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Visum zur Eheschließung (Gelesen: 3.020 mal)
Aine
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04.03.2007 um 18:34:09
 
hallo an alle,
ich bin seit 8 Monaten mit einem Ecuadorianer zusammen.Er ist in ecuador(war auch noch nie in D.) und ich hier, weil ich noch in der Ausbildung bin.Jetzt möchte ich ihn gerne ende September heiraten, damit wir hier in D. zusammen leben können.ich habe mich schon ein bißchen über die verschiedenen visa informiert und auch mit der Ausländerbehörde telefoniert.Heraus kam, dass ich nur ein Visum zur Eheschließung beantragen kann.

Dieses Visum will ich jetzt auch beantragen, würde aber gerne wissen, wie lange sich so ein Antrag hinzieht und ob es realistisch ist,das visa bis zum August zu erhalten. außerdem wollt ich fragen, ob jemand vielleicht weiß unter welchen Bedingungen ein solches visa abgelehnt werden kann.

Falls jemand von euch Erfahrungen damit gemacht hat oder irgendwas dazu weiß, ich wär für alle Tips und Antworten sehr dankbar    Smiley
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Bommel
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Antwort #1 - 04.03.2007 um 18:46:06
 
wo möchtest du ihn den heiraten? In D oder in seiner Heimat?
Wenn in D gehe auf das für dich zuständige Standesamt und erkundige dich nach den Dokumenten die zur Eheschließung verlangt werden. Dies kann von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sein.
Zum beantragen des Hochzeitsvisum erkundigt sich dein Verlobter am besten auf der für ihn zuständigen Botschaft.
Zitat:
Dieses Visum will ich jetzt auch beantragen, würde aber gerne wissen, wie lange sich so ein Antrag hinzieht und ob es realistisch ist,das visa bis zum August zu erhalten.

das sollte ausreichen, mit OLG so ca. 3 Monate 

Zitat:
Heraus kam, dass ich nur ein Visum zur Eheschließung beantragen kann. 

naja, ein Besuchsvisum würden auch gehen wenn deine Eltern die VE ausstellen lassen.
Wäre ev. sinnvoller wenn dein Verlobter erst mal dein Leben und dein Umfeld in D kennenlernen würde.
Wie oft hast du ihn denn in den 8 Monaten gesehen? Augenrollen
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Bommel
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Antwort #2 - 04.03.2007 um 18:47:36
 
sorry, aus deinem Posting ist zu erkennen das du in D heiraten willst, somit ist meine erste Frage erledigt  Zwinkernd
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Aine
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Antwort #3 - 04.03.2007 um 18:59:42
 
hallo, danke für deine schnelle antwort.

zu deiner frage: gesehen hab ich ihn nur zweimal, das erste mal hab ich dort 2 monate mit ihm gelebt und dann hab ich ihn nochmal zu weihnachten für 3 wochen besucht.

und Besuchervisum klappt nicht, weil er dann, wenn wir wirklich heiraten wollen, nochmal ausreisen müsste,(das haben die mir bei der ALB gesagt) und außerdem hab ich in verschieden Foren gelesen, dass selbst wenn die verpflichtungserklärung unterschrieben wurde, das touristen-visa nicht genehmigt wurde, weil keine Rückkehrbereitschaft nachzuweisen war

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Bommel
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Antwort #4 - 04.03.2007 um 19:08:15
 
Zitat:
und Besuchervisum klappt nicht, weil er dann, wenn wir wirklich heiraten wollen, nochmal ausreisen müsste

das ist richtig.
Zitat:
das touristen-visa nicht genehmigt wurde, weil keine Rückkehrbereitschaft nachzuweisen war

deshalb sollte man die auch gut gelegen können.

ich wünsche dir alles Gute für deine Planungen. Mit etwas Geduld und Nerven kommst ans Ziel.  Smiley Zwinkernd

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trixie
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Antwort #5 - 04.03.2007 um 19:11:30
 
Aber auch wenn ihr die ganzen Unterlagen für die Heirat in Deutschland zusammen habt, muß eine VE bei der AB abgegeben werden.
Wenn dein Einkommen aufgrund deiner Ausbildung zu gering ist, brauchst du sowieso jemanden der die VE unterschreibt.

