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Arbeit in EU-Ausland, deutscher Arbeitgeber (Gelesen: 1.746 mal)
monitor
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I love i4a


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.03.2007 um 01:32:53
 
Liebe Experten,

ich besitze eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vormerk "Daueraufenthalt-EG" und mein deutscher Arbeitgeber schickt mich für längere Zeit (1.5 Jahre, oder mehr) nach Frankreich. Also um arbeitsberechtigt in Deutschland zu sein brauche ich AE, die aber wegen des Auslandsaufenthaltes nach 6 Monaten erlöschen soll, da meinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland liegen wird. Also gesetzlich scheint es nicht moeglich zu sein...

Kann mir jemand bitte es erklaeren oder Information aus eigener Erfahrung geben?

Vielen Dank im Voraus!

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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 02.03.2007 um 07:52:43
 
Dauereufenthalt-EG hat andere Regeln!
Massgeblich ist die Richtlinie 2003/109/EG bzw die nationalen Umsetzungen. Einige Länder haben noch keine nationale Umsetzung, die RL ist aber bereits EU-weit in Kraft!
http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2003_109_eg.html

Meiner Meinung nach erlischt dein Daueraufenthalt-EG für D nur wenn du mehr als 6 Jahre in FR bist. Dann hättest du aber auch shcon wieder Anrecht auf Daueraufenthalt in FR Zwinkernd

Mit Daueraufenthalt-EG und einem Job in einem anderen EU-Land (außer DK, UK, IRL, denn da gilt dir RL nicht) sieht's also eher gut für dich aus.

Außerdem hast du immer noch die Möglichekit eine Verlängerung der Frist nach 51.4 AufenthG zu beantragen.
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uberlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: russisch
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Antwort #2 - 02.03.2007 um 10:32:40
 
Wenn ich richtig verstehe, reicht es aus (mit Daueraufenthalt-EG), wenn man 1 mal pro Jahr nach Deutschland kommt, auch für ein paar Minuten (aus Frankreich angeblich kein Problem), es gibt keine Lebensmittelpunkt-Regelung. Das gilt,
egal wo man wohnt, auch in UK/DK usw.

--
Artikel 9
Entzug oder Verlust der Rechtsstellung

(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn

   1. er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;
   2. eine Ausweisung nach Maßgabe des Artikels 12 verfügt worden ist;
   3. er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.
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maki
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laie!


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Antwort #3 - 02.03.2007 um 10:39:38
 
ueberlin, woraus ziehst du diesen Schluss?

Soweit ich weiss, gehört Frankreich irgendwie "zum Gebiet der Gemeinschaft" Zwinkernd
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uberlin
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isch lieb i4a


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: russisch
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Antwort #4 - 02.03.2007 um 11:54:38
 
Wenn man in Frankreich wohnt, muss man nur 1 mal pro 6 Jahr nach DE,
fahren, klar (aber nach 5-6 Jahren in Frankreich kann man schon den Pass
kriegen). 1 Jahr wäre aber eine universelle Lösung, auch wenn
man nicht im Europa wohnhaft ist (vestehe ich das richtig?).
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maki
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laie!


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Antwort #5 - 02.03.2007 um 11:58:05
 
Inge hats schon erkannt imo:
Zitat:
Meiner Meinung nach erlischt dein Daueraufenthalt-EG für D nur wenn du mehr als 6 Jahre in FR bist. Dann hättest du aber auch shcon wieder Anrecht auf Daueraufenthalt in FR Zwinkernd

Solte eigentlich so sein, das du deinen Daueraufenthalt-EG nicht verlieren kannst wenn du im Europäischen Ausland bist Zwinkernd

Zitat:
1 Jahr wäre aber eine universelle Lösung, auch wenn
man nicht im Europa wohnhaft ist (vestehe ich das richtig?).

So hab ich das auch verstanden Smiley
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