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Niederlassungserlaubnis während Auslandstätigkeit? (Gelesen: 2.969 mal)
Fufu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.03.2007 um 21:09:03
 
Hallo,

ich bin ein Angestellt in einer deutscher Firma in Deutschland seit 3 Jahre 7 Monate, d.h.ich kann die Niederlassungserlaubnis in 2008 Juli beantragen und kriegen, wenn ich weiter in Deutschland arbeiten.
Jetzt meine Firma wird mich nach Ausland schicken für eine 2 jährige Tätigekeit, zwar der Vertrag wird weiter mit der Muttergesellschaft in Deutschland geschlossen, ich bekommen den Gehalt weiter von der Firma in Deutschland, zahle die Sozialversicherung auch weiter in Deutschland während meines 2-jährihen Aufenhalts im Ausland, wird mein Vertrag in Deutschalnd aber in dieser Zeitraum suspendiert und ich einen zusätzlichen Vertrag mit der Tochtergesellschaft vor Ort abschlissen muß. Ich werde jeder 6 Monate nach Deutschland zurückkommen damit meine Aufenhaltserlaubnis nicht ungültig wird.

Meine Frage: darf ich während der Zeit der Tätigkeit im Ausland die Niederlassungserlaubnis beantragen? Kann ich ohne Problem erhalten? Gibt's was zu beachten in meinem Fall?
Vielen Dank.
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inge
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Antwort #1 - 05.03.2007 um 10:46:11
 
Zitat:
Ich werde jeder 6 Monate nach Deutschland zurückkommen damit meine Aufenhaltserlaubnis nicht ungültig wird.

Kann klappen ... oder in die Hosen gehen!
Nach 6 Monaten Abwesenheit erlischt die AE auf jeden Fall (so man keine längere Frist genehmigt bekommen hat). Sie erlischt aber auch bei einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Das ist recht schwammig und deswegen sollte man nicht darauf bauen, dass das Ganze ohne Probleme funktioniert.
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maki
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Antwort #2 - 05.03.2007 um 11:02:11
 
Bin kein Experte aber ich glaube das Beste wäre mit deiner ABH zu reden.

Erkläre ihnen die Situation und beantrage eine Fristverlängerung.

Denke das deine Chancen ganz gut sind, da du weiterhin für deine Firma hier arbeitest und hier Steuern und Sozialabgaben zahlst.
Auf der anderen Seite sind 2 Jahre ziemlich lang für eine Fristverlängerung.
Ich glaube wenn du nachweisen könntest das es sich wirklich nur um einen befristeten Einsatz handelt, stehen deine Chacen ganz gut.

Zitat:
Ich werde jeder 6 Monate nach Deutschland zurückkommen damit meine Aufenhaltserlaubnis nicht ungültig wird.

Ich glaube das würde nichts bringen, da es um den Lebensmittelpunkt geht.

Gruß,

maki
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Fufu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.03.2007 um 06:32:24
 
vielen Danke für die Antwort.
Was ich nicht verstehe ist was ist die vorübergehende Aufenhalt? Das ist gar nicht in dem Aufenthaltsgesetz definiert, was eindeutig geregelt ist die 6 Monatenfrist.
Ausserdem besitze ich die Aufenhaltserlaubnis bis 2009, von meinem Verständnis solange ich die 6 Minaten-Grenze (oder auch die verlängerte Frist) nicht übertritten, die alle andere sind reine private Sache, egal in Ausland zu arbeiten oder Urlaub zu machen.
Mein Auslandsaufenhalt wird zuerst auf 2 Jahre beschränkt ist und die Firma hat zugesichert dass ich danach rückintegriert werden kann. Ich würde auch aus eigener Kasse in Deutschalnd einreisen um die Frist zu halten.

Ist das dann trotzdem kritisch?

Danke.
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Sondra
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Antwort #4 - 06.03.2007 um 09:01:21
 
Zitat:
was ist die vorübergehende Aufenhalt?

Vorübergehend = auf Zeit, temporär, kurz, kurzfristig, episodisch, anfallweise, flüchtig, momentan
Also: Bestätigung des Arbeitgebers, dass es sich um einen befristeten (= auf Zeit) Auslandsaufenthalt im Interesse der Firma handelt.
Zitat:
was eindeutig geregelt ist die 6 Monatenfrist

Aber nicht so, wie du meinst. Siehe VAH
Zitat:
32.1.3.3 Im Zweifel ist von einem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auszugehen, wenn sich eine Person für mehr als 180 Tage im Jahr in Deutschland gewöhnlich aufhält.
d.h. also, dass von der Aufenthaltsdauer in D ausgegangen wird, nicht von der Aufenthaltsdauer im Ausland. Wenn man sich demzufolge keine 180 Tage im Jahr in D aufhält, hat man sein Lebensmittelpunkt nicht hier und deswegen verliert man die AE. Daher muss man diese Fristverlängerung beantragen - weil man damit nachweisen will, sein Lebensmittelpunkt in D zu behalten (z.B. durch Steuer und Versicherungen), trotz längerer Abwesenheit.

Smiley S
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Fufu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.03.2007 um 11:23:13
 
Vielen Dank Sandra,

kannst Du sagen was ist VAH? Danke
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Fufu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 06.03.2007 um 11:42:00
 
Hallo Sondra,

heißt das solange ich bei ABH die Fristverlängerung beantrage, kann der Aufenhalt als gewöhnliche Aufenhalt angerechnet?

Was passiert dann wenn ich in einem Jahr einen Auslandaufenhalt länger als 180 Tage habe mit Verlängerung, und kurz darauf nach der Einreise in Dt.  wieder ausreisen muß? muß ich noch mal beantragen?
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Sondra
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Antwort #7 - 06.03.2007 um 14:40:20
 
Zitat:
was ist VAH?

Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU
Zitat:
heißt das solange ich bei ABH die Fristverlängerung beantrage, kann der Aufenhalt als gewöhnliche Aufenhalt angerechnet?

Ja, das heißt es. Siehe VAH
Zitat:
51.1.4 Nicht nur vorübergehende Ausreise
51.1.4.1 Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist ... Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
51.1.4.2 Wenn die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist nach Nummer 7 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass dieser Aufenthaltstitel nicht durch die Ausreise nach Nummer 6 erlischt.
51.1.5.3 Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis kann im Allgemeinen eine längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen Gründen erforderlich ist.

Zitat:
Was passiert dann wenn ich in einem Jahr einen Auslandaufenhalt länger als 180 Tage habe mit Verlängerung, und kurz darauf nach der Einreise in Dt.  wieder ausreisen muß? muß ich noch mal beantragen?

Wenn es schon klar ist, dass
Zitat:
meine Firma wird mich nach Ausland schicken für eine 2 jährige Tätigkeit

würde ich gleich eine 2 jährige Frist beantragen. Über die Bestimmung der Frist wird so wie so nach Ermessen der ABH entschieden. Und in der Zeit kannst du selbstverständlich nach D kommen und dich hier aufhalten.

Gruß  Smiley S
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Antwort #8 - 12.03.2007 um 00:21:16
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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