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niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat (Gelesen: 8.431 mal)
magnum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.02.2007 um 01:29:34
 
erst mal hallo an alle Laut lachend     eine frage .meine frau hat an einem intg,kurs teilgenommen und hat jetzt ein b1 zertifikat bekommen .ich hätte gerne gewusst ob ich ein ne für sie beantragen kann jedes mal wenn ich diesen antrag gemacht habe haben die beamten gesagt die deutschkenntnisse reichen nicht aus jetzt hat sie diesen kurs mit einem note gut bestanden danke für eure hilfe
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 28.02.2007 um 07:47:38
 
Hallo magnum,

also das erworbene B1 - Zertifikat sollte in jedem Fall für die NE-Erteilung genügen.  An sich ist die Hürde "Deutschkenntnisse" für Ehepartner von Deutschen in Bezug auf die NE-Erteilung weitaus niedriger. Gemäß § 28 (2) Satz 1 AufenthG genügt es, wenn der ausländische Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das B1-Niveau geht darüber erheblich hinaus.

Wenn also ansonsten die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden (siehe auch in der erwähnten Vorschrift) sollte der NE-Erteilung nichts mehr im Wege stehen.

Wünsche Euch dafür alles Gute -

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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magnum
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Antwort #2 - 28.02.2007 um 17:37:31
 
danke für die antwort aber ich mich vertahn sie hat A2 zertifikat
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magnum
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Antwort #3 - 28.02.2007 um 17:46:11
 
bitte um eine antwort
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inge
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Antwort #4 - 28.02.2007 um 17:46:23
 
Zitat:
28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen.
Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig. Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen
oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben. § 44a bleibt unberührt.
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magnum
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Antwort #5 - 28.02.2007 um 17:49:50
 
danke
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inge
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Antwort #6 - 28.02.2007 um 17:50:27
 
Zitat:
bitte um eine antwort

Locker bleiben ...
Willst du "sofort" Antworten musst du heute abend in den Chat gehen (siehe Button "Heute Chat"), aber im Forum wird geantwortet wenn man Zeit und Lust hat - sonst wär's ja Arbeit und müsste bezahlt werden Zwinkernd
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magnum
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Antwort #7 - 28.02.2007 um 17:55:13
 
danke inge aber ich habe nachtschicht kann deshalb nur morgens oder mittags
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Antwort #8 - 28.02.2007 um 17:56:23
 
außerdem habe ich es nicht eilig
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kwaku
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Antwort #9 - 28.02.2007 um 18:40:50
 
28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal.

§ 9 Abs. 2 Nr. 7   ist Stufe B1 (Zertifikat Deutsch).

Wenn einfacher Art der deutschen Sprache sich zu verständigen weniger weit gehend ist als oben genannt,
so sollte das dann  bei GER eine Stufe darunter liegen.
Die wäre dann A2 und müßte demnach absolut ausreichend sein.

Auch ein Mitarbeiter der Bamf hat mal zu mir gesagt,
bei NE für deutschverheiratete reicht A2.
Ruf doch mal die Bamf an und lass dir das schriftlich bestätigen.
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Antwort #10 - 28.02.2007 um 18:47:10
 
Allerdings sollte man evtl folgendes beachten:
Zitat:
jedes mal wenn ich diesen antrag gemacht habe haben die beamten gesagt die deutschkenntnisse reichen nicht aus

in Zusammenhang mit:
Zitat:
Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann.

Vielleicht sollte die Dame mal ganz alleine hingehen und den Antrag alleine ausfüllen? Ggfs von den Mitarbeitern helfen lassen. Das klingt dann schon etwas eher nach: "in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen,"
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 28.02.2007 um 18:59:15
 
....es steht aber auch noch drinne bei VAH 28.2.4 daß,
"Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich
auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweissen über
Berufstätigkeiten ergeben."

Da dürfte doch so ein A2 Nachweis eigentlich das Richtige sein.
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Antwort #12 - 01.03.2007 um 06:26:17
 
danke an euch alle ihr habt mir sehr geholfen werde mal beim amt anrufen und mich schlau machen danke noch mal .werd mich noch mal melden Durchgedreht Durchgedreht
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Antwort #13 - 01.03.2007 um 07:59:58
 
Nochmal was inge gepostet hat:
Zitat:
Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann.

Das heisst, das wenn sie sich nicht selber verständlich machen kann, nützt ihr das Zertifikat wenig.

Das beste wäre also wenn sie selber hingeht und den Antrag stellt, wie inge schon sagte.
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kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 01.03.2007 um 09:57:10
 
Hallo,

anscheinend haben ja die Beamten von der ABH gesagt,
sprachkenntnisse reichen mit A2 nicht aus!
So habe ich es zumindest verstanden aus der
Fragestellung von Magnum.

Das stimmt IMHO natürlich nicht, den die sind (A2)
nach VAH 28.2.4 ausreichend.
So lese ich das heraus.

Falls die Bamf gleicher Meinung ist, (A2 reicht bei NE)
kann man sich das ja schriftlich bestätigen lassen
und dies der ABH gegenüber so offenlegen.

Also nur pauschal abzulehnen weil man A2 level hat
ist nicht richtig.
Beruht vielleicht evt. auf einer Annahme, daß der Antragsteller
ausreichende Kenntnisse haben muß, also B1-level.
Wie gesagt ist eine Vermutung von mir, daß ABH vielleicht denkt
man braucht B1, obwohl dem nicht so ist.

Auch braucht man den Antrag nicht selbst auszufüllen, da
"Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen
oder deutsch lesen oder schreiben zu können".

Was ich für wichtig halte, und da gebe ich @inge vollkommen recht,
ist den Antrag persönlich abzugeben und noch ein paar Sätze
dazu zu sagen.
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