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Sich ausweisen während des Ausbürgerungsverfahrens (Gelesen: 2.908 mal)
andrej
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27.02.2007 um 12:08:05
 
Hallo zusammen,

bin mir nicht sicher, ob die Frage zum Einbürgerungsforum oder eher zu Passangelegenheiten gehört - ggf. verschieben.

Vor paar Wochen haben wir hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1169720053/0
erfahren, dass im Einbürgerungsverfahren die Situation entstehen kann, wo man eine gewisse Zeit ohne Ausweis leben muss. Beispiel Ausbürgerung Russland:

Eines Tages erhält der/die Auszubürgernde den Brief, dass die russische Staatsbürgerschaft "ab gestern" erloschen ist und der Pass abgegeben werden soll, nennen wir es Tag A.

Erst nach dem Einzug des Passes wird die Entlassungsbescheinigung zugeschickt, den Tag des Erhalts nennen wir mal Tag B.

Zwischen A und B vergehen erfahrungsgemäß ca. 2-4 Wochen.

Danach muss noch das Einbürgerungsverfahren abgeschlossen werden, kann noch mal bis zu 1 Monat dauern, nennen wir den Ausstellungstag der Einbürgerungsurkunde Tag C.

Blöd, wenn man sich in der Zeit zwischen A und C ausweisen muss, z.B. am Flughafen.

Im erwähnten Thread habe ich, guten Glaubens, zur Beantragung eines deutschen Reisedokuments geraten. Geht wohl aber nicht so einfach, wie ich gerade von meiner ABH erfahren habe:

* Ein Reiseausweis für Ausländer kann nur ausgestellt werden, wenn der Arbeitgeber etwa bescheinigen würde, dass man beruflich oft ins EU-Ausland reisen muss. Ausserdem erlischt er eh am Tag A.

* Ein Reiseausweis für Staatenlose kann nur gegen die Vorlage der übersetzten Entlassungsbescheinigung ausgestellt werden. Er kann also erst am Tag B beantragt werden. Die Bearbeitungszeit ist 3-5 Tage, den Ausstellungstag nennen wir Tag D.

Im Endeffekt ergibt sich in jedem Fall eine Lücke zwischen den Tagen A und D, wo man ohne gültigen Ausweis da steht.

Ich denke an die Situation, wenn man mal samstagfrüh unterwegs zum Flughafen ist und im Briefkasten die Nachricht findet, dass man ab gestern ausgebürgert ist und der Pass somit erloschen ist. Oder man befindet sich im (EU-)Ausland und währenddessen kommt die Ausbürgerungsnachricht. In Italien erlebe ich ab und zu an Flughäfen Kontrollen, ob der Pass gültig ist. Wie sollte man dann zurückfliegen?

Was tun (ausser zu Hause zu sitzen) und wie korrespondiert diese Lage mit der Passpflicht?
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OlafK
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Antwort #1 - 27.02.2007 um 12:34:25
 
andrej schrieb am 27.02.2007 um 12:08:05:


Wie es aussieht, haben wir unsere Problem in Zusammenarbeit mit der ABH entschärfen können. Meine Frau wird wohl nur 2-3 Tage ohne Pass sein. Mal sehen, ob alles klappt.

andrej schrieb am 27.02.2007 um 12:08:05:
Eines Tages erhält der/die Auszubürgernde den Brief, dass die russische Staatsbürgerschaft "ab gestern" erloschen ist und der Pass abgegeben werden soll, nennen wir es Tag A.


Steht das wirklich so drin? Soweit ich weiß, bekommt man einfach die Aufforderung, den Pass abzugeben - und erst wenn das passiert ist, ist die Staatsbürgerschaft erloschen. Als wir dort waren, hatten andere diesbzgl. am "Fensterchen" gefragt, weil sie schon die Aufforderung bekommen haben, die betroffene aber zu einem dringenden Anlass nach Russland mußte, aber auch einige Wochen auf den deutschen Pass hätte warten müssen.

Ihr wurde gesagt, das sie noch nach Russalnd mit dem Pass reisen könnte (aber eben nicht zu lange) und ihn dann abgeben soll.

