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scheidung (Gelesen: 10.610 mal)
kakuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.03.2007 um 19:29:27
 
Hallo,
Ich lebe mit meine Frau seit 01.02.2002.Ich bin Verheiratet ab 15.02.2003.ich möchte nicht mehr mit meinem Frau leben,Sie ist Deutsche ,hab kleine Sohn 1 Jahre alt.
Ich hab Niderlassungserlaubnis §28 Aufenthalsgesetz..
Wenn ich werde Arbeitslos und zahle keine Unterhalt kann emand(Auslenderwesen,Gericht usw)Niderlasungserlaubnis anfassen?
Welche fälle wäre möglich,dass meine Niderlassungserlaubnis wird in gefahr(Ausweisung)? Augenrollen
Unterhaltsflicht,wer muss in Wohnung bleiben wer bekommt was?
Gruss
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.03.2007 um 22:39:31
 
Wenn du bereits eine NE hast, ist diese nicht in Gefahr dadurch.

Unterhaltspflicht etc. is ein anderes Thema...
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.03.2007 um 12:25:10
 
kakuna schrieb am 03.03.2007 um 19:29:27:
Wenn ich werde Arbeitslos und zahle keine Unterhalt kann emand(Auslenderwesen,Gericht usw)Niderlasungserlaubnis anfassen?


Du hast eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen, aber man wird hinterher sein, daß Du Dir einen neugen Job suchst.

Gruß, ULF
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Kira3167
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.03.2007 um 14:45:28
 
Also so viel ich weis ,darf deine Frau mit kind in der wohnung bleiben so ist das im normalfall  und der mann muss ausziehen ,einer trennung oder scheidung ,wer was bekommt kommt immer drauf an ob ihr ehevertrag habt ,oder was deine frau schon vor der ehe hatte gehört ihr ,nur das was ihr während der ehe gekauft habt gehört euch beiden ,aber das müsstet ihr dann unter euch ausmachen oder über einen anwalt ,wenn es zu steit kommt wer was bekommt ? falls ich hier falsch liege dann bitte koriegieren ,aber ich denke das war schon richtig wie ich das beschrieben habe .hofffe es hilft dir ein bischen weiter ,mit dem anderen thema Ausländerrecht kenn ich mich nicht aus soryy .

Lg Kira
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.03.2007 um 15:14:30
 
Die ausländerrechtliche Variante ist hier wohl klar und die Ehescheidung selbst dürfte kaum ein Thema des Ausländerrechts sein.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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kakuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.03.2007 um 20:05:26
 
ulf schrieb am 04.03.2007 um 12:25:10:
Du hast eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen, aber man wird hinterher sein, daß Du Dir einen neugen Job suchst.

Gruß, ULF


fallls meine Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen,aber ich bin Arbeitslos oder  Hartz IV/Arbeitslosengeld II , ich kann keine Unterhalt zahlen. Besteht dabei die Gefahr, dass die Niederlassungserlaubnis widerrufen wird bzw. in einen befristeten Aufenthaltstitel umgewandelt wird oder erlischt ? unentschlossen
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kakuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.03.2007 um 20:20:07
 
Ich hab was hier nach scheidung kommt in frage  Niderlassungserlaubnis Familiennachzug zu Deutschen. §§ 27 und 28 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
lesen Sie bitte was schreibt Rechsanwalt:
Man muss also eine Niederlassungserlaubnis für den Familiennachzug zu einem Deutschen von der allgemeinen Niederlassungserlaubnis unterscheiden. Ihre Freund sollte daher nachsehen, ob ihre Niederlassungserlaubnis zum des Familiennachzugs erteilt wurde. Dies wäre in der Niederlassungserlaubnis eingetragen. Wenn das der Fall ist, muss sie bei der Ausländerbehörde eine andere Niederlassungserlaubnis beantragen - sie muss den Zweck ändern lassen. Dies wird wie oben bereits bemerkt geschehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 erfüllt. Schockiert/Erstaunt
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Zeppelin
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Antwort #7 - 04.03.2007 um 20:29:24
 
Saxonicus schrieb am 04.03.2007 um 15:14:30:
Die ausländerrechtliche Variante ist hier wohl klar und die Ehescheidung selbst dürfte kaum ein Thema des Ausländerrechts sein.

