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Was nun???Ex Yu, nie BiH (Gelesen: 9.163 mal)
Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Was nun???Ex Yu, nie BiH
22.02.2007 um 13:31:34
 
In meinen anderen Thread`s ist eine enorme Undeutlichkeit aufgrund der Vielzahl von Beiträgen entstanden.

Deshalb möchte ich die Eckpunkte, die meines Erachtens Relevant sind, hier neu Aufführen!

Ich bin:
1965 Geboren in Jugoslawien Rep. Kroatien
1970 Eingewandert nach Deutschland (ab da Meldeanschrift bei Großmutter in Rep. Bosnien)
1996 Ausweis (YU, abgelaufen 95, von YU Verlängerung verweigert) wurde mir Entwendet, Verlust anzeige von Polizei Verweigert, ALA Verlustbescheinigung erhalten!
2000 Aufenthalts und Ausweisersatz durch ALA      
2001 Antrag auf Einbürgerung in der BRD
und nun die Fakten.

Im (clan 6) §6 Erlangen der Staatsbürgerschaft für Außenstehende (Ausländer/nicht BuH), des BuH StAR steht: Geborene Kinder, Erlangen dem Umständen nach geltenden Recht die BuH Staatsbürgerschaft wenn folgendes zutrifft:
§6.1.Wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt, die BuH Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig vom Geburtsort/Staat.
§6.2. Wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt BuH Zugehörig ist und die Geburt auf dem Territorium von BuH erfolgte.
§6.3  Wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt BuH Zugehörig ist und das Kind Außerhalb BuH zur Welt kommt ohne eine andere Staatszugehörigkeit zu erlangen.
§6.4 Wenn die Geburt im Ausland erfolgt und mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt  BuH Zugehörig ist, kann sich eine Zugehörigkeit zu BuH bis zum erlangen des 23zisten Lebensjahres ergeben wenn, - unter der Berücksichtigung der BuH Staatsangehörigkeitsrechte von einer Berechtigten Person im In und Ausland zu BuH Registriert werden
oder der Dauerhafte  Aufenthalt sich auf dem Territorium von BuH befindet.

Für mich bedeutet das, da ich in der YU-Republik Kroatien Geboren wurde und beide Eltern zum Zeitpunkt meiner Geburt auch in Kroatien gemeldet waren, sowie der Staat BuH noch nicht existierte, das §6.1. nicht zutrifft, weil die Eltern dem Staat BuH nicht zugehörten!
§6.2. Auch nicht, da die Geburt nicht auf BuH Territorium erfolgte.
§6.3. Auch nicht, da ich die SFRJ bei Geburt erlangte.
§6.4. Auch nicht, da zum Zeitpunkt des Inkrafttreten diese Gesetzes, ich bereit deutlich das alter von 23 überschritten hatte! Das ich in Kroatien und somit im Ausland geboren wurde dürfte nur Sekundärer Natur sein.
Ansonsten beziehen sich eine Reihe von Ausnahmen auf die unter 18 Jährigen Kinder, was auch nicht auf mich zutrifft.
Zudem endet die BuH Zugehörigkeit lt. §17 & §18 (clan 17 & clan 18) mit dem Ersuchen/Erlangen einer anderen Staatsbürgerschaft, was aus meiner Sicht die Befreiung erübrigt!
D.h. mit dem Einreichen des Einbürgerungsantrages in der BRD, spätestens jedoch nach erfolgter Zusicherung ist die BuH Staatsangehörigkeit erloschen!

(clan 32) §32 Schreibt für im Auslandansässige BuH Bürger die Entlassung über die Diplomatische Vertrettung vor!

u.a. (clan 33) §33 Das umgeht den Formeln Akt der Befreiung und die Befreiung als solches ist sicher für andere Situationen gedacht. Wenn z.Bsp. Ein Land keine Einbürgerungsanträge annimmt ohne das eine Befreiung vorliegt! Hierfür erhält im Falle der Befreiung, der Befreiungs suchende nach erteilung der Befreiung eine 6 Wochen Gültiges Reisedokument von BuH. Kommt die Einbürgerung im Fremdstaat nicht binnen 1(eines) Jahres zustande, so erhält der Befreiungssuchende seine Staatsangehörigkeit von BuH zurück!

Insgesamt ist diese Art der Gesetzsprechung sehr Unpräzise.
Eine eindeutige Definition der Vorgehensweisen fehlt, ich glaube kaum das es hier auch eine art VwV gibt die entsprechnden Schritte vorzeigen.

