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Visum fuer Pflegeausbildung (Gelesen: 1.574 mal)
alienquest321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visum fuer Pflegeausbildung
01.03.2007 um 10:29:24
 
Hallo liebe Forum-Teilnehmer,

eine Frage zum Visum fuer eine Ausbildung:

eine Person (49 J., russische Staatsangehoerigkeit) moechte 
eine Ausbilding zu Altenpflegerin (evtl. Altenpflegehelferin)
an einer staatlich anerkannten Schule absolvieren.

Kann dafuer ein Visum beantragt werden?

Vielen Dank im Voraus,

Gruss,

Gast
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 01.03.2007 um 12:11:56
 

Zitat:
Kann dafuer ein Visum beantragt werden?

Ja

Zitat:
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke


Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


... es muss allerdings nicht erteilt werden. Ebenfalls ist wie oben zu sehen, die Erlaubnis der BfA notwendig.
Meist wird man gefragt, warum die Ausbildung in D erfolgen soll und welchen Vorteil man dadurch in seiner Heimat hat, denn nach der Ausbildung geht man natürlich zurück ...
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Teuton77
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Leopold I von Habsburg


Beiträge: 38

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Rumänisch/Deutsch
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Antwort #2 - 01.03.2007 um 12:21:40
 
Hallo,

um eine passende Antwort zu erstellen, hätte ich folgende Fragen von dir geantwortet bekommen:

1. Handelt es sich um eine studiumartige Ausbildung, oder eher um eine betrieblieche Ausbildung? Anders gesagt: würde die auszubildende während der Ausbildung für ihre leistungen geldlich belohnt?

2. Findet sich im moment die Person im Ausland, oder schon im Bundesgebiet aufgrund einem anderen Aufenthaltstitel?



Die Antwort dieser Fragen wäre wichtig, um einen möglichen Antrag richtig nach gesetzlichen Paragraphen einzuordnen.

Gruß,

Teuton77
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"Ama et fac quod vis!" - "Liebe und tu, was du willst!"&&&&Augustinus - Hlg. Augustin
 
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alienquest321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.03.2007 um 16:31:34
 
Hallo,

danke fuer die Paragraphen!

Die Person ist im Ausland (in Russland) und besitzt keinen
Aufenthaltstitel.

Es sollte eine studiumartge Ausbildung werden (ohne einen Ausbildungsplatz in einem Betrieb).

Zur anschliessenden Ausreise:

Da das Altenpflegepersonal dringend gesucht wird,
ist die Ausreise ein Muss, oder darf man arbeiten, falls ein Arbeitsplatz vorhanden ist?


Vielen Dank!

Gruss,

Gast
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.03.2007 um 18:52:41
 
alienquest321 schrieb am 01.03.2007 um 16:31:34:
Es sollte eine studiumartge Ausbildung werden (ohne einen Ausbildungsplatz in einem Betrieb).



Prinzipiell gibt es so etwas, wobei ich nicht weiß, ob und ggf. wo Berufserfahrung vorausgesetzt wird:

http://www.pflegewiki.de/wiki/Pflegestudium

Gruß, ULF
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