Nur dann , wenn man den Kontext außeracht lässt.
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 05.03.2007 um 15:16:29
 
Zitat:
Man muss also eine Niederlassungserlaubnis für den Familiennachzug zu einem Deutschen von der allgemeinen Niederlassungserlaubnis unterscheiden. Ihre Freundin sollte daher nachsehen, ob ihre Niederlassungserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wurde. Dies wäre in der Niederlassungserlaubnis eingetragen. Wenn das der Fall ist, muss sie bei der Ausländerbehörde eine andere Niederlassungserlaubnis beantragen - sie muss den Zweck ändern lassen. Dies wird wie oben bereits bemerkt geschehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 erfüllt.

So weit so gut - d.h. korrekt. Die Niederlassungserlaubnis aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen = entsprechend § 28 Absatz 2 AufenthG.

Die Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG sagen

Zitat:
Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft kann eine Niederlassungserlaubnis nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht aber nach Absatz 2 Satz 1 erteilt werden.

Somit ist die ABH verpflichtet, in deiner NE anstatt "nach § 28 AufenthG" "nach § 9 AufenthG" einzutragen (Änderung des Zwecks). Und die Änderung muss du beantragen.
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maki
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Antwort #9 - 05.03.2007 um 15:23:07
 
kankuna, deine NE bleibt, egal wie bedürtig du bist oder wie oft du dich scheiden lässt.

Ich sehe kein Ausländerrechtliches Problem Zwinkernd
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #10 - 05.03.2007 um 16:49:08
 
hallo Sondra und Maki,
das verstehe ich aber trotzdem noch nicht ganz,, Schockiert/Erstaunt

nach §28.2 deutschverheiratet kann man die NE nach 3 Jahren rel. einfach erhalten;
die normalen Vorraussetzungen nach §9 setzen doch 5 Jahre und Lebensunterhalt, etcpp vorraus. Wie kann denn dann der "Zweck" der NE gewandelt werden, wenn wie beim o.beschr. Fall die 5 jJhre noch gar nicht um sind? (und ggf. die übrigen Vorraus. u.U. nicht erfüllt sind)
Grüße, Sveta + Jens
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maki
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Antwort #11 - 05.03.2007 um 17:57:49
 
Hallo jetflyer,

die Sache ist eigentlich ganz einfach:
NE = NE

Egal wie und wodurch Zwinkernd

Deutschverheiratete Ausländer werden priveligiert, sowohl bei der NE als auch bei der Einbürgerung.

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmefälle wo zB eine Einschränkung auf eine NE gemacht werden darf (trifft aber hier nicht zu).

Eine NE kann nicht wegen Sozialhilfebezugs aufgehoben werden, sie ist ein unbefristetes Recht auf Niederlassung, da müssen schon wirklich schwerwiegende Gründe (Straftaten) vorhanden sein oder eben ein Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate, wobei letzteres auch nicht immer zutrifft.

Persönlich verstehe ich auch nicht ganz warum kakuna seine NE umschrieben lassen sollte, es gibt keine Unterschiedlichen NEs! (meistens)
Der § besagt nur, nach welcher Rechtsvorschrift die NE erteilt wurde, sonst gar nichts.

Gruß,

maki
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kakuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 06.03.2007 um 00:07:54
 
danke schon erstemal. Schockiert/Erstaunt
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Sondra
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Antwort #13 - 06.03.2007 um 08:42:15
 
Zitat:
bin Verheiratet ab 15.02.2003

15.02.2003 - 15.02.2006 = 3 Jahre - damit hat kankuna die NE aufgrund der ehelichen Gemeinschaft mit einer Deutschen erhalten (erleichtert nach 3 Jahre) - vermutlich bereits 2006. Offensichtlich lagen zu dem Zeitpunkt auch die anderen Voraussetzungen vor (inklusive LU Absicherung), sonst hätte er nur eine AE Verlängerung erhalten.
Wenn die eheliche LG aufgelößt wird (Trennung / Scheidung) ist der Zweck seines Aufenthaltes in D nicht mehr derselbe. Allerdings muss ich mich korrigieren. In dem Fall Zitat:
hab kleine Sohn 1 Jahre alt
ist das Kind deutsch (durch die Mutter) und ehelich geboren - damit hat auch der Vater automatisch das Sorgerecht. Und das geht ihm auch bei der Scheidung nicht ohne weiteres verloren
Zitat:
Die elterliche Sorge umfasst alle rechtlichen Beziehungen zwischen Elternteilen und Kindern und somit alle Rechte und Pflichten, die mit der Erziehung und Pflege des Kindes einhergehen.
Kommt es zur Scheidung der Eltern taucht das Problem auf, welcher Elternteil zukünftig diese Aufgaben übernimmt. In Betracht kommt das alleinige Sorgerecht eines Teiles oder ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter.
Die Entscheidung richtet sich in erster Linie an zwei Fragen aus: 1. Wie wird den Interessen und Bedürfnissen des Kindes am besten entsprochen? 2. Wie werden Eltern und Kind durch die Trennung am wenigsten betroffen. ...
Das Gesetz geht davon aus, dass auch nach der Scheidung beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht behalten. Der Gesetzgeber sieht mithin das gemeinschaftliche Sorgerecht auch nach der Scheidung als den Normalfall an. Ist ein Elternteil damit nicht einverstanden, muss ein entsprechender Gerichtsbeschluss erwirkt werden. ...
Will ein Elternteil die das Kind betreffenden Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der andere Teil ein Mitspracherecht hat, muss darüber das Familiengericht entscheiden. Das Gericht wird seine Entscheidung daran ausrichten, was die bessere Lösung für das Kind ist.
usw.usw.
Somit bleibt kankuna die NE nach § 28 erhalten, nur nicht mehr nach § 28 Absatz 1 Punkt 1, sondern nach § 28 Absatz 1 Punkt 3. Ist trotzdem eine Zweckänderung - nicht mehr eheliche Lebensgemeinschaft, sondern Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind.

In diesem Fall würde auch Arbeitslosigkeit bzw. Sozialhilfebedürftigkeit nicht unbedingt zum Entzug der NE bzw. zur Ausweisung führen - siehe VAH
Zitat:
Auch bei den in § 56 Abs. 1 nicht genannten Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, kommt im Allgemeinen eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht.


Zitat:
55.3.1.2.1 Schutzwürdige Bindungen
Zu den schutzwürdigen Bindungen kann auch der Aufenthaltszweck zählen, der die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Personensorge -meine Anmerkung-). Das Maß der Schutzwürdigkeit bestimmt sich einerseits nach Wertungen der deutschen Rechtsordnung. Grundrechtsrelevante Bindungen sind gewichtiger als andere rechtlich geschützte Interessen. Andererseits ist auch der aufenthaltsrechtliche Status von Bedeutung (z.B. Besitz eines zweckgebundenen Aufenthaltstitels). Zur Beurteilung kann der Grad der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden.
Solange über den weiteren Aufenthalt noch nach Ermessen entschieden werden kann oder wenn für den Ausländer ein Daueraufenthalt ausgeschlossen ist (vgl. § 8 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 2), sind seine Bindungen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich weniger schutzwürdig als bei einem Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch hat (vgl. z. B. § 37 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2) oder der bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

So in etwa.

Smiley S
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Antwort #14 - 06.03.2007 um 09:13:35
 
Danke Maki und Sondra,

2 Fragen hätte ich aber "theoretisch" trotzdem noch:

Wo steht, das man seine NE tatsächlich "umschreiben" muß bei sog. "Zweckwechsel"?

Was wäre denn in dem theoretischen Fall, wenn es nicht wie hier den §28.3 (Kindessorge)  gäbe als neuen NE "Zweck"?

Z.B. folgender Fall: NE wurde nach §28.1 deutschverheiratet nach 3 Jahren erteilt, und nur der deutsche Ehegatte hatte zum Zeitpunkt der Erteilung die allg. Vorraussetzungen erfüllt! (Rentenmonate, kein H. IV Bezug, etc.. Der nun getrennt lebende Ausländer hat (noch) nicht die 5 Jahre AE, kein Einkommen und muß von ALG2 oder Sozialhilfe leben! Ist (bis auf Straftaten/Ausreise über 6 Mon.) trotzdem die NE dann noch dauerhaft gesichert?

Grüße

Jens + Sveta
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