Auffällig ist auch das der Begriff „Kind“ immer wieder mit der Vormundschaft und mit dem Alter von 18 Jahren in Verbindung gebracht wird, aber auch hier fehlt z.Zt. eine Klare definition!
D.h. man kann ausgehen das mit „Kind“ immer die mündige Person benannt wird.
Aus §6.4. Ableitenden meine ich, dürften Eltern nach BuH Recht nur bis zum 23 Lebensjahr als Vormund angesehen werden!

Die zuvor genannten Gesetze Schließen somit meine Automatische Staatsangehörigkeit zu BuH aus!

Die Behauptung der ALB und EBH ist somit unrichtig.

Mein Antrag aus 2001 auf Einbürgerung als Staatenloser dürfte damit nicht ganz Abwegig sein!

Wenn aber die EBH unter Missachtung der o.g. Gesetzlichen Regelung des Fremdstaates sowie der tatsächlichen Sachverhalte zu meiner Person durch das unabdingbaren Verlangen mich als BuH zu Führen hat, dann muss auch folgendes Beachtung finden.

Nun Deutsches Recht:
Da die EBH von ihrer Behauptung, wie schon erwähnt, nicht abzugringen ist, müsste ich also dann nach deren Annahme und nach BuH Recht verfahren.
Dann aber würde §32 des BuH StAR greifen und der sagt eindeutig die Pflicht der Befreiung beim Zuständigen Konsulat aus! Damit würden dann auch die Gebühren der Konsulate usw. zu den Kosten zählen. D.h. es ist mit gesamtkosten von mindestens 1331EUR zu rechnen und somit müsste mann:
87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
            pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
            Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
            kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
            rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
            gen.
Anwenden.
Das kommt zustande da meine Person seit 2003 das Insolvenzverfahren bestreitet und somit das Einkommen nach §850ZPO und damit auf max. 980EUR begrenzt wird!

Weiterhin ist zu vermuten das auch folgende Regeln zu beachten sind: 

8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:

8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.

#Geht nicht müsste ich erst Eingebürgert werden (was nur mit Komplikationen gehen könnte, [Anstiftung zum Meineid] und das kann ich sicher auch in anderen Staaten und damit nicht nur BuH!!!

8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder
           von unzumutbaren Bedingungen [meine Identifikation] abhängig macht.

8.1.2.6.3.3
           c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
              len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf-
              ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder
              der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei-
              nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
#Hier könnte meine Leibliche Tochter (11Jahre) und meine Lebensgefährtin der die Eheschließung [seit 15 Jahren] mangels meines Ehefähigkeitszeugnises, verwehrt bleibt.

8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.

#Ist doch mein Verschulden wenn ich nicht in BuH Einbürgere [weil rechtlich nicht möglich] um die EBH zufrieden zu stellen.

Die Original BuH Gesetze sind nachzulesen im „ZAKON O DRZAVAJANSTVU BOSNE I HERCEGOVINE; glasnik BiH br. 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03“ google.com  nutzen oder http://www.embajadabh.org.ar/konzularno.htm

Die Deutsche Rechtsprechung findet man u.a. im Board von www.info4alien.de!
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htm

Was meint ihr, bin ich BuH oder eher Staatenloser?
Wenn ich BuH bin müssen dann nicht bis 9/2005 die Vwv greifen?

LG Edi
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« Zuletzt geändert: 22.02.2007 um 23:30:19 von Ralf »  
 
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ronny
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Antwort #1 - 22.02.2007 um 13:36:04
 
Hi

ich mache mir jetzt Micks Meinung mal zu eigen:

Zitat:
Meine Meinung zu Deiner Geschichte:

Hat sachlich viel für sich Deine Argumentation,
kämpfe sie ggf. mit der Untätigkeitsklage durch.
Hier drehst Du Dich nur im Kreis. Wir können nichts
an den Forderungen Deiner EBH ändern.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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inge
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Antwort #2 - 22.02.2007 um 13:36:10
 
Zitat:
In meinen anderen Thread`s ist eine enorme Undeutlichkeit aufgrund der Vielzahl von Beiträgen entstanden

Nö, der wurde einfach nur geclosed, weil das Thema von hier aus durch ist.

Ich meine, der Konsens war:
"Gehen sie zu einem Anwalt. Gehen sie direkt dort hin. Ziehen sie vorher keine 2.000 Dollar ein"
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stanley009
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Antwort #3 - 22.02.2007 um 15:17:35
 
Meine unprofessionelle Meinung wäre:

Zitat:
Was meint ihr, bin ich BuH oder eher Staatenloser?


BuH

Zitat:
Wenn ich BuH bin müssen dann nicht bis 9/2005 die Vwv greifen?


