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Befreiung vom EFZ: befristet? (Gelesen: 2.311 mal)
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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01.03.2007 um 18:32:22
 
Auch wenn es schon viele ähnliche Fragen gab, ich finde die Anrworten nicht...

- Ausländer (Kontingentflüchtling Vietnam, NE, dauerhaft ausr. Einkommen, ohne jede Strafe) will die Verlobte aus seiner Heimt in De. heiraten. (sie war noch nie hier, beide ohne Vorehen)
- Befreiungsverfahren (mehrmonatig inkl. einer "Scheineheprüfung" zu vielen Fragen des Verhältnisses) beim OLG erfolgreich abgeschlossen, standesamtl. Eheschließungstermin im November 2006, die Verlobte stellt Visumantrag 10/2006
- ABH reagiert seither 4 Monate lang nicht.
Telefonische Anfragen ergaben, dass die Unterlagen der Botschaft in 11/2006 eingegangen waren, die polizeilichen Anfragen stattgefunden haben, die ABH viel zu tun hat und keine Vorsprache wünscht.

Fragen:
- gibt es ein Verfallsdatum für die Befreiung vom EFZ ?
- oder für die immer neue Verschiebung des Eheschließungstermins ?
- respektiert üblicherweise die ABH die "Scheineheprüfung" innerhalb des Befreiungsverfahrens?
- was hat dann die ABH außer dem aktuellen Einkommen u. Mietvertrag (nach den Polzeianfragen) noch zu prüfen?
- ab wann kann man unter den o.g. Voraussetzungen von einer unangemessen langen Bearbeitungszeit der ABH sprechen ?

Danke  thom
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ronny
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Antwort #1 - 01.03.2007 um 19:59:19
 
Zitat:
- gibt es ein Verfallsdatum für die Befreiung vom EFZ ?


Hi thom,

ja die gibt es, müßte auch auf dem Befreiungsbescheid stehen.

Im Normalfall muß die Ehe innerhalb von sechs Monaten geschlossen werden.

Zitat:
- ab wann kann man unter den o.g. Voraussetzungen von einer unangemessen langen Bearbeitungszeit der ABH sprechen ?


Ich denke mal, dass ab dem (nachvollziehbaren ) Eingang der letzten notwendigen Stellungnahme bei der ABH + 3 Monate von Untätigkeit gesprochen werden kann. Alle danach angeführten "Begründungen"  sind m. E. unter dem Begriff "ohne hinreichenden Grund" zu subsumieren.

Das war jetzt aus dem Gedächtnis (= ins Unreine) formuliert die Klagevoraussetzung für eine Untätigkeitsklage.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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thom
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Antwort #2 - 01.03.2007 um 21:11:06
 
hi ronny,
Danke für Deine Antwort! Ich hab nachgefragt, der Befreiungsbescheid gilt bis zum 4.4.07, verbleibt noch ein Monat.
In der Zeit muss dann das Visum ausgestellt und ausgehändigt werden, der Flug gebucht, ein Heiratstermin knapp am Zeitlimit gefunden werden etc... das wird also knapp.

- macht ein letzter schriftlicher Antrag bei der ABH auf sofortige Bearbeitung (wie könnte sowas sonst heißen?) Sinn? Auch da müsste man wieder eine Antwort abwarten....
- oder besser sofortiger Antrag auf einstweilige Verfügung/Untätigkeitsklage  beim VG?

wenn das alles scheitert:
- folgt dann ein neues Befreiungsverfahren? Dazu dann wieder neue Dokumente etc.?
- oder wäre ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Befreiung o.ä. möglich?

schöne Grüße
thom
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 02.03.2007 um 13:35:35
 
OLG erklärte heute zwar, es läge im Ermessen des Standesbeamten, die Befreiung auch nach Fristablauf ggf. noch gelten zu lassen, die Standesbeamtin aber, dass sie das grundsätzlich (BGB 1309) nicht tun würde. Reguläre Verlängerungen gibts also nicht. Das Verfahren müsste dann neu beginnen, alle Papiere neu beschafft werden...

