Zitat:Somit bekommt er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Und das richtet sich nach
§ 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung = Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
Zitat:(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
Zitat:Es wurde hier vielmals geschrieben, dass eigentlich für die Verlängerung bei gleich gebliebener Arbeitstelle das AA keine Prüfung usw. macht.
Und das richtet sich nach
§ 6 Beschäftigungsverfahrensverordnung = Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses
Zitat:1Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. 2Dies gilt nicht für Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist.
Es handelt sich also um eine kann-Bestimmung und deine AA zieht es offensichtlich vor, kein Ermessen auszuüben. Sind deine Voraufenthaltszeiten bzw. deine Arbeitszeit nicht ähnlich denen deines Mannes?
Zitat:Ich ziehe es in Erwägung, wenn es bei mir weiterhin so kompliziert läuft auf den Aufenthaltstitel meines Mannes umzusteigen. Dazu habe ich meine Sachbearbeiterin bei der
ABH gefragt. Sie meinte, dass ich zwar auf sein Aufenthaltstitel umsteigen darf, dabei aber keine Arbeitserlaubnis bekomme und demnach werde nicht arbeiten dürfen.
Was du meinst, wäre die
AE nach
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern. Ausschlaggebend wäre hier Absatz 5
Zitat:(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Dazu sind die VAH des BMI recht ausführlich (sorry für das lange Zitat)
Zitat:- Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (1. Alternative) oder die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (2. Alternative).
- Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen der 1. Alternative ist der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels an den nachziehenden Ausländer. Es genügt, wenn beiden Ausländern gleichzeitig ein Aufenthaltstitel mit einer bestimmten Berechtigung erteilt wird. Der Aufenthaltstitel, der tatsächlich dem Ausländer erteilt wurde oder wird, zu dem der Nachzug stattfindet, stellt allerdings auch im Rahmen der Reichweite des Absatzes 5 die alleinige Grundlage für die Entscheidung über die Berechtigung des nachziehenden Ausländers über die Erwerbstätigkeit dar.
- Der Umstand, dass dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, ein Aufenthaltstitel mit einer weiter gehenden Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden könnte oder sogar müsste, ist unerheblich, solange dieser Ausländer einen solchen Aufenthaltstitel nicht beantragt. Umgekehrt ist es unerheblich, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs seines Aufenthaltstitels oder durch Ausweisung die Berechtigung zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit entzogen werden dürfte, solange die Behörde nicht tatsächlich eine derartige Entscheidung trifft.
- Die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch dann erteilt werden, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, aber zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt ist.
- Ist für den Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, ist dem nachziehenden Ausländer ebenfalls ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten.
- Bedurfte oder bedarf der Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, so gilt dasselbe für den nachziehenden Ausländer.
- Ist der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, selbständig tätig und ist daher die Ausübung einer Beschäftigung im Aufenthaltstitel nicht erlaubt worden, richtet sich das Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Gestattung einer Beschäftigung des nachziehenden Ausländers danach, ob eine Zustimmung auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung durch den Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, erforderlich wäre. Hinsichtlich der Beschäftigung des nachgezogenen Familienangehörigen im Betrieb des Familienangehörigen findet § 3
BeschVerfV Anwendung.
- Die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob der Ausübung einer Beschäftigung durch den nachziehenden Ausländer zugestimmt wird, ist eine eigenständige und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 39 bis 41. Es ist daher möglich, dass die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung des nachziehenden Ausländers versagt wird, obwohl dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist.
- Absatz 5, 2. Alternative korrespondiert mit den Bestimmungen zur Gewährung des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und verfolgt den Zweck, den Ehegatten, dem im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht besser zu stellen, als den Ehegatten, dessen eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt wird. Dies hat zur Folge, dass die Ehegatten, die nach § 31 Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltserlaubnis erwerben würden, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft auflösten, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
- Der Aufenthaltstitel des nachgezogenen Familienangehörigen berechtigt dann nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehender Ehe nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt ist, nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 nicht verlängert werden kann oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist.
- Absatz 5 hat nicht zur Folge, dass Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, eines Ortes oder eines Bezirkes der Arbeitsagentur oder der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die für den Ausländer gelten, zu dem der Nachzug stattfindet, bei dem nachziehenden Ausländer zu übernehmen sind. Der Arbeitsmarktzugang des nachziehenden Ausländers beurteilt sich vielmehr danach, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Beschäftigung erlaubt ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung, einer Verordnungsregelung (z. B. § 9 BeschVerfV) oder ob im Einzelfall die Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.
Was genau auf euch zutreffen würde und ob sich deine SB getäuscht hat, kannst du selber "ausknöbeln". Wenn euere eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, dann müßte es für dich eine Arbeitsberechtigung geben. Eine
AE nach § 18 ist eigentlich kein befristetes Aufenthaltsrecht.
Gruß
S