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Anrechnung von vorherigen Aufenthaltszeiten (Gelesen: 5.878 mal)
maki
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27.02.2007 um 17:23:31
 
Hallo zusammen,

ich hab da mal eine Frage bezüglich der Anrechnungsmöglichkeit von vorherigen Aufenthaltszeiten.

Ich bin in D geboren, aufgewachsen, hab meine Schul- und Berufsausbildung hier gemacht, nicht vorbestraft.

Ich hab D Ende 2002 für länger als 6 Monate verlassen, wurde von meiner Firma ins Ausland geschickt (lokaler Vertrag), aus Unwissenheit hab ich keine Fristverlängerung oder ähnliches beantragt .
Damit ist meine damals unbefristete AE nach §44 AusIG erloschen.

Laut §9 (4) AufenthG können vorherige Zeiten des Besitzes einer AE/NE angerechnet werden, falls der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer NE war:
Zitat:
§9  Niederlassungserlaubnis
...
(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

   1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
     
   2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.
...

Dazu noch aus den VAH des BMI:
Zitat:
9.4 Strafhaft und Anrechnung von Auslandsaufenthalten

9.4.1 Satz 2 Nr. 1 bezweckt, dass die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse
unter bestimmten Voraussetzungen auch dann berücksichtigt wird, wenn
der Ausländer nach einem Auslandsaufenthalt, der zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
führte, erneut eine Niederlassungserlaubnis beantragt. Die Regelung gilt für alle Fälle
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, unabhängig davon, ob sie nach § 9 oder einer
anderen Vorschrift erteilt wird.

9.4.1.1 Der Ausländer muss bei seiner Ausreise im Besitz der Niederlassungserlaubnis gewesen
sein. Dies ist nicht der Fall, wenn diese bereits vorher (z.B. durch Aus weisung, Rücknahme
oder Widerruf) erloschen ist.

9.4.1.2 Alle Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen erfüllt werden.
§ 9 Abs. 4 Satz 2 bewirkt lediglich, dass auf Grund der Anrechnung alter Aufenthaltszeiten
nicht die gesamte erforderliche Frist zurückgelegt werden muss.

9.4.1.3 Von den vor der Ausreise liegenden Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis
(z.B. 10 Jahre) wird die Zeit des Auslandsaufenthalts abgezogen, sofern
sie zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führte (z.B. 3 Jahre). Von der übrig
bleibenden Zeit (im Beispiel: 7 Jahre) werden höchstens vier Jahre angerechnet (im Beispiel
hat der Ausländer daher bereits nach einem Jahr im Besitz der Aufenthaltserlaubnis die Frist
gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt.). Ist die Zeit des Auslandsaufenthaltes länger als die Voraufenthaltszeit,
führt die Regelung dazu, dass keine Voraufenthaltszeiten angerechnet werden.
Ist für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis eine kürzere Zeit als vier Jahre erforder-
lich (z.B. § 28 Abs. 2), kann bei entsprechend langem Voraufenthalt bei Erfüllung aller übrigen
Voraussetzungen bereits unmittelbar nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungserlaubnis entstehen.

9.4.2 Die Anrechnung ist nur möglich, soweit der Ausländer während seines Auslands aufenthalts
im Besitz der Aufenthaltserla ubnis war. War die Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs der
Geltungsdauer erloschen, kann die Zeit danach nicht angerechnet werden.


Meine Frage lautet:
Können aus den 25 Jahren meines vorherigen Aufenthaltes Zeiten auf die Frist für die NE angerechnet werden?

Wenn ich alles richtig verstanden habe, würde es daran scheitern dass eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" nicht ausreicht, sondern ausschliesslich vom Besitz der NE (die es erst seit dem 01.01.2005 gibt und die unbefr. AE ersetzt) vor der Ausreise gesprochen wird.