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Zeppelin
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Antwort #6 - 04.03.2007 um 19:13:14
 
Aine schrieb am 04.03.2007 um 18:59:42:
hallo, danke für deine schnelle antwort.

zu deiner frage: gesehen hab ich ihn nur zweimal, das erste mal hab ich dort 2 monate mit ihm gelebt und dann hab ich ihn nochmal zu weihnachten für 3 wochen besucht.

und Besuchervisum klappt nicht, weil er dann, wenn wir wirklich heiraten wollen, nochmal ausreisen müsste,(das haben die mir bei der ALB gesagt) und außerdem hab ich in verschieden Foren gelesen, dass selbst wenn die verpflichtungserklärung unterschrieben wurde, das touristen-visa nicht genehmigt wurde, weil keine Rückkehrbereitschaft nachzuweisen war


Es wäre ja dennoch besser, wenn er erst mal das Leben hier etwas genauer kennen lernen würde.
Womöglich wäre ein Sprachkurs - mit dem dazu möglichen Visum - eine Alternative, anstatt aus der Situation heraus 'einfach' zu heiraten.
(Das soll keine Belehrung sein!)

Solltet ihr dann doch nicht so gut mit einander - oder eben mit dem gemeinsamen Leben hier - klarkommen, könntet Ihr dies vorab herausfinden.

Und die Sprache muss er ja so oder so lernen, falls er sie nicht bereits ausreichend beherrscht.

Natürlich ist fraglich, ob so ein Sprachaufenthalt finanzierbar wäre.

Zeppelin
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Aine
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Antwort #7 - 06.03.2007 um 21:35:38
 
trixie schrieb am 04.03.2007 um 19:11:30:
Aber auch wenn ihr die ganzen Unterlagen für die Heirat in Deutschland zusammen habt, muß eine VE bei der AB abgegeben werden.
Wenn dein Einkommen aufgrund deiner Ausbildung zu gering ist, brauchst du sowieso jemanden der die VE unterschreibt.

trixie


Die VE würden meine Eltern ausstellen, obwohl ich nicht weiß ob das möglich ist.
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Aine
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Antwort #8 - 06.03.2007 um 21:41:42
 
Zeppelin schrieb am 04.03.2007 um 19:13:14:
Womöglich wäre ein Sprachkurs - mit dem dazu möglichen Visum - eine Alternative, anstatt aus der Situation heraus 'einfach' zu heiraten.
(Das soll keine Belehrung sein!)


An sich hast du recht und ich würde gerne auf eine solche Alternative ausweichen, aber Bedingung für das sprachvisum ist doch, dass man nachweist, dass ein guter Grund fürs Erlernen der Sprache besteht. Mein Freund hat aber keine abgeschlossene Schulausbildung und kann damit weder Studium noch Beruf oder so als Grund anführen.

trotzdem danke für den tip

fons: Änderung:
Zitat gerichtet
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« Zuletzt geändert: 06.03.2007 um 21:54:33 von N/V »  
 
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Antwort #9 - 07.03.2007 um 10:05:26
 
Zitat:
Die VE würden meine Eltern ausstellen, obwohl ich nicht weiß ob das möglich ist.

Es ist möglich. Siehe VAH
Zitat:
2.3 Sicherung des Lebensunterhalts
2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht auch im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden kann.

Es werden keine besondere Voraussetzungen an den "Dritten" gestellt. Unter der Rubrik "Begründung" oder "Verwandschaft" oder wie das jetzt auch immer heißt auf dem VE Formular schreiben sie dann "Verlobter unserer Tochter" o.ä.
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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