Zitat:bin Verheiratet ab 15.02.2003
15.02.2003 - 15.02.2006 = 3 Jahre - damit hat kankuna die
NE aufgrund der ehelichen Gemeinschaft mit einer Deutschen erhalten (erleichtert nach 3 Jahre) - vermutlich bereits 2006. Offensichtlich lagen zu dem Zeitpunkt auch die anderen Voraussetzungen vor (inklusive
LU Absicherung), sonst hätte er nur eine
AE Verlängerung erhalten.
Wenn die eheliche
LG aufgelößt wird (Trennung / Scheidung) ist der Zweck seines Aufenthaltes in D nicht mehr derselbe. Allerdings muss ich mich korrigieren. In dem Fall
Zitat:hab kleine Sohn 1 Jahre alt
ist das Kind deutsch (durch die Mutter) und ehelich geboren - damit hat auch der Vater automatisch das Sorgerecht. Und das geht ihm auch bei der Scheidung nicht ohne weiteres verloren
Zitat:Die elterliche Sorge umfasst alle rechtlichen Beziehungen zwischen Elternteilen und Kindern und somit alle Rechte und Pflichten, die mit der Erziehung und Pflege des Kindes einhergehen.
Kommt es zur Scheidung der Eltern taucht das Problem auf, welcher Elternteil zukünftig diese Aufgaben übernimmt. In Betracht kommt das alleinige Sorgerecht eines Teiles oder ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter.
Die Entscheidung richtet sich in erster Linie an zwei Fragen aus: 1. Wie wird den Interessen und Bedürfnissen des Kindes am besten entsprochen? 2. Wie werden Eltern und Kind durch die Trennung am wenigsten betroffen. ...
Das Gesetz geht davon aus, dass auch nach der Scheidung beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht behalten. Der Gesetzgeber sieht mithin das gemeinschaftliche Sorgerecht auch nach der Scheidung als den Normalfall an. Ist ein Elternteil damit nicht einverstanden, muss ein entsprechender Gerichtsbeschluss erwirkt werden. ...
Will ein Elternteil die das Kind betreffenden Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der andere Teil ein Mitspracherecht hat, muss darüber das Familiengericht entscheiden. Das Gericht wird seine Entscheidung daran ausrichten, was die bessere Lösung für das Kind ist.
usw.usw.
Somit bleibt kankuna die
NE nach § 28 erhalten, nur nicht mehr nach § 28 Absatz 1 Punkt 1, sondern nach § 28 Absatz 1 Punkt 3. Ist trotzdem eine Zweckänderung - nicht mehr eheliche Lebensgemeinschaft, sondern Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind.
In diesem Fall würde auch Arbeitslosigkeit bzw. Sozialhilfebedürftigkeit nicht unbedingt zum Entzug der
NE bzw. zur Ausweisung führen - siehe VAH
Zitat:Auch bei den in § 56 Abs. 1 nicht genannten Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, kommt im Allgemeinen eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht.
Zitat:55.3.1.2.1 Schutzwürdige Bindungen
Zu den schutzwürdigen Bindungen kann auch der Aufenthaltszweck zählen, der die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Personensorge -meine Anmerkung-). Das Maß der Schutzwürdigkeit bestimmt sich einerseits nach Wertungen der deutschen Rechtsordnung. Grundrechtsrelevante Bindungen sind gewichtiger als andere rechtlich geschützte Interessen. Andererseits ist auch der aufenthaltsrechtliche Status von Bedeutung (z.B. Besitz eines zweckgebundenen Aufenthaltstitels). Zur Beurteilung kann der Grad der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden.
Solange über den weiteren Aufenthalt noch nach Ermessen entschieden werden kann oder wenn für den Ausländer ein Daueraufenthalt ausgeschlossen ist (vgl. § 8 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 2), sind seine Bindungen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich weniger schutzwürdig als bei einem Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch hat (vgl. z. B. § 37 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2) oder der bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
So in etwa.
S