Hallo,
Azzura schrieb am 02.03.2007 um 15:48:01:- Hat mein Kind gleich ab Geburt die deutsche sowie die italienische Staatsbürgerschaft? Oder muss ich diese erst beim italienischen Konsulat beantragen?
Das italienische
Generalkonsult in Köln schreibt dazu:
Das italienische Staatsangehörigkeitsrecht gründet sich auf dem Prinzip des ius sanguinis (Blutrecht), so daß das Kind eines italienischen Vaters oder einer italienischen Mutter italienischer Staatsangehöriger ist. Zitat:- Ist es dann im Besitz von zwei Pässen? Oder kann es wählen welcher Pass ausgestellt werden soll?
Das Kind ist dann erst mal im Besitz von zwei Staatsangehörigkeiten. Das weitere regeln die jeweiligen Passgesetze Deutschlands und Italiens.
In D müssen Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet habe, einen
Personalausweis besitzen. Kinder unter 16 Jahr können auch in den deutschen
Pass des deutschen Elternteils eingetragen werden.
Wie das mit dem italienischen Pass aussieht, können Sie bestimmt auch auf der
Homepage des ital. Konsulates nachsehen.
Zitat:- Muss mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine der beiden Staatsangehörigkeiten abgegeben werden?
Nach deutschem Recht mit Sicherheit nicht und m.W. auch nicht nach italienischem Recht. Aber da vielleicht nochmals auf der
Homepage des italienischen Generalkonsulates nachsehen...
Zitat:- Welchen Nachnamen erhält unser Kind, da wir nach dt. Recht meinen Nachnamen als Familiennamen gewählt haben.
Die Namensführung richtet sich in D gds. nach deutschem Recht. Dann wäre automatisch der jetzt geführte Ehename auch der Geburtsname des Kindes.
Allerdings könnte für das Kind auch über die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB italienisches Recht für die Namensführung bestimmt werden.
Meines Wissens behalten italienische Frauen nach der Eheschließung weiterhin ihren Geburtsnamen. Sie können zwar den Namen des Mannes führen (verheiratete xxx), dieser Name wird nicht in die Register eingetragen. Deshalb gehe ich mal davon aus, dass der in Deutschland gewählte Ehename der italienischen Frau nicht zum Geburtsnamen des Kindes werden kann. Wenn ich mich recht erinnere, erhält das Kind den Namen des Ehemannes als Geburtsnamen. Aber das müsste ich erst mal im Büro nachschauen...
Dann kann es passieren, dass das Kind in Deutschland und Italien unterschiedliche Namen führt (hinkende Namensführung). So was sollte man eigentlich vermeiden ...
Viele Grüße,
Blaise