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Einbürgerung/NE Erlaubnis für einen Professor (Gelesen: 3.170 mal)
Bonya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung/NE Erlaubnis für einen Professor
23.02.2007 um 15:17:03
 
Hallo,
ein sehr guter Freund von mir ist ein russicher Arzt, Professor. Er ist in seinem Gebiet international bekannt. Ist relativ jung, 45. Spricht fließend englisch, aber kein Deutsch.
Er möchte gerne aus Russland auswandern. Und ich habe mal gehört, es gäbe da eine Regelung für hochqualifizierte Fachkräfte. Kann mir vieleicht jemand näheres dazu berichten? Vielen Dank im Voraus!
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.02.2007 um 15:22:00
 
Schau mal was
§ 19 AufenthG
dazu sagt.

Ggf google mal nach den entsprechenden Ausführungen in den
vorläufigen Anwedungshinweisen des BMI dazu....

Falls er als Selbstständiger tätig werden will, ggf noch § 21 ...
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Bonya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.02.2007 um 15:27:12
 
Ja, genau das habe ich gemeint! Danke! Und wie geht man da am besten vor? Geht zu einer deutschen Botschaft in Russland und sagt ich möchte eine NE beeintragen?
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.02.2007 um 15:46:00
 
Bonya schrieb am 23.02.2007 um 15:27:12:
Ja, genau das habe ich gemeint! Danke! Und wie geht man da am besten vor? Geht zu einer deutschen Botschaft in Russland und sagt ich möchte eine NE beeintragen?

So einfach ist das leider nicht.
Hat er z.B. einen Ruf als Prof. an eine dt. Uni? Besitz er eine Aprobation als Arzt in D?
Eine NE bekommt man ohnehin nicht von einem Konsulat, sondern höchstens ein Visum zur Einreise nach D.
Das A und O dürfte ein gesteigertes Interesse der Bundesrepublik Deutschland sein, dass der Betroffen hier seinen Beruf ausübt.
Im UK, den USA, der Schweiz oder Schweden hätte er womöglich sogar bessere Chancen, als in D.

Zeppelin
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Bonya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.02.2007 um 17:43:37
 
Nein. Hat er in St. Petersburg gemacht. Hmm... Er ist ein Chirurge. Braucht BRD Chirurgen mit Weltruf?  Smiley
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Zeppelin
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Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #5 - 23.02.2007 um 18:16:13
 
Bonya schrieb am 23.02.2007 um 17:43:37:
...Er ist ein Chirurge. Braucht BRD Chirurgen mit Weltruf?  Smiley

Die Frage müsste man an die relevanten Wirkungsstätten einer solchen Koryphäe richten.
Entsprechende Positionen werden IMHO in der relevanten Fachpresse international ausgeschrieben.
Man kann's aber auch mal mit einer Initiativbewerbung versuchen.

Was kann der Mann denn so besonderes, was andere nicht können?
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Mick
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Antwort #6 - 23.02.2007 um 19:27:38
 
Bonya schrieb am 23.02.2007 um 17:43:37:
Nein. Hat er in St. Petersburg gemacht. Hmm... Er ist ein Chirurge. Braucht BRD Chirurgen mit Weltruf?  Smiley

Hi,
ohne lang zu schwadronieren: Wenn er ein Stellenange-
bot hat, kann er mit diesem und mit entsprechenden
Nachweisen über seine besondere Qualifikation durchaus
zum Konsulat gehen und einen Visumsantrag stellen.
Alles weitere wird sich dann ergeben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 24.02.2007 um 13:17:29
 
Bonya schrieb am 23.02.2007 um 17:43:37:
Nein. Hat er in St. Petersburg gemacht. Hmm... Er ist ein Chirurge. Braucht BRD Chirurgen mit Weltruf?  Smiley


Die Uniklinik Mainz hat mindestens einen Prof aus St. Petersburg als leitenden Oberarzt. Kann aber Deutsch.

Gruß, ULF
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Dr-Parus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 05.03.2007 um 11:44:29
 
Hi,

ich denke selbst wenn er ein Stellenangebot hat, kann er zunächst nur nach §10 ÄO (Berufserlaubnis) arbeiten, weil Russland nach Kategorie II (siehe auch www.anabin.de) eingestuft ist. Das bedeutet ohne Budget und nur als angestellter Arzt unter Aufsicht. Falls er es dennoch schafft die Anpassungszeit in Deutschland zu verbringen muß er die Gleichwertigkeitsprüfung bei der Ärztekammer ablegen. Diese besteht aus einer schriftlichen- mündlichen- und praktischen Prüfung vom Umpfang des III Staatsexamens. Das in einem Alter von über 40 zu schaffen bedarf sehr großer Anstrengung! Um zur Gleichwertigkeitsprüfung zugelassen zu werden, muß er natürlich auch die deutsche Sprache sehr gut beherschen. Ich will hier niemanden den Mut nehmen, aber es ist ein enormer zeitlicher und finanzieller Aufwand!
Wir haben das gerade in ähnlicher Konstellation im Fachbereich Zahnmedizin durchgezogen und hat bisher 3 Jahre Durchhaltevermögen und viele Schweißperlen und noch mehr Geld gekostet.

So long
Byle
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Ihre Zähne sind in Ordnung, aber Ihr Zahnfleisch muß raus!&&&&So long! Smiley
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