Hallo,
für mich ist die sauberste Lösung immer die bei der jeder in seinem Heimatrecht bleibt.
Wenn es für Deine Frau nach usb. Recht möglich ist Deinen Namen anzunehmen, warum nicht (geht nach meinen Infos btw).
Nehmen wir an Du führst den selten anzutreffenden Namen Müller.
Dann erklärt deine Frau nach usbekischem Recht sie will ihn annehmen (Rechtsgrundlage ist der Art. 20 FamGB), Du erklärst nichts und führst Deinen Namen weiter.
Dann steht das Ganze wie folgt im Familienbuch:
Die Namensführung der Frau richtet sich nach usb. Recht, die des Mannes nach deutschem Recht. Die Ehegatten führen den Ehenamen Müller.Das deutsche Recht bezeichnet nämlich
jeden gemeinsamen Namen bei Ehegatten als Ehenamen (vgl. § 1355 BGB) unabhängig davon, ob dieser nach deutschem oder ausländischem Recht aufgrund
Rechtswahl oder durch schlichte
Namenswahl zustandegekommen ist.
Das oben dargestellte ist eine saubere und rechtlich einwandfreie Lösung und führt m.E. zu keinen Problemen
Grüße
Ronny