Ob das so dann auch funktionierte, ist natürlich eine andere Frage.

andrej schrieb am 27.02.2007 um 12:08:05:
Erst nach dem Einzug des Passes wird die Entlassungsbescheinigung zugeschickt, den Tag des Erhalts nennen wir mal Tag B.

Zwischen A und B vergehen erfahrungsgemäß ca. 2-4 Wochen.


Russland? Wir kennen bisher nur 2-3 Tage ... hoffen wir, dass die stimmen.

andrej schrieb am 27.02.2007 um 12:08:05:
Ich denke an die Situation, wenn man mal samstagfrüh unterwegs zum Flughafen ist und im Briefkasten die Nachricht findet, dass man ab gestern ausgebürgert ist und der Pass somit erloschen ist. Oder man befindet sich im (EU-)Ausland und währenddessen kommt die Ausbürgerungsnachricht. In Italien erlebe ich ab und zu an Flughäfen Kontrollen, ob der Pass gültig ist. Wie sollte man dann zurückfliegen?


Da sehe ich eigentlich keine Probleme. Wenn, dann wäre - wie oben beschrieben - höchstens eine Reise nach Russland problematisch. Woher sollen die anderen Staaten von der Ausbürgerung Kenntnis haben? Der Pass selber ist ja gültig - lt. Gültigkeitsdatum. Als Laie würde ich auch sagen, das die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft erst mit erfolgter Übergabe der Ausbürgerungsurkunde (oder zumindest Abgabe des Passes) gültig ist - oder ist das zu Laienhaft gedacht?

Das russ. Konsulat verschickt wohl auch diese Post immer mit "normaler" Post. Möchte gar nicht dran denken, wenn der Brief den Adressaten nicht erreicht ...


Olaf
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andrej
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Antwort #2 - 27.02.2007 um 14:00:00
 
OlafK schrieb am 27.02.2007 um 12:34:25:
Soweit ich weiß, bekommt man einfach die Aufforderung, den Pass abzugeben - und erst wenn das passiert ist, ist die Staatsbürgerschaft erloschen.


Gemäß Art. 37 Abs. 2 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erlischt die russische Staatsbürgerschaft am Tag der einschlägigen Entscheidung durch die zuständigen Organe der Russischen Föderation. Also streng genommen sogar früher, als die schriftliche Aufforderung zur Abgabe des Passes verschickt wird!

OlafK schrieb am 27.02.2007 um 12:34:25:
Wir kennen bisher nur 2-3 Tage ... hoffen wir, dass die stimmen.


Meine Informationen stammen von foren.germany.ru.

OlafK schrieb am 27.02.2007 um 12:34:25:
Woher sollen die anderen Staaten von der Ausbürgerung Kenntnis haben? Der Pass selber ist ja gültig - lt. Gültigkeitsdatum.


Das ist eine gute Frage. Ich gehe davon aus, dass die entsprechenden internationalen Stellen von Russland benachrichtigt werden und es in der SIS trotz des Gültigkeitsdatums bald (interessant, wie schnell?) steht, dass der Pass Nr. soundso nicht mehr gültig ist.
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Ralf
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Antwort #3 - 27.02.2007 um 14:29:56
 
Das Problem einer vorübergehenden Passlosigkeit, ja Staatenlosigkeit tritt in Einbürgerungs-
verfahren regelmäßig auf und ist kaum zu vermeiden. Man kann da eigentlich nur empfehlen,
die Passabgabe bzw. Annahme der Entlassungsbescheinigung noch ein wenig hinaus zu
schieben, wenn noch eine dringende Auslandsreise ansteht.
Prinzipiell wäre auch die Ausstellung von Passersatzpapieren möglich, was aber i.d.R. auch kaum
schneller geht als die Einbürgerung und daher den Aufwand meistens nicht rechtfertigt, von
den zusätzlichen Kosten ganz abgesehen.
Evtl. die Einbürgerungsbehörde von der bevorstehenden Entlassung unterreichten und das
weitere Vorgehen absprechen. Dann sollte sich die Übergangszeit auf wenige Tage begrenzen
lassen.
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OlafK
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Antwort #4 - 27.02.2007 um 15:04:54
 
andrej schrieb am 27.02.2007 um 14:00:00:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erlischt die russische Staatsbürgerschaft am Tag der einschlägigen Entscheidung durch die zuständigen Organe der Russischen Föderation. Also streng genommen sogar früher, als die schriftliche Aufforderung zur Abgabe des Passes verschickt wird! 


