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Studiumzeit in Sachsen-Anhalt (Gelesen: 4.589 mal)
abba79de
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20.02.2007 um 10:35:44
 
Hallo alle zusammen,
ich hätte eine Auskunkft von euch, betreffs der Studiumzeiten in sachsen-Anhalt.

Bin seit 1999 in Deutschland. ich habe studiert und mein Studium erfolgreich abgeschlossen. Momentan arbeite ich (im Raum Halle-Magdeburg - unbefristeter Arbeitsvertrag) und das seit einem Jahr.
Und obwohl ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, wurde es mir eine AE gemäß §18 nur für ein Jahr gegeben!!!!!!!

Meine Frage lautet:
Wird die Studiumzeit in Sachsen-Anhalt  annerkannt?
Während des Studiums habe ich  2 Jahre an der Hochschule gearbeitet(als studentische Hilfe)
Vielen Dank im Voraus  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.02.2007 um 14:32:01
 
abba79de schrieb am 20.02.2007 um 10:35:44:
Bin seit 1999 in Deutschland. ich habe studiert und mein Studium erfolgreich abgeschlossen. Momentan arbeite ich (im Raum Halle-Magdeburg - unbefristeter Arbeitsvertrag) und das seit einem Jahr.
Und obwohl ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, wurde es mir eine AE gemäß §18 nur für ein Jahr gegeben!!!!!!!


Braucht man Deinen Abschluß, um Deine Arbeit machen zu können?

Gruß, ULF
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abba79de
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Antwort #2 - 20.02.2007 um 15:02:00
 
Zitat:
Braucht man Deinen Abschluß, um Deine Arbeit machen zu können?


Hallo Ulf,
ich verstehe deine Frage nicht genau, aber wenn sie keinen brauchen dann hätten sie mich nicht genommen.
Gruß
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abba79de
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Antwort #3 - 22.02.2007 um 11:53:34
 
Hallo,

schade dass keiner auf meine Frage antworten konnte weinend weinend weinend
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.02.2007 um 12:00:24
 
abba79de schrieb am 20.02.2007 um 15:02:00:
ich verstehe deine Frage nicht genau, aber wenn sie keinen brauchen dann hätten sie mich nicht genommen.


Sie brauchen jemanden. Nun denn.

Brauchen sie jemanden, der einen Hochschulabschluß Deiner Fachrichtung hat?

Gruß, ULF
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inge
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Antwort #5 - 22.02.2007 um 13:01:01
 
Zitat:
Wird die Studiumzeit in Sachsen-Anhalt  annerkannt?

Antwort: JA

Gegenfrage: WOFÜR ????
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abba79de
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Antwort #6 - 22.02.2007 um 14:31:07
 
Der Grund meiner Frage ist, ob ich einen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis
habe.

Zitat:
Sie brauchen jemanden. Nun denn.

Brauchen sie jemanden, der einen Hochschulabschluß Deiner Fachrichtung hat?

Gruß, ULF


ich glaube momentan brauchen sie niemanden.
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inge
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Antwort #7 - 22.02.2007 um 14:54:22
 
Siehe §9 AufenthG !
Für NE ist grundsätzlich auch eine gewisse Altersvorsorge die Bedingung. Die dürftest du schon mal nicht haben (3)
Außerdem müsste deine Arbeitserlaubnis unbefristet sein (5 + 6)
Und außerdem brauchst du 5 Jahre AE. Vor 2005 hattest du aber "nur" ABew

Außerdem (VAH BMI):
Zitat:
9.2.1.2 Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 ab dem 1. Januar 2005 kommen ebenfalls nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich angeordnet, dass § 9 (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) für den Zeitraum eines Aufenthalts zum Studium keine Anwendung findet. Damit können studienbedingte Aufenthaltszeiten nicht zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung nach § 9 herangezogen werden.


Wahrscheinlich kannst du dich schneller einbürgern lassen, als dass du eine NE bekommst (da werden die Studien-Zeiten nämlich EVTL ganz oder teilweise angerechnet).
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Antwort #8 - 22.02.2007 um 15:34:43
 
Zitat:
Wahrscheinlich kannst du dich schneller einbürgern lassen, als dass du eine NE bekommst (da werden die Studien-Zeiten nämlich EVTL ganz oder teilweise angerechnet).


Vielen Dank Inge,

aber eins verstehe ich nicht, wie kann ich mich einbürgern lassen und ich besitzte keine NE!!! ist das möglich...
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Antwort #9 - 22.02.2007 um 15:39:51
 
Das ist möglich - entscheidend ist, dass Du Dich entsprechend lange rechtmäßig (also mindestens mit AE oder ggf. früher auch Aufenthaltsbewilligung) und gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hast -

siehe §§ 10 und 8 StAG.

=schweitzer=
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inge
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Antwort #10 - 22.02.2007 um 15:53:30
 
Zitat:
ich besitzte keine NE!!! ist das möglich

Ja (s. Schweitzer)
Einbürgerung nach §10 (dürfte bei dir ja dieses Jahr der Fall sein?) setzt nur einen gültigen Titel voraus, aber keine NE.
Die Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG ist halt in einigen Bereichen nicht so "streng" wie die NE nach §9 AufenthG.

ABER !!!!

Nicht in allen Bundesländern sind die Regelungen für die Anrechnung der Studienzeiten gleich!
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#32
Da fragst du am besten deine zuständige EBH.
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Antwort #11 - 23.02.2007 um 07:23:57
 
Hallo,
und vielen Dank für eure Hilfe.

ich besitzte 7 Jahre lang die Aufenthaltbewilligung(Zweck Studium) und seit einem Jahr  die AE(§18...)
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