Hallo zusammen,
ich hab da mal eine Frage bezüglich der Anrechnungsmöglichkeit von vorherigen Aufenthaltszeiten.
Ich bin in D geboren, aufgewachsen, hab meine Schul- und Berufsausbildung hier gemacht, nicht vorbestraft.
Ich hab D Ende 2002 für länger als 6 Monate verlassen, wurde von meiner Firma ins Ausland geschickt (lokaler Vertrag), aus Unwissenheit hab ich keine Fristverlängerung oder ähnliches beantragt .
Damit ist meine damals unbefristete
AE nach §44 AusIG erloschen.
Laut §9 (4)
AufenthG können vorherige Zeiten des Besitzes einer AE/NE angerechnet werden, falls der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer
NE war:
Zitat: §9 Niederlassungserlaubnis
...
(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.
...
Dazu noch aus den VAH des BMI:
Zitat:9.4 Strafhaft und Anrechnung von Auslandsaufenthalten
9.4.1 Satz 2 Nr. 1 bezweckt, dass die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse
unter bestimmten Voraussetzungen auch dann berücksichtigt wird, wenn
der Ausländer nach einem Auslandsaufenthalt, der zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
führte, erneut eine Niederlassungserlaubnis beantragt. Die Regelung gilt für alle Fälle
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, unabhängig davon, ob sie nach § 9 oder einer
anderen Vorschrift erteilt wird.
9.4.1.1 Der Ausländer muss bei seiner Ausreise im Besitz der Niederlassungserlaubnis gewesen
sein. Dies ist nicht der Fall, wenn diese bereits vorher (z.B. durch Aus weisung, Rücknahme
oder Widerruf) erloschen ist.
9.4.1.2 Alle Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen erfüllt werden.
§ 9 Abs. 4 Satz 2 bewirkt lediglich, dass auf Grund der Anrechnung alter Aufenthaltszeiten
nicht die gesamte erforderliche Frist zurückgelegt werden muss.
9.4.1.3 Von den vor der Ausreise liegenden Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis
(z.B. 10 Jahre) wird die Zeit des Auslandsaufenthalts abgezogen, sofern
sie zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führte (z.B. 3 Jahre). Von der übrig
bleibenden Zeit (im Beispiel: 7 Jahre) werden höchstens vier Jahre angerechnet (im Beispiel
hat der Ausländer daher bereits nach einem Jahr im Besitz der Aufenthaltserlaubnis die Frist
gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt.). Ist die Zeit des Auslandsaufenthaltes länger als die Voraufenthaltszeit,
führt die Regelung dazu, dass keine Voraufenthaltszeiten angerechnet werden.
Ist für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis eine kürzere Zeit als vier Jahre erforder-
lich (z.B. § 28 Abs. 2), kann bei entsprechend langem Voraufenthalt bei Erfüllung aller übrigen
Voraussetzungen bereits unmittelbar nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungserlaubnis entstehen.
9.4.2 Die Anrechnung ist nur möglich, soweit der Ausländer während seines Auslands aufenthalts
im Besitz der Aufenthaltserla ubnis war. War die Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs der
Geltungsdauer erloschen, kann die Zeit danach nicht angerechnet werden.
Meine Frage lautet:
Können aus den 25 Jahren meines vorherigen Aufenthaltes Zeiten auf die Frist für die
NE angerechnet werden?
Wenn ich alles richtig verstanden habe, würde es daran scheitern dass eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" nicht ausreicht, sondern ausschliesslich vom Besitz der
NE (die es erst seit dem 01.01.2005 gibt und die unbefr.
AE ersetzt) vor der Ausreise gesprochen wird.
[ironie]Hat mich der Gesetzgeber vergessen oder war das Absicht?[/ironie]
Danke im voraus
maki