Das ist eine der typischen Konstellationen, die oft heiß und kontrovers diskutiert werden.
Ausgehend von den §§ 4, 6 und 5
AufenthG Zitat:§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels:
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).
Zitat:§ 6 Visum
(1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. …
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften.
Zitat:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis … voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
wird von den Behörden wie folgt argumentiert:
- der Ausländer ist in die Bundesrepublik ohne erforderliches Visum eingereist oder mit einem falschen Visum - z.B. Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt (z.B. als Besucher- oder Touristenvisum).
- diese Vorgehensweise (Einreise in die Bundesrepublik unter Angabe falscher Voraussetzungen / Zwecke) ist nicht zulässig, weil sowohl die Bundesrepublik, wie auch der gesamte „Schengenraum“ daran interessiert sind, dass ihre Gesetze und Verordnungen respektiert werden.
- deswegen ist es dem Ausländer (fast) immer zuzumuten, zurück in sein Heimatland zu kehren und von dort aus das richtige Visum zu beantragen, auch wenn er bereits einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland erworben hat (z.B. durch Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger oder durch Geburt eines deutschen Kindes).
- bei ehemaligen Asylbewerbern, die nur geduldet werden, gehen die Behörden außerdem von der bestehenden Ausweisung aus - weil „Duldung“ nach wie vor nur eine Aussetzung der Abschiebung, aber keine Aufhebung der Ausweisung bzw. der Ausreisepflicht für den Ausländer bedeutet. Tatsache ist, dass „Ausweisung“ auch eine Widereinreisesperre beinhaltet. Das heißt, wer einmal aus der Bundesrepublik ausgewiesen wurde, darf nicht wieder einreisen (auch wenn er freiwillig ausgereist ist und nicht abgeschoben werden musste). Er muss zuerst einen Antrag auf Befristung der
Einreisesperre stellen, darauf warten, dass der Antrag bearbeitet / genehmigt wird und kann / darf erst dann wieder einreisen, wenn die gesetzte Frist abgelaufen ist
Ich sehe allerdings in euerem Fall folgende Argumentationslinie:
1. durch die Geburt eines deutschen Kindes ist – unter der Voraussetzung, dass eine gültige Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist und das Sorgerecht mit Einverständnis der Mutter geteilt wird- , ein Anspruch auf Erteilung der
AE nach § 28 entstanden
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist … dem ausländischen
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
2. Dieser Anspruch hebelt aus bzw. mildert erheblich, alle restriktiven Vorschriften bezüglich der strikten Einhaltung des formellen Wegs zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis. Der ausdrückliche Verweis auf den „Anspruch auf Erteilung“ zieht sich fast wie „ein roter Faden“ durch das Aufenthaltsgesetz
Zitat:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(2) … Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Zitat:§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat
Zitat:§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.
Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
Zitat:§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach
§ 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.
Was und wie in euerem Fall gelten gemacht werden kann, kann ich nicht genau einschätzen – aber ich wage zu behaupten, dass die Unterstützung eines Anwaltes in euerem Fall durchaus empfehlenswert ist.
Lies auch diesen
Thread durch – möglicherweise beantwortet es einige deiner Fragen.
Gruß
S