Zitat:wenn Sie noch Informationen darüber haben, scheiben Sie es
Tja, leider eher dürftig. Ausgehend vom §
Zitat:(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn ...
2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will
meine ich, dass die Arbeitsagentur wenig Spielraum hat, weil die Formulierung "ist zu versagen" kein Ermessen hergibt. Auch die VAHs sind diesbezüglich knapp und wenig informativ
Zitat:40 Zu § 40 Versagungsgründe
40.1 Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 zu versagen ist (Absatz 1) oder versagt werden kann (Absatz 2) und entspricht den bisherigen Versagungsgründen in § 6 Arbeitsgenehmigungsverordnung.
40.2 Versagt die Arbeitsverwaltung die erforderliche Zustimmung, ist in der Aufenthaltserlaubnis die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ zu verfügen.
40.3 Zur Versagung der Zustimmung siehe im Übrigen Nummer 18.2.9.2 und 18.2.9.3.
Zitat:18.2.9.2 Wurde die Zustimmung zur Beschäftigung für einen Ausländer versagt, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält und der erstmals oder erneut die Erlaubnis zur Beschäftigung beantragt hat, so ist dem Ausländer oder seinem gesetzlichen Vertreter die Versagung unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde bekannt zu geben. In dem Aufenthaltstitel ist zu vermerken: „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.“
18.2.9.3 Die Zustimmung bzw. die Versagung und der Widerruf einer Zustimmung zur Beschäftigung sind kein selbständiger Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage richten sich gegen die ausländerrechtliche Versagung der Erlaubnis zur Beschäftigung. Damit ist nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Belange der Arbeitsverwaltung sind durch die notwendige Beteiligung im Widerspruchsverfahren bzw. Beiladung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gewahrt.
Allerdings berichtet Wikipedia, dass
Zitat:Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz I“) in wesentlichen Punkten geändert: Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben.
Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde der so genannte Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser besagt, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens: Gleiche Arbeitszeit, gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Urlaubsansprüche (sog. equal pay und equal treatment). Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen, wovon bereits Gebrauch gemacht worden ist, zum Beispiel durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ).
Dazu schreibt das BMWI
Zitat:Das erste - nicht zustimmungsbedürftige - Gesetz regelt die Erneuerung der Rahmenbedingungen für eine rasche und nachhaltige Vermittlung in Arbeit und zeigt Brücken für Beschäftigung und die Schaffung neuer Beschäftigungsfelder auf - Zeitarbeit, Wege in die Selbständigkeit, Bekämpfung von Schwarzarbeit, Dienstleistungsbeschäftigung in privaten Haushalten.
Dieses Gesetz findest du
hier. Ich bin aber nicht sicher, ob es wirklich etwas bewirkt - ausländerrechtlich gesehen - weil das bereits im BGBl I Nr. 87 vom 30.12.2002 erschienen ist, währenddessen das Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt Nr 41 vom 5 August 2004) - also hätte der Gesetzgeber Zeit gehabt, Änderungen im
AufenthG einzuarbeiten, wenn erwünscht.
Aber wenn die Firma sagt, dass Sie nicht
Zitat:der erste Ausländer der in der Firma (Ingenieurbüro) arbeitet und ein Arbeitserlaubnis beantragen hat.
sind, dann mag die Firma bereits Erfahrung auf dem Gebiet haben, weil bei einem Mitglied im Bundesverband für Zeitarbeit dürfte die Erlaubnis, Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung zu überlassen, vorhanden sein. Erlaubnisvorbehalt = der Verleiher (die Firma) bedarf der behördlichen Erlaubnis, nicht der Arbeitnehmer. Um diese Erlaubnis zu erlangen muss eine Zeitarbeitsfirma grundsätzlich über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Hierzu gehören eine entsprechende Betriebsorganisation, die Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherung- und Lohnsteuerrechts und des Arbeitsschutzes. Die Voraussetzungen werden durch die Genehmigungsbehörde (die Agentur für Arbeit) geprüft. Möglicherweise ist die AA dementsprechend einverstanden, auch Arbeitserlaubnisse dafür auszustellen. Also - "Versuch macht klug", wie es in diesem Forum öfters heißt.