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Wie lange Auslandsaufenthalt mit dt. NE ? (Gelesen: 6.331 mal)
paralion
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie lange Auslandsaufenthalt mit dt. NE ?
27.02.2007 um 12:11:04
 
Folgende Ausgangslage:

* Südamerik. Staatsbürgerin
* Seit 2006 im Besitz der Niederlassungserlaubnis
(5 Jahre durgehende Beschäftigung als Tänzer in dt. Staatstheatern)
* höchstwarscheinlich ohne Engagement ab August 2007

Im Moment bewirbt sie sich natürlich überall in Deutschland, aber es ist in der Branche ja verdammt hart nen Job zu finden. Nun hat sie ein (ziemlich einmaliges!) Angebot in einem Theater bekommen, das allerdings nicht in der EU liegt. Sie würde gerne dort 1 Jahr arbeiten, und dann wieder nach D zurückkehren.

Nur funktioniert das meines Wissens nicht, weil sie nach 6 Monaten die NE verliert.

Nun die Fragen:

1. Habe ich Recht mit diesen 6 Monaten?
2. Was, wenn sie z.b. 4 monate arbeitet, 2 wochen zurückkommt, und dann nochmal 4 monate arbeitet, und während der ganzen Zeit ihren Hauptwohnsitz in D behält. wäre das so ok, oder werden die Auslandsaufenthalte einfach zusammengerechnet ?
3. Falls Ja, welche andere Möglichkeiten gäbe es?

Dankbar für Hilfe,
lg
paralion

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Antwort #1 - 27.02.2007 um 12:27:18
 
Das einzige was mir einfallen würde wäre eine Verlängerung der Frist in §51 (1) Punkt 7, d.h. die 6 Monatsfrist zu verlängern.

Darauf gibt es keinen Anspruch, aber Versuch macht kluch Zwinkernd
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paralion
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Antwort #2 - 27.02.2007 um 12:46:49
 
Zitat:
§51 (1) Punkt 7.: wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


das klingt doch so als ob diese 6 Monate wieder "neu beginnen", wenn man ein-, und wieder ausreist? Dann wäre das Problem gelöst, wenn man einen Kurzbesuch in Deutschland unternimmt... oder?
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paralion
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Antwort #3 - 27.02.2007 um 13:08:02
 
hab noch was gefunden:

Zitat:
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.


Ein 1jähriges Engagement, ist doch ein "seiner Natur nach vorübergehender Grund", oder?
Gott, wie schwulstig formuliert Zwinkernd
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Antwort #4 - 27.02.2007 um 13:21:17
 
Bei ABH mal Antrag auf eine "Niederlassungserlaubnis-EG" stellen ...
(Mit der darf man von vornherein 1 Jahr wegbleiben)
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Ulf
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Antwort #5 - 27.02.2007 um 15:59:49
 
paralion schrieb am 27.02.2007 um 13:08:02:
Ein 1jähriges Engagement, ist doch ein "seiner Natur nach vorübergehender Grund", oder?


Jein, ein Engagement für die Zeit danach wäre nicht verkehrt.

Gruß, ULF
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paralion
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Antwort #6 - 28.02.2007 um 18:26:25
 
Hier die Antwort einer ABH in Niedersachsen auf meine Frage:

Ist es rechtlich möglich, das meine Bekannte ausreist, nach 4 monaten einen 2-wöchigen Deutschlandaufenthalt unternimmt, wieder ausreist und nach weiteren 5 Monaten nach Deutschland zurückkehrt? Oder würden diese Aufenthalte gar "zusammengezählt" und wieder zum Verlust der NE führen?


---------  schnipp -------  (Antwort der ABH)

Sehr g. xyz,

auch ein nur kurzfristiger Besuchsaufenthaltes im Bundesgebiet während eines längeren Auslandsaufenthaltes würde das Erlöschen eines Aufenthaltstitels nicht zwingend verhindern. Hier ist vielmehr nach den Erlöschensgründen zu differenzieren.

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, nach Nr. 7 dieser Vorschrift, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Wenn von vornherein nur ein befristeter, zeitlich bestimmbarer Auslandsaufenthalt geplant ist, empfiehlt sich die vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde. Diese kann bei Vorlage des Arbeitsvertrages bzw. einer entsprechenden Arbeitsbescheinigung eine längere Frist zur Wiedereinreise bestimmen und somit den Fortbestand des Aufenthaltstitels sicherstellen.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.
abc

------ schnipp ------

Ich finde, die Antwort ist - im Gegensatz zu meiner Frage - nicht wirklich präzise. Was bedeutet "nicht zwingend". Es bedeutet weder ja noch nein. Für mich macht es den Eindruck, als wäre es reine Ermessenssache des zuständigen Beamten, was nun "ein seiner Natur nach nicht vorrübergehender Grund" ist.

Zudem verstehe ich nicht ganz, welchen Sinn diese Regelung macht, da es dem deutschen Staat ja keinerlei Schaden zufügt, wenn man ein paar Monate im Ausland arbeitet, noch dazu, wenn es der eigenen Karriere dient, die man dann ja wieder in Deutschland fortsetzt. Was ist eure Meinung?