Ja!

Meiner Meinung nach hast du völlig recht, das EBH hat aber anders entschieden. Shit happens...even in Germany.


Gruß



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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.02.2007 um 15:17:55
 
Mein Lieber Inge,
warum so was, warum schon wieder am thema vorbei???

Das der thread geschlossen wurde habe ich nicht einmal bemerkelt Smiley
Ich hatte glaube ich selbt schon auf seite drei versucht das ding zu kappen, da ja keiner verstand worum es eigentlich geht!

Aber du fängst hier schon wieder mit dem drann vorbei schießen an.

Ich würde gerne Antworten auf die zwei Letzten sätze und damit auch Fragen hören!

Alles vorher wurde durch solche Ausreisser wie den deinen zum Karussel gemacht.

Wenn eine Sache eben nicht in 5-10 Zügen beantwortet ist dann hat eine fortsetzung kaum noch wert, wie Mick schon bemerkte.

Ich würde mich über sachlichen vortrag freuen und vom moderator die gleichbehandlung erwarten. Wenn ich derart schreibe, wandern die beiträge auf den schrottplatz oder ins nirwana.

Im übrigen sieht man wie vertraut du mit der sache bist wenn du mir zum RA anrähts, denn habe ich bekannter weise schon seit einem Jahr an der Sache.
Nur will der gute für jede Auskunft richtig Asche sehen und leider habe ich es z.Zt. nicht so dicke und greife auf @Ralfs angebot zurück in solchen Sachen hier zu fragen.

Aber ehrlich ich wünsche nur die Antwort auf diese 2 Fragen, dann seit ihr mich auch vorerst Los.

@stanlay
thank`s for the vote "Shit happens...even in Germany." but no alltime`s the same

best regards
LG Edi
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inge
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Antwort #5 - 22.02.2007 um 15:27:17
 
Zitat:
warum so was, warum schon wieder am thema vorbei???

Weil das Thema durch ist und du uns hier noch 20 Jahre deine Argumentation präsentieren kannst -> es hilft dir NIX!

Ich glaube, Mick hat den Weg doch aufgezeigt?
Rechtsmittelfähigen Ablehunungsbescheid vom RP verlangen, dadurch wird dir dann der Klageweg eröffnet.

Eine andere sinnvolle Lösung wird hier nicht mehr kommen. Rumdiskutiert hast du jetzt schließlich schon ein paar Jahre. Hat's was gebracht? Nö. Also: Rechtsweg beschreiten. Damit hast du dann irgendwann ein eindeutiges Ergebnis.
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.02.2007 um 15:33:56
 
Ich glaube es nicht, das weis ich doch schon lange und darum geht es auc gar nicht, sonder nur um diese 2 Fragen die ich gerne beantwortet haben möchte, ohne das ich selbt noch einschreiten muss ausser evtl. dank für die teilnahme Auszusprechen.

Stanlay ist ein gutes Beispiel, ohne floskeln Antworten, mehr nicht.

@Stanlay
zasto BuH, po zakone je nemogude

"warum BuH, per Gesetz ist das nicht möglich"=board Sprache

Edi


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Antwort #7 - 22.02.2007 um 15:46:27
 
Die Antwort wurde dir doch schon gegeben:
Du hast möglicherweise (!) Recht.
Allerdings sieht das RP das nicht so, also bleibt nur noch die Klage. Du kannst da ja schlecht sagen "Aber bei i4a wurde mir gesagt ...". Das dürfte dem RP am A*sch vorbei gehen, oder?

Wäre ich in deiner Lage, wäre ich so vorgegangen:
Einbürgern (BUH), Ausbürgern (BUH), Einbürgern (D)
Und von dem gesparten Geld für den Anwalt wäre ich dann mehrfach schick essen gegangen. Alternativ kannst du nach Einbürgerung (D) auch noch dem BuH Botschafter und dem RP den "Effe" zeigen. Ist allerdings ein recht teures Vergnügen.

Fakt ist: Du willst dein RECHT. Das bekommst du vor Gericht. Und ob der Richter deiner Argumentation folgt oder der des RP kann vorher sowieso keiner sagen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 22.02.2007 um 16:11:52
 
Zitat:
Fakt ist: Du willst dein RECHT. Das bekommst du vor Gericht. Und ob der Richter deiner Argumentation folgt oder der des RP kann vorher sowieso keiner sagen.


Das ist wieder keine Antwort!
Ist mein Deutsch so Schlecht zu lesen?

Zitat:
Du hast möglicherweise (!) Recht.

Mit einem "möglicherweise" ist auch noch keine Aussage getroffen, oder geht es hier immer nur um vermutungen!