[ironie]Hat mich der Gesetzgeber vergessen oder war das Absicht?[/ironie]

Danke im voraus Smiley

maki
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Janey
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Antwort #1 - 27.02.2007 um 17:35:44
 
Ich denke, dafür hat er die Übergangsvorschrift in § 101 Abs.1 AufenthG geschaffen, so dass ich zu dem Ergebnis gelange uAE entspricht der NE.
Auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten würde ich nicht abstellen.

Somit wäre m.E. der § 9 Abs.4 AufenthG für Dich anwendbar.
Ich musste ihn allerdings noch nie anwenden, von daher ist das eher meine Lesart.  Zwinkernd
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Antwort #2 - 27.02.2007 um 19:08:16
 
Janey schrieb am 27.02.2007 um 17:35:44:
Ich denke, dafür hat er die Übergangsvorschrift in § 101 Abs.1 AufenthG geschaffen, so dass ich zu dem Ergebnis gelange uAE entspricht der NE.
Auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten würde ich nicht abstellen.

Somit wäre m.E. der § 9 Abs.4 AufenthG für Dich anwendbar.
Ich musste ihn allerdings noch nie anwenden, von daher ist das eher meine Lesart.  Zwinkernd


Hi Janey,

das stimmt m.E. nicht ganz oder besser zu sagen gar nicht.

Wenn du Recht hätte, sollte die Aufenthaltsbewilligung (ABW) nach § 101 II auch als Aufenthaltserlaubnis "entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt" rückwirkend gelten. Aber bekanntlich wird die Zeit des Besitzes einer ABW nicht auf 5-järige Frist des § 9 mit angerechnet... weil § 101 nur über Fortgeltung spricht.

Smiley
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Janey
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Antwort #3 - 27.02.2007 um 19:17:58
 
Sorry, aber wie kommst Du auf rückwirkend.
Und die Bewilligung gilt nach § 101 Abs.1 AufenthG als AE nach § 16 AufenthG fort.
Dies entspricht ihrem Zweck, der noch heute nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führt. Deshalb ist dieser Titel u.a. auch nicht für die NE anrechenbar, da die NE die Aufenthaltsverfestigung ist.

Allerdings hat das imho nichts mit dem vorliegenden Problem zu tun.
Wollte der Gesetzgeber, dass die uAE nach § 9 Abs.4 AufenthG nicht anrechenbar ist, hätte er es, ebenso wie die Bewilligung bei den anrechenbaren Zeiten, expliziert aufgeführt.


J.  Zwinkernd
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Antwort #4 - 27.02.2007 um 19:29:52
 
Danke Janey! Smiley

Zitat:
Ich denke, dafür hat er die Übergangsvorschrift in § 101 Abs.1 AufenthG geschaffen, so dass ich zu dem Ergebnis gelange uAE entspricht der NE.
Auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten würde ich nicht abstellen.

Somit wäre m.E. der § 9 Abs.4 AufenthG für Dich anwendbar.

Ich hab §9 (4) 1. im AufenthG immer so interpretiert, das der Besitz der NE Vorraussetzung war, wenn man natürlich von einem unbefristetem Titel spricht, ist das etwas anderes!

Zitat:
Ich musste ihn allerdings noch nie anwenden, von daher ist das eher meine Lesart.  Zwinkernd

Ich dachte mir schon das sowas nicht allzuoft vorkommt Zwinkernd

Ich hab mich immer schon gewundert das meine Zeiten nicht angerechnet werden können, ich hab schon über 60 Pflichtbeiträge... ich wage zu bezweifeln das ein Sinn darin liegt dass ich noch ein paar Jahre warten müsste um mich in deutsche Lebensverhältnisse einzufügen.

Wie sehen das die anderen?
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Antwort #5 - 27.02.2007 um 19:55:01
 
Hi chap,

Zitat:
Aber bekanntlich wird die Zeit des Besitzes einer ABW nicht auf 5-järige Frist des § 9 mit angerechnet... weil § 101 nur über Fortgeltung spricht.

