebiete benötigt. Mann kann und will nicht alle selbst einstellen. Also sucht sich Mercedes spezialisierte Ingenieurbüros und bildet eine Arbeitsgemeinschaft - die einen Vertrag erhält. Die jeweiligen Büros schicken ihre besten Spezialisten in die Arbeitsgruppe, die in den "Mercedeshallen" an der Lösung des Problems tüfteln. So in etwa.

Kannst du im Vorfeld mt dem Ingenieurbüro klären.

Gruß  Smiley S
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #10 - 07.03.2007 um 11:54:14
 
Vielen Dank für Ihre Antwort Sondra, und an alle die Zeit genommen haben mein Problem zu lesen  Smiley
In meinem Arbeitsvertrag steht auch daß ich das Merkblatt für Leiharbeitsnehmer erhalten habe. Die Personalabteilung hat mir gesagt daß ich nicht der erste Ausländer der in der Firma (Ingenieurbüro) arbeitet und ein Arbeitserlaubnis beantragen hat.
Bitte, wenn Sie noch Informationen darüber haben, scheiben Sie es.
Vielen Dank!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #11 - 07.03.2007 um 12:55:33
 
Zitat:
wenn Sie noch Informationen darüber haben, scheiben Sie es

Tja, leider eher dürftig. Ausgehend vom §
Zitat:
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn  ...
2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will
meine ich, dass die Arbeitsagentur wenig Spielraum hat, weil die Formulierung "ist zu versagen" kein Ermessen hergibt. Auch die VAHs sind diesbezüglich knapp und wenig informativ
Zitat:
40 Zu § 40 Versagungsgründe
40.1 Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 zu versagen ist (Absatz 1) oder versagt werden kann (Absatz 2) und entspricht den bisherigen Versagungsgründen in § 6 Arbeitsgenehmigungsverordnung.
40.2 Versagt die Arbeitsverwaltung die erforderliche Zustimmung, ist in der Aufenthaltserlaubnis die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ zu verfügen.
40.3 Zur Versagung der Zustimmung siehe im Übrigen Nummer 18.2.9.2 und 18.2.9.3.

Zitat:
18.2.9.2 Wurde die Zustimmung zur Beschäftigung für einen Ausländer versagt, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält und der erstmals oder erneut die Erlaubnis zur Beschäftigung beantragt hat, so ist dem Ausländer oder seinem gesetzlichen Vertreter die Versagung unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde bekannt zu geben. In dem Aufenthaltstitel ist zu vermerken: „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.“
18.2.9.3 Die Zustimmung bzw. die Versagung und der Widerruf einer Zustimmung zur Beschäftigung sind kein selbständiger Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage richten sich gegen die ausländerrechtliche Versagung der Erlaubnis zur Beschäftigung. Damit ist nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Belange der Arbeitsverwaltung sind durch die notwendige Beteiligung im Widerspruchsverfahren bzw. Beiladung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gewahrt.

Allerdings berichtet Wikipedia, dass
Zitat:
Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz I“) in wesentlichen Punkten geändert: Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben.
Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde der so genannte Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser besagt, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens: Gleiche Arbeitszeit, gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Urlaubsansprüche (sog. equal pay und equal treatment). Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen, wovon bereits Gebrauch gemacht worden ist, zum Beispiel durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ).

Dazu schreibt das BMWI
Zitat:
Das erste - nicht zustimmungsbedürftige - Gesetz regelt die Erneuerung der Rahmenbedingungen für eine rasche und nachhaltige Vermittlung in Arbeit und zeigt Brücken für Beschäftigung und die Schaffung neuer Beschäftigungsfelder auf - Zeitarbeit, Wege in die Selbständigkeit, Bekämpfung von Schwarzarbeit, Dienstleistungsbeschäftigung in privaten Haushalten.

Dieses Gesetz findest du hier. Ich bin aber nicht sicher, ob es wirklich etwas bewirkt - ausländerrechtlich gesehen - weil das bereits im BGBl I Nr. 87 vom 30.12.2002 erschienen ist, währenddessen das Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt Nr 41 vom 5 August 2004) - also hätte der Gesetzgeber Zeit gehabt, Änderungen im AufenthG einzuarbeiten, wenn erwünscht.
Aber wenn die Firma sagt, dass Sie nicht Zitat:
der erste Ausländer der in der Firma (Ingenieurbüro) arbeitet und ein Arbeitserlaubnis beantragen hat.
sind, dann mag die Firma bereits Erfahrung auf dem Gebiet haben, weil bei einem Mitglied im Bundesverband für Zeitarbeit dürfte die Erlaubnis, Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung zu überlassen, vorhanden sein. Erlaubnisvorbehalt = der Verleiher (die Firma) bedarf der behördlichen Erlaubnis, nicht der Arbeitnehmer. Um diese Erlaubnis zu erlangen muss eine Zeitarbeitsfirma grundsätzlich über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Hierzu gehören eine entsprechende Betriebsorganisation, die Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherung- und Lohnsteuerrechts und des Arbeitsschutzes. Die Voraussetzungen werden durch die Genehmigungsbehörde (die Agentur für Arbeit) geprüft. Möglicherweise ist die AA dementsprechend einverstanden, auch Arbeitserlaubnisse dafür auszustellen. Also - "Versuch macht klug", wie es in diesem Forum öfters heißt.  
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #12 - 07.03.2007 um 21:06:44
 
Vielen Dank für Irhe Antwort !
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ausl
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #13 - 07.03.2007 um 21:20:22
 
Hallo Zusammen,

ich habe mit meinem Arbeitsgeber telefoniert, er hat gemeint daß ich kein Leiharbeitnehmer bin obwohl in meinem Arbeitsvertrag daß ich das Merkblatt für Leiharbeitsnehmer erhalten habe.

Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema