Blaise schrieb am 09.03.2007 um 15:20:11:Hallo,
Sorry. Ich wollte eigentlich wissen, wofür die Feststellung einer selbstverschuldeten Staatenlosigkeit denn wichtig ist.
Blaise
Ah soooo...
Ok, ich erkläre es auf einem Beispiel...
Ein Mann war mit einer deutschen Frau verheiratet. Nach 3,5 Jahren Aufenthalt in D. hat er eine Einbürgerungszusicherung bekommen und hat die Ausscheidung aus seiner russischen Staatsangehörigkeit beantragt. In einem Jahr hat er die Entlassungsurkunde bekommen und wandte sich an die zuständige Einbürgerungsbehörde... Aber inzwischen hat er mit seiner Frau getrennt. Als die Einbürgerungsbehörde das festgestellt hat, wurde sein Antrag abgelehnt.
Einer seinen Bekannten hat ihm empfohlen, an mich zu wenden, und ich habe ihm vorgeschlagen, das Reiseausweis für Staatenlose zu beantragen, da er mit einem solchen Ausweis schon nach einem Jahr wieder die Einbürgerung beantragen kann...
Aber er kriegte Ärger. In der
ABH wurde ihm gesagt, dass seine Staatenlosigkeit
selbstverschuldet ist. Deswegen wird er kein Reiseausweis bekommen. Schlimmer noch: wenn er den entsprechenden Antrag stellt, wird gegen ihn der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis eingeleitet (wahrscheinlich nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Er wurde auch aufgefordet, seine bisherigen Staatsangehörigkeit "wiederherzustellen" (obwohl es unmöglich ist).
Ich habe den Mann nie mehr begegnet. Soweit ich weiss, hat er am Ende ein Reisedokument für Ausländer gekriegt...