Hier die Antwort einer
ABH in Niedersachsen auf meine Frage:
Ist es rechtlich möglich, das meine Bekannte ausreist, nach 4 monaten einen 2-wöchigen Deutschlandaufenthalt unternimmt, wieder ausreist und nach weiteren 5 Monaten nach Deutschland zurückkehrt? Oder würden diese Aufenthalte gar "zusammengezählt" und wieder zum Verlust der NE führen?
--------- schnipp ------- (Antwort der ABH)
Sehr g. xyz,
auch ein nur kurzfristiger Besuchsaufenthaltes im Bundesgebiet während eines längeren Auslandsaufenthaltes würde das Erlöschen eines Aufenthaltstitels nicht zwingend verhindern. Hier ist vielmehr nach den Erlöschensgründen zu differenzieren.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6
AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, nach Nr. 7 dieser Vorschrift, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Wenn von vornherein nur ein befristeter, zeitlich bestimmbarer Auslandsaufenthalt geplant ist, empfiehlt sich die vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde. Diese kann bei Vorlage des Arbeitsvertrages bzw. einer entsprechenden Arbeitsbescheinigung eine längere Frist zur Wiedereinreise bestimmen und somit den Fortbestand des Aufenthaltstitels sicherstellen.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
abc
------ schnipp ------
Ich finde, die Antwort ist - im Gegensatz zu meiner Frage - nicht wirklich präzise. Was bedeutet "nicht zwingend". Es bedeutet weder ja noch nein. Für mich macht es den Eindruck, als wäre es reine Ermessenssache des zuständigen Beamten, was nun "ein seiner Natur nach nicht vorrübergehender Grund" ist.
Zudem verstehe ich nicht ganz, welchen Sinn diese Regelung macht, da es dem deutschen Staat ja keinerlei Schaden zufügt, wenn man ein paar Monate im Ausland arbeitet, noch dazu, wenn es der eigenen Karriere dient, die man dann ja wieder in Deutschland fortsetzt. Was ist eure Meinung?