Das ist ja heftig - denn die Entscheidung wird ja meines Wissens in Moskau getroffen - wohl kaum in der Botschaft/Konsulat.

Dann bis das im Konsulat bearbeitet wird und die Benachrichtigung per Post an den Antragssteller geht.

Da sind ja locker 2-3 Wochen dazwischen, wenn noch russ. Feiertage sind (wie Neujahr+Weihnachten) sicher noch mehr.

Naja, der russ. Staat kümmert sich schon kaum um die Leute, welche bleiben wollen, was soll man da erwarten bzgl. von Leuten, die weg wollen ... Traurig










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Antwort #5 - 27.02.2007 um 18:16:45
 
Hi,
also ich sehe das nicht so tragisch.
Sobald die Einbürgerung und Ausbürgerung dieses bekannte Stadium erreicht hat, muss man halt 1,2,3 Monate nicht reisen. Ist ja nicht so, das dieses Ereignis von jetzt auf morgen kommt, also kann man sich da schon drauf einstellen.
Sollte eine Einbürgerungszusicherung nötig sein, kann man ja eh nicht vorher die alte los werden. Und dann muss man ja auch sowieso min. 14 Tage auf den deutschen Perso/Pass warten.
Daher ist dies eine Unannehmlichkeit die man wohl nicht umgehen kann!!

MfG
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Antwort #6 - 27.02.2007 um 19:29:17
 
Kil_Leri schrieb am 27.02.2007 um 18:16:45:
Hi,
also ich sehe das nicht so tragisch. 
Sobald die Einbürgerung und Ausbürgerung dieses bekannte Stadium erreicht hat, muss man halt 1,2,3 Monate nicht reisen. Ist ja nicht so, das dieses Ereignis von jetzt auf morgen kommt, also kann man sich da schon drauf einstellen. 
Sollte eine Einbürgerungszusicherung nötig sein, kann man ja eh nicht vorher die alte los werden. Und dann muss man ja auch sowieso min. 14 Tage auf den deutschen Perso/Pass warten. 
Daher ist dies eine Unannehmlichkeit die man wohl nicht umgehen kann!!

MfG 


Nicht tragisch sehen kann das wohl nur ein Nicht-Betroffener.

Man weiss ja nicht, wie lange die Ausbürgerung aus Russland dauert. I.R. 5-6 Monate, aber auch mehr.

Dann einfach schon "vorsichtshalber" nicht reisen, ist schlicht weg nicht möglich (schon aus beruflichen Gründen). Meine Frau ist z.B. international viel unterwegs.

Sobald der Brief da ist, dass der Pass abzugeben ist, ok.

Wenn das Stadium erreicht ist, haben wir auch alles mit der Einbürgerungsbehörde schon abgeklärt und es wird dann ziemlich schnell gehen.

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Antwort #7 - 27.02.2007 um 19:33:01
 
Einen "Reiseausweis für Ausländer"  sollte es in diesem Falle schon geben (Urlaub als Begründung), damit kann man sehr gut in Schengen Reisen.
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andrej
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Antwort #8 - 02.03.2007 um 12:42:42
 
Ein Reiseausweis für Ausländer würde die vorübergehende Passlosigkeit nicht lösen, denn er erlischt, wenn die alte Staatsbürgerschaft erlsicht, dann ist man staatenlos und kann einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen, aber zwischen Verlust der alten StA und Erhalt des Reiseausweises für Staatenlose entsteht so oder anders eine Lücke.
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Antwort #9 - 02.03.2007 um 13:12:46
 
Weiss nicht andrej, ich hatte als Staatenloser (aber nach Wiederbeantragung der mazed. Staatsbürgerschaft) einen Reiseausweis für Ausländer bekommen, natürlich mit entsprechender Begründung (Geschäftsreise), allerdings stand in dem Ausweis unter Staatsbürgerschaft schon "mazedonisch", obwohl ich diese zu dem Zeitpunkt noch nicht wiedererlangt hatte.
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