Zitat:
Wäre ich in deiner Lage, wäre ich so vorgegangen:
Einbürgern (BUH), Ausbürgern (BUH), Einbürgern (D)

Ich auch, aber du hast auch hier die Komplikation mit der Identifikation nicht Verstanden und du würdest sicher unter Anstiftung zum Meineid in BuH Einbürgern, ja sicher!

Ich mach dir einen Vorschlag, wir beide sind ab jetzt nur Beobachter und warten mal ab was sich in den nächsten tagen hier tut, sonnst geht das wieder neben raus! Natürlich können wir Antworten wenn wir angesprochen werden.

Desweiteren denke ich das es Zeit ist mal die Sache auf einen Stiefel zu Verlegen...vielleicht wird das ja mal was.

Ach ja, erst werde ich in kürze den Minister und eine andere ebene Bemühen und dann wird bei erfolglosigkeit der RA vor dem Verwaltunggericht tätig.

Aber erst brauche ich Opbjektive und Substanzierte Antworten auf diese 2 Fragen hier!

LG Edi
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Antwort #9 - 22.02.2007 um 16:48:27
 
Zitat:
Was meint ihr, bin ich BuH oder eher Staatenloser?
Wenn ich BuH bin müssen dann nicht bis 9/2005 die Vwv greifen?


Zitat:
Aber erst brauche ich Opbjektive und Substanzierte Antworten auf diese 2 Fragen hier!


Edi,

Dir ist hier schon mehrfach gesagt worden, dass Deine Argumentation viel für sich hat. Entscheiden bzw. feststellen, ob Du nun BuH-Staatsangehöriger bist oder nicht, kann hier aber niemand, wenn das entsprechenden Behörden nicht in hinreichender Weise machen oder machen können, bleibt kein anderer Weg als das Gericht zu bemühen. (Das ist hier nicht gesagt und wiederholt worden, um Dich "abzuwimmeln", sondern sollte von Dir eher als Bestärkung und Rat verstanden werden.)

Insofern wirst Du hier, weil niemand Jurist ist und weil hier auch keine Rechtsberatung gemacht werden kann und darf, keine "substantiierte" Antwort bekommen können auf Deine erste Frage.

Und da Deine zweite Frage praktisch auf einer Antwort auf die erste (die hier nicht möglich ist) aufbaut, ist auch für die zweite Frage zumindest eine seriöse Antwort nicht möglich.

Versuch das bitte zu verstehen - ich denke nicht, dass irgendjemand hier aus Arroganz, bösem Willen oder sonst einem ähnlichen Grund Dir hier nicht helfen will.  - Das solltest Du nicht mehr oder weniger unterschwellig immer wieder unterstellen.

Kein noch so guter Berater oder Experte, ob nun von einer Migrationsberatungsstelle oder einer ABH kann alle Fragen und Probleme lösen - das genau verlangst Du aber hier.

Ich denke, der Grund, weshalb Dein Ursprungsthread hier geschlossen worden ist, liegt darin, dass alles , was gesagt werden konnte, gesagt worden ist - und so ist es hier und jetzt wieder.

=schweitzer=

P.S. - Menschlich gesehen kann ich Deine Unzufriedenheit sehr gut nachvollziehen, aber dass das so ist, reicht nicht, um Dir und Deinem Anliegen zu helfen.



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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #10 - 22.02.2007 um 16:50:09
 
Zitat:
warum BuH, per Gesetz ist das nicht möglich


Pure Logik - Einer der Teilrepubliken hast du ja auch während der Jugo-Zeit angehört  (welcher Teilrepublik ist  egal, denn der Prozess sich einbürgern zu lassen ist der selbe in Deutschland - erst ausbürgern, dann einbürgern -). Die bosnischen Gesetze wurden nach dem Zerfall für die Mehrheit der dort ansässigen Bürger geschrieben um Sie schnell zuordnen zu können. An deinen Fall hat da sicherlich keiner gedacht.

Ich verstehe deine Aufregung und deine Enttäuschung über die deutsche EBH. Wenn man schon so lange in Deutschland wohnt und sich als deutscher fühlt ist es sehr deprimierend, dies auch noch über jahrelange und vor allem kostspieliege Ausbürgerungsprozeduren / Verfahren feststellen zu lassen.

Hilft aber alles nichts.

1.Wenn du dich im Unrecht fühlst und auf dein Recht pochen möchtest würde ich Klagen.

