In meinen anderen Thread`s ist eine enorme Undeutlichkeit aufgrund der Vielzahl von Beiträgen entstanden.
Deshalb möchte ich die Eckpunkte, die meines Erachtens Relevant sind, hier neu Aufführen!
Ich bin:
1965 Geboren in Jugoslawien Rep. Kroatien
1970 Eingewandert nach Deutschland (ab da Meldeanschrift bei Großmutter in Rep. Bosnien)
1996 Ausweis (YU, abgelaufen 95, von YU Verlängerung verweigert) wurde mir Entwendet, Verlust anzeige von Polizei Verweigert, ALA Verlustbescheinigung erhalten!
2000 Aufenthalts und Ausweisersatz durch ALA
2001 Antrag auf Einbürgerung in der BRD
und nun die Fakten.
Im (clan 6) §6 Erlangen der Staatsbürgerschaft für Außenstehende (Ausländer/nicht BuH), des BuH StAR steht: Geborene Kinder, Erlangen dem Umständen nach geltenden Recht die BuH Staatsbürgerschaft wenn folgendes zutrifft:
§6.1.Wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt, die BuH Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig vom Geburtsort/Staat.
§6.2. Wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt BuH Zugehörig ist und die Geburt auf dem Territorium von BuH erfolgte.
§6.3 Wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt BuH Zugehörig ist und das Kind Außerhalb BuH zur Welt kommt ohne eine andere Staatszugehörigkeit zu erlangen.
§6.4 Wenn die Geburt im Ausland erfolgt und mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt BuH Zugehörig ist, kann sich eine Zugehörigkeit zu BuH bis zum erlangen des 23zisten Lebensjahres ergeben wenn, - unter der Berücksichtigung der BuH Staatsangehörigkeitsrechte von einer Berechtigten Person im In und Ausland zu BuH Registriert werden
oder der Dauerhafte Aufenthalt sich auf dem Territorium von BuH befindet.
Für mich bedeutet das, da ich in der YU-Republik Kroatien Geboren wurde und beide Eltern zum Zeitpunkt meiner Geburt auch in Kroatien gemeldet waren, sowie der Staat BuH noch nicht existierte, das §6.1. nicht zutrifft, weil die Eltern dem Staat BuH nicht zugehörten!
§6.2. Auch nicht, da die Geburt nicht auf BuH Territorium erfolgte.
§6.3. Auch nicht, da ich die SFRJ bei Geburt erlangte.
§6.4. Auch nicht, da zum Zeitpunkt des Inkrafttreten diese Gesetzes, ich bereit deutlich das alter von 23 überschritten hatte! Das ich in Kroatien und somit im Ausland geboren wurde dürfte nur Sekundärer Natur sein.
Ansonsten beziehen sich eine Reihe von Ausnahmen auf die unter 18 Jährigen Kinder, was auch nicht auf mich zutrifft.
Zudem endet die BuH Zugehörigkeit lt. §17 & §18 (clan 17 & clan 18) mit dem Ersuchen/Erlangen einer anderen Staatsbürgerschaft, was aus meiner Sicht die Befreiung erübrigt!
D.h. mit dem Einreichen des Einbürgerungsantrages in der BRD, spätestens jedoch nach erfolgter Zusicherung ist die BuH Staatsangehörigkeit erloschen!
(clan 32) §32 Schreibt für im Auslandansässige BuH Bürger die Entlassung über die Diplomatische Vertrettung vor!
u.a. (clan 33) §33 Das umgeht den Formeln Akt der Befreiung und die Befreiung als solches ist sicher für andere Situationen gedacht. Wenn z.Bsp. Ein Land keine Einbürgerungsanträge annimmt ohne das eine Befreiung vorliegt! Hierfür erhält im Falle der Befreiung, der Befreiungs suchende nach erteilung der Befreiung eine 6 Wochen Gültiges Reisedokument von BuH. Kommt die Einbürgerung im Fremdstaat nicht binnen 1(eines) Jahres zustande, so erhält der Befreiungssuchende seine Staatsangehörigkeit von BuH zurück!
Insgesamt ist diese Art der Gesetzsprechung sehr Unpräzise.
Eine eindeutige Definition der Vorgehensweisen fehlt, ich glaube kaum das es hier auch eine art
VwV gibt die entsprechnden Schritte vorzeigen.
Auffällig ist auch das der Begriff „Kind“ immer wieder mit der Vormundschaft und mit dem Alter von 18 Jahren in Verbindung gebracht wird, aber auch hier fehlt z.Zt. eine Klare definition!
D.h. man kann ausgehen das mit „Kind“ immer die mündige Person benannt wird.
Aus §6.4. Ableitenden meine ich, dürften Eltern nach BuH Recht nur bis zum 23 Lebensjahr als Vormund angesehen werden!
Die zuvor genannten Gesetze Schließen somit meine Automatische Staatsangehörigkeit zu BuH aus!
Die Behauptung der
ALB und
EBH ist somit unrichtig.
Mein Antrag aus 2001 auf Einbürgerung als Staatenloser dürfte damit nicht ganz Abwegig sein!
Wenn aber die
EBH unter Missachtung der o.g. Gesetzlichen Regelung des Fremdstaates sowie der tatsächlichen Sachverhalte zu meiner Person durch das unabdingbaren Verlangen mich als BuH zu Führen hat, dann muss auch folgendes Beachtung finden.
Nun Deutsches Recht:
Da die
EBH von ihrer Behauptung, wie schon erwähnt, nicht abzugringen ist, müsste ich also dann nach deren Annahme und nach BuH Recht verfahren.
Dann aber würde §32 des BuH StAR greifen und der sagt eindeutig die Pflicht der Befreiung beim Zuständigen Konsulat aus! Damit würden dann auch die Gebühren der Konsulate usw. zu den Kosten zählen. D.h. es ist mit gesamtkosten von mindestens 1331EUR zu rechnen und somit müsste mann:
87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
gen.
Anwenden.
Das kommt zustande da meine Person seit 2003 das Insolvenzverfahren bestreitet und somit das Einkommen nach §850ZPO und damit auf max. 980EUR begrenzt wird!
Weiterhin ist zu vermuten das auch folgende Regeln zu beachten sind:
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:
8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.
#Geht nicht müsste ich erst Eingebürgert werden (was nur mit Komplikationen gehen könnte, [Anstiftung zum Meineid] und das kann ich sicher auch in anderen Staaten und damit nicht nur BuH!!!
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder
von unzumutbaren Bedingungen [meine Identifikation] abhängig macht.
8.1.2.6.3.3
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf-
ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder
der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
#Hier könnte meine Leibliche Tochter (11Jahre) und meine Lebensgefährtin der die Eheschließung [seit 15 Jahren] mangels meines Ehefähigkeitszeugnises, verwehrt bleibt.
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.
#Ist doch mein Verschulden wenn ich nicht in BuH Einbürgere [weil rechtlich nicht möglich] um die
EBH zufrieden zu stellen.
Die Original BuH Gesetze sind nachzulesen im „ZAKON O DRZAVAJANSTVU BOSNE I HERCEGOVINE; glasnik BiH br. 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03“ google.com nutzen oder
http://www.embajadabh.org.ar/konzularno.htmDie Deutsche Rechtsprechung findet man u.a. im Board von
www.info4alien.de!
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htmWas meint ihr, bin ich BuH oder eher Staatenloser?
Wenn ich BuH bin müssen dann nicht bis 9/2005 die
Vwv greifen?
LG Edi