ABH erklärte heute zum 4. Mal, es könne noch zwei Wochen oder auch mehr dauern, weil das Personal fehlt. Die dritte Sachbearbeiterin hat inzwischen die Akte neu übernommen. Die Bearbeitung dauere immer 4-6 Monate und auch mehr. Die Standesamtin bestätigt, es gäbe sehr oft den Verfall der Befreiung.

Ob eine Klage Sinn macht, bezweifle ich angesichts ronnys Überlegung, dass drei Monate nach Eingang der letzten notwendigen Stellungnahme wohl noch nicht rum sind. (fragt sich, wann die angefordert wurde und wie man sowas belegen könnte) Unangenehm könnte es bei solchen Verfahren immer auch werden, wenn sich durch so eine Klage jemand auf den Schlipps getreten fühlt...

Im vorliegenden Fall wurde erst das Befreiungsverfahren abgeschlossen, ein Heiratstermin festgelegt und dann das Visum beantragt. Die Botschaft hätte dies vor der Annahme des Antrags so verlangt.
In ihrem Mekblatt gibt sie aber an, das sie dies alles erst für die Erteilung des Visums braucht, nicht schon für die Beantragung. Es würde die Bestätigung des eingeleiteten Befreiungsverfahrens und der Nachweis einer geplanten Eheschließung ohne Termin schon reichen.

Wird dann aber tatsächlich die Anfrage an die ABH und deren Bearbeitung bereits gestartet, bevor die Befreiung tatsächlich voliegt? Oder kommt das zeitlich aufs gleiche hinaus?
Diese Frage ist grundsätzlich interessant für die Reihenfolge der Anträge bei Heiratsvisa.

thom
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ronny
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Antwort #4 - 02.03.2007 um 17:42:19
 
thom schrieb am 01.03.2007 um 21:11:06:
wenn das alles scheitert:
- folgt dann ein neues Befreiungsverfahren? Dazu dann wieder neue Dokumente etc.?
- oder wäre ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Befreiung o.ä. möglich? 


Dann wäre ein neues Befreiungsverfahren nötig, aber mit den alten Urkunden soweit sie das OLG akzeptiert Zwinkernd

Denke es wird keine neue Prüfung der Urkunden erforderlich Zwinkernd

Die ausländerrechtlichen Fragen könnten in diesem Unterforum leicht "untergehen" weil nicht alle Experten hier unten mitlesen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.03.2007 um 18:32:03
 
thom schrieb am 02.03.2007 um 13:35:35:
Wird dann aber tatsächlich die Anfrage an die ABH und deren Bearbeitung bereits gestartet, bevor die Befreiung tatsächlich voliegt? Oder kommt das zeitlich aufs gleiche hinaus?


die Bearbeitungsweise ist von Botschaft zu Botschaft und auch von ABH zu ABH verschieden
in meinem Bereich handhabe ich es so, dass dem Visumantrag erst zugestimmt wird, wenn entweder der Termin beim Standesamt schon feststeht oder die Befreiung durch das OLG ausgesprochen wurde
bislang wurde der Antrag von den Botschaften auch ohne Termin zur Eheschließung bzw. Befreiung angenommen, allerdings habe ich keine Erfahrung mit der Botschaft in Vietnam gemacht

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 06.03.2007 um 22:43:27
 
ein ausführliches Fax mit der Darlegung aller Umstände wurde erhört...
nun gibts doch noch den Anhörungstermin Mitte März, das müsste reichen.

was lehrt mich dies bisher?
- Heiratsvisum (wenn möglich) schon nach Beantragung der Befreiung stellen
- auf einen neuen Befreiungsbescheid kurz nach dessen Ablauf nach 6 Monaten könnte evtl. vom Standesbeamten verzichtet werden
- ein zweites Befreiungsverfahren könnte schneller und einfacher verlaufen
- es gibt wieder einen für mich neuen Bescheid, den die ABH sehen will - den "Jobcenter-Negativbescheid"...

thom
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