Das hat auch mir Kopfschmerzen bereitet Griesgrämig
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chap
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Antwort #6 - 27.02.2007 um 19:55:24
 
Janey schrieb am 27.02.2007 um 19:17:58:
Sorry, aber wie kommst Du auf rückwirkend.
Und die Bewilligung gilt nach § 101 Abs.1 AufenthG als AE nach § 16 AufenthG fort.


Die ABW kann auch als AE nach § 18 AufenthG fortgelten. Zwinkernd

Zitat:
Dies entspricht ihrem Zweck, der noch heute nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führt. Deshalb ist dieser Titel u.a. auch nicht für die NE anrechenbar, da die NE die Aufenthaltsverfestigung ist.


Diese Auffassung ist schon aufgegeben. Smiley

Zitat:
Allerdings hat das imho nichts mit dem vorliegenden Problem zu tun.
Wollte der Gesetzgeber, dass die uAE nach § 9 Abs.4 AufenthG nicht anrechenbar ist,


Sie ist natürlich anrechenbar, und es gäbe überhaupt kein Problem, wenn die "uAE" nach dem 1.1.2005 erloschen wäre.

Zitat:
hätte er es, ebenso wie die Bewilligung bei den anrechenbaren Zeiten, expliziert aufgeführt.


Der Gesetzgeber hat es offensichtlich vergessen. Smiley
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schweitzer
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Antwort #7 - 28.02.2007 um 08:10:07
 
maki schrieb am 27.02.2007 um 19:29:52:
Ich hab mich immer schon gewundert das meine Zeiten nicht angerechnet werden können, ich hab schon über 60 Pflichtbeiträge... ich wage zu bezweifeln das ein Sinn darin liegt dass ich noch ein paar Jahre warten müsste um mich in deutsche Lebensverhältnisse einzufügen.

Wie sehen das die anderen?


Ich (als Laie) sehe die Angelegenheit wie Janey - das mit den 60 Monaten Pflichtbeiträgen dürfte in Deinem Fall allerdings auch nicht die entscheidende Rolle spielen - siehe die Übergangsregelung nach § 104 (2) Satz 2 AufenthG, die IMHO für Dich zutrifft.

=schweitzer=
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maki
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Antwort #8 - 28.02.2007 um 14:41:33
 
Danke auch dir Schweitzer! Smiley

Ich sehe immer mehr das alle möglichen Fälle explizit geregelt sind, nur eben nicht der der Anrechnung von Zeiten einer unbefr. AE, die vor dem 01.01.2005 erloschen ist.

Hoffe immer noch auf mehr Meinungen Smiley

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ronny
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Antwort #9 - 28.02.2007 um 15:01:28
 
maki schrieb am 28.02.2007 um 14:41:33:
Hoffe immer noch auf mehr Meinungen 


Hi maki,

ich würde gerade Dir gerne ne andere Nachricht geben, aber was in deinem Sinne positives habe ich noch ned gefunden ...


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 28.02.2007 um 15:09:38
 
Danke Ronny,

ich würd mich aber auch über Begründungen freuen die nicht unbedingt positiv sind, dann weiss ich wenigstens woran ich bin.

Soweit scheint es wirklich so zu sein, das die NE Vorrausetzung war, um diese Zeiten anrechnen zu lassen.

Kommt es wirklich selten vor das Leute wiederkehren?


Ich muss dazu sagen, das die NE für mich nur Nebenschauplatz ist, es wäre gut gewesen eine zu haben bis zur Einbürgerung, denn für diese  können meine vorherigen Zeiten nach StAG §12b mit bis zu 5 Jahren angerechnet werden Zwinkernd
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Antwort #11 - 28.02.2007 um 17:25:47
 
chap schrieb am 27.02.2007 um 19:55:24:
Sie ist natürlich anrechenbar, und es gäbe überhaupt kein Problem, wenn die "uAE" nach dem 1.1.2005 erloschen wäre.