2.Der Weg des geringeren Widerstandes und Kosten wäre meiner Meinung nach der Weg über Einbürgerung BuH - Ausbürgerung BuH - Einbürgerung D. Das könnte doch sicherlich mit Hilfe der Eltern relativ zügig über die Bühne gehen!?!

Gruß







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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 22.02.2007 um 17:33:44
 
@stanlay
Das haben wir schon durch, für 5000KM bekomme ich auch eine Befreiung ohne wenn und aber!

Anderen falls müsste ich erst in BuH Einbürgern und das geht nur mit der Identifikation und die kann ich eben auch nicht machen, weil ich seit 1970 hier bin und keine Sau ausser den Verwandten von da unten kenne und eben Verwandt oder verschwägert dürfen die Personen die mich bei Eidesstatt Identifizieren nicht sein!

LG Edi
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Antwort #12 - 22.02.2007 um 17:47:27
 
Zitat:
für 5000KM bekomme ich auch eine Befreiung ohne wenn und aber!


die 5000 KM hast doch wohl nie geglaubt, oder? Hattest du auch mal bei anderen Anwälten angefragt?

Seh nicht alles so negativ und mach dir das System da unten zum Vorteil. Wenn deine Eltern Ihre Nachbarn fragen oder Freunde, dann identifizieren Sie dich für ne Portion Cevapcici und ne Flasche Rakija...und das weißt du auch!
Beruhigt schlafen kannst du danach auch, denn etwas unrechtes hast du ja nicht gemacht.

Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 22.02.2007 um 18:30:50
 
Hallo Stanlay,
na ja die Cevape und den Schnapps hätte ich auch noch mit einem Burek getopt Smiley

Zitat:
Beruhigt schlafen kannst du danach auch, denn etwas unrechtes hast du ja nicht gemacht.

 
Ne du, das wiederum ist nicht mein part! Erst jemanden zum Meineid anstiften und dann mitklaren Kopf Schlafen, mit dem wissen das die Jungs irgend wann auf einen zukommen und und eine Weitere Gegenleistung für ihr entgegenkomen verlangen!

Diese Art des Dopings ist nichts für Papas Sohn.

Na das mit dem Anwalt ist so eine Sache, meine Eltern haben einen Untermieter der Zufällig Polzist in diesem Doboj ist und der hat diese Anwältin empfohlen da die die durch ihren Mann direkten kontakt nach Sarajevo hat. Der Gesamtpreis ist anscheinden ja auch nicht nur für die Befreing sondern für den ganzen Vorgang.
Ich denke die werden da irgend wie die regiestrierung u.s.w durchziehen und sofort die Befreiung angehen. Nur man weis ja wie das da unten Läuft, wenn du erst einmal gezahlt hast, dann musst du viel geduld haben.

Ich habe hier auch ehemalige Landsleute die mich seit Jahrzehnten kennen nur sind das Kroaten, Serben, Solvenen, Mazedioner witziger weise kein Bosnier dabei und aus Doboj währe dann ein Glückstreffer.

Aber das hat ja nichts damit zu tun das in der Zeit von 10/03 bis 9/05 die Einbürgerung nach Deutschen Recht unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit hätte erfolgen können!

Das der Konsul mir nicht ANtwortet kann man irgend wo Verstehen, die habne ja Schon dem RP in meiner Sache Geantworter und mein DE-RA wird nur Höfflicherweise eine Gleichlautende Antwort wie der RP erhalten haben! Die machen sich wegen mir keine extra Arbeit. Währe ich in BuH Registriert hätten die sicher eine ander Antwort ausgegeben, so aber haben die keinen Bedarf an Widerholungen!

Jetzt möchte ich hier den zuständigen Minister die Sachlage Schildern und würde halt gerne wissen wollen ob meine Argumentte richtig sind.

Ich möchte eben vermeiden vor dem Minister etwas Falsche aufzuzeigen, das macht dann eben keinen guten eindruck!

Mein DE-RA hat schon festgestellt das u.a. nach BuH §18 StAR die BuH Staatsangehörigkeit schon durch den Antrag auf einbürgerung in einem anderen Staat mit dem kein Bilateralles Abkommen besteht, verlohren geht. Erst Recht bei erfolgter Einbürgerung, d.h. wenn der Antrag beim RP angenommen wurde, was ja durch die Einbürgerungszusicherung erwissen ist, ist eine entlassung aus BuH überflüssig, nonsen, purer Quatsch, für die Füße, bull shit...usw.
 

LG Edi
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Antwort #14 - 22.02.2007 um 18:33:20
 
wieder mal (bin zwar spät - aber trotzdem):

wählt doch bitte einen
aussagekräftigeren Betreff!
Danke  Zwinkernd
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