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inge
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Antwort #7 - 28.02.2007 um 18:32:41
 
Zitat:
Was ist eure Meinung?

Unsere Meinung ist, dass wir den Sinn von deutschen Gesetzen in den SACHFOREN nicht diskutieren. Allerhöchstens noch im User-Forum und auch dann nur wenn's nicht ausartet.

Man folge dem Ratschlag der ABH, wie das Gesetz es vorsieht:
Antrag auf Verlängerung der Frist (alternativ/zusätzlich: Antrag auf "Niederlassungserlaubnis-EU" für LADs)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 28.02.2007 um 19:03:16
 
paralion schrieb am 28.02.2007 um 18:26:25:
Wenn von vornherein nur ein befristeter, zeitlich bestimmbarer Auslandsaufenthalt geplant ist, empfiehlt sich die vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde. Diese kann bei Vorlage des Arbeitsvertrages bzw. einer entsprechenden Arbeitsbescheinigung eine längere Frist zur Wiedereinreise bestimmen und somit den Fortbestand des Aufenthaltstitels sicherstellen.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.
abc

------ schnipp ------

Ich finde, die Antwort ist - im Gegensatz zu meiner Frage - nicht wirklich präzise. Was bedeutet "nicht zwingend". Es bedeutet weder ja noch nein. Für mich macht es den Eindruck, als wäre es reine Ermessenssache des zuständigen Beamten, was nun "ein seiner Natur nach nicht vorrübergehender Grund" ist.

Zudem verstehe ich nicht ganz, welchen Sinn diese Regelung macht, da es dem deutschen Staat ja keinerlei Schaden zufügt, wenn man ein paar Monate im Ausland arbeitet, noch dazu, wenn es der eigenen Karriere dient, die man dann ja wieder in Deutschland fortsetzt. Was ist eure Meinung?



D-Engagement ab 2008 vorlegen, und schon gibt es die Einjahres-Abwesenheitsgenehmigung.

Unbestimmte Rechtsbegriffe können ggf. durch das Verwaltungsgericht präzisiert werden, aber so weit muß man es ja nicht kommen lassen.

Gruß, ULF
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paralion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #9 - 28.02.2007 um 21:36:17
 
Vielen Dank an euch beide für die Antworten!

@inge: Es ging mir bei der Frage nach eurer Meinung nicht um Selbstbestätigung. Falls sich mein Eindruck mit dem Anderer deckt, weiss ich zumindest, dass ich in diesem oder jenem Punkt auch auf Glück angewiesen bin - und das ist für mich durchaus eine Sachinformation.

@ulf: In der Branche meiner Bekannten (Tanz) gibt es Engangements maximal für 1 Jahr. Jetzt einen Vertrag für 2008 vorzuweisen, ist somit unmöglich.

Ich werde ihr nun raten, beides gemeinsam zu beantragen, Verlängerung der Frist  plus "Niederlassungserlaubnis-EU"


Noch 3 Fragen:

1. Wie beantrage ich die "Niederlassungserlaubnis-EU"  ? (Gibt es ein Formular, hab bisher nix gefunden...)
2. Bewirkt diese, das man sich 12 Monate in einem NICHT-EU Land aufhalten kann?
3. Was sind LADs bzw. wofür steht das EG bei Niederlassungserlaubnis-EG ?


Vielen dank im Voraus!
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Antwort #10 - 01.03.2007 um 08:20:58
 
1. Zur ABH gehen und fragen. Gibt noch kein deutsches Gesetz dazu, aber die meisten wickeln das schon problemlos ab.
2. Ja
3. Langfristig Aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger; EG = Europäische Gemeinschaft.

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pd...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 02.03.2007 um 19:26:41
 
inge schrieb am 01.03.2007 um 08:20:58:
1. Zur ABH gehen und fragen. Gibt noch kein deutsches Gesetz dazu, aber die meisten wickeln das schon problemlos ab.


Formlos schriftlich oder durch handschriftliche Abänderung in einem annähernd passenden Formular.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 03.03.2007 um 12:53:53
 
inge schrieb am 27.02.2007 um 13:21:17:
Bei ABH mal Antrag auf eine "Niederlassungserlaubnis-EG" stellen ...
(Mit der darf man von vornherein 1 Jahr wegbleiben)


Hi Inge,

seit wann gibt's "Niederlassungserlaubnis-EG"? Ist sie nur für die EU-Bürger gedacht oder auch die restlichen Weltbürger?

Über weitere Infos wäre ich Dir/Euch sehr dankbar!  danke
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« Zuletzt geändert: 03.03.2007 um 13:06:48 von borat_after_shave »  
 
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maki
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Antwort #13 - 04.03.2007 um 11:40:48
 
Hallo Borat,

die "Niederlassungserlaubnis-EG" ist für sonstige Ausländer gedacht, alle die nicht Feizügigkeitsberechtigt sind Zwinkernd

Gruß,

maki
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