Etwas ist mir gerade aufgefallen: bekanntlich ist die "alte" Aufenthaltserlaubnis nur auf einem semantischen Grund anrechenbar (da der Gesetzgeber vergessen hat, eine Übergangsregelung zu schaffen). Und gerade im Falle des  § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG führt es zu einem komischen Ergebnis... Einerseits wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis nicht angerechnet, was wahrscheinlich für manche begrüßenswert ist. Aber andererseits wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung auch nicht angerechnet...  Lol... Schockiert/Erstaunt
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Antwort #12 - 28.02.2007 um 17:48:05
 
Zitat:
Aber andererseits wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung auch nicht angerechnet...  Lol...   Schockiert/Erstaunt

Ja chap, ich bin zu spät geboren (1976) worden um eine A-Berechtigung zu bekommen, stattdessen gabs "nur" dir uAE.

Ich denke diese Situation ist noch nicht wirklich geklärt worden, wenn es um die uAE und die A-Berechtigung geht, schliesslich sollten es so gut wie nie vorkommen.
So gut wie alle die die uAE/A-Berechtigung hatten und noch in D sind, hatten diese auch noch am 01.01.2005, damit ist daraus eine NE geworden.

Zitat:
9.4.1 Satz 2 Nr. 1 bezweckt, dass die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse
unter bestimmten Voraussetzungen auch dann berücksichtigt wird, wenn
der Ausländer nach einem Auslandsaufenthalt, der zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
führte, erneut eine Niederlassungserlaubnis beantragt.
...

Es klingt nur komisch in meinen Ohren, das "die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse" nicht berücksichtigt wird, wenn der Verlust eines unbefristeten Aufenthaltstitels vor dem 01.01.0005 eingetreten ist.
Aber das ist wahrscheinlich meine subjektive Sichtweise.

Ich bin nur froh das der §12b StAG den Besitz einer NE nicht vorraussetzt Laut lachend
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Antwort #13 - 28.02.2007 um 18:43:21
 
maki schrieb am 28.02.2007 um 17:48:05:
Ja chap, ich bin zu spät geboren (1976) worden um eine A-Berechtigung zu bekommen, stattdessen gabs "nur" dir uAE.


Wahrscheinlich bist du wirklich zu spät geboren, um 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2004 zu leisten... Denn hättest du Anspruch auf die A-Berechtigung... Smiley Du bist sicher zu spät geboren, um sich "mindestens 15 Jahre als Arbeitnehmer oder als Selbständiger rechtmäßig im Bundesgebiet" aufzuhalten. Andersfalls wäre deine uAE nicht erloschen (obwohl § 44 Abs. 1a AuslG  nur für Rentnern gedacht wurde, dürften wahrscheinlich auch jungere Leute darauf berufen)...

Zitat:
Ich denke diese Situation ist noch nicht wirklich geklärt worden, wenn es um die uAE und die A-Berechtigung geht, schliesslich sollten es so gut wie nie vorkommen.
So gut wie alle die die uAE/A-Berechtigung hatten und noch in D sind, hatten diese auch noch am 01.01.2005, damit ist daraus eine NE geworden.


Der Gesetzgeber ist sicher (aber falsch) davon ausgegangen... Smiley

Zitat:
Es klingt nur komisch in meinen Ohren, das "die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse" nicht berücksichtigt wird, wenn der Verlust eines unbefristeten Aufenthaltstitels vor dem 01.01.0005 eingetreten ist.
Aber das ist wahrscheinlich meine subjektive Sichtweise.

Ich bin nur froh das der §12b StAG den Besitz einer NE nicht vorraussetzt Laut lachend


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Antwort #14 - 01.03.2007 um 08:01:33
 
Zitat:
Meinst Du §12b Abs. 2 StAG? Smiley

Ja, genau den meinte ich!

Ich hoffe das man mir da wenigstens meine Zeiten anrechnen kann, auch wenn ich keine AE nach §37, sondern nach §7 habe.
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