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Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung   (Gelesen: 1.600 mal)
Giesinger
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Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung  
22.02.2007 um 17:20:09
 
Hallo ins Forum,

soeben erhalte ich die Mitteilung der ABH, dass eine meiner langjährigen Kunden plötzlich Landsmännin (-frau) geworden ist.  [fahne=fahne.gif]

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, und zwar durch Erklärung am 04.03.2002.

Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich ? Das ist mir neu...

Mein letzter Stand war der, dass es eine Frist (1978 ?) gab, bis zu der es mit Erklärung möglich war, bin mir aber auch nicht mehr ganz sicher.

Bin für jegliche Aufklärung -diesbezüglich- dankbar.
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.046

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 22.02.2007 um 17:26:24
 
Evtl. § 5 StAG?

Zitat:
§ 5

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und

3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
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Giesinger
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Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung  
Antwort #2 - 22.02.2007 um 17:56:14
 
Die Person wurde 1968 in Deutschland geboren, war zwischenzeitlich ausgereist und ist 2001 wieder eingereist, 2002 nochmals aus- und wieder eingereist.

Es folgte die Asylantragstellung und die Zuweisung in meinen Bereich. Der Vater war vmtl. damals als Gastarbeiter o.ä. in Deutschland. Seit Jahren dümpelte die Person mit Duldung durch die Gegend.

Nun gab es wohl ein VG-Urteil --> Hinweis auf Art. 3 GG etc. , etwaige Wiedereinsetzung hätte geprüft werden müssen usw. Klage hätte Aussicht auf Erfolg !

Letztlich wurde offenbar seitens der EBH auf Fortführung des Streites verzichtet und ein StaAusweis angeboten.

Man trifft doch immer wieder auf Fälle, die Neuland darstellen...

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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 22.02.2007 um 18:09:02
 
Das hört sich aber eher nach einer eingeräumten Nacherklärungsfrist zum RuStAGÄndG 1974 an Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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