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Einbürgerung in NRW (Gelesen: 4.140 mal)
babi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung in NRW
19.02.2007 um 17:24:57
 
hallo ,
ich komme aus Asien und habe im Januar die Einbürgerung in NRW beantragt. Ich habe ein Paar Fragen bezüglich dieses Thema :

1.Wie lange dauert die Verfahren ungefähr?
2.Wenn ich heirate mit jemandem, der nicht Deutscher ist, muss er auch einbürgen lassen?
3.Mein Arbeitsvertag beendet Ende dieses Jahres, bekomme ich später auch Schwierigkeiten, wenn mei Vertag nicht verlängert wird?  unentschlossen

Danke im Voraus  Durchgedreht :
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maki
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Antwort #1 - 19.02.2007 um 17:51:14
 
1. Ungefähr 3 Monate bis zu mehreren Jahren, das kommt ganz darauf an.

2. Bist du schon verheiratet? Falls ja, kann sich der Ehegatte miteinbürgern lassen.
StAG §10 (2)
Zitat:
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.


3. Der Lebensunterhalt muss sichergestellt sein.


Gruß,

maki
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Ralf
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Antwort #2 - 19.02.2007 um 21:08:47
 
maki schrieb am 19.02.2007 um 17:51:14:
Falls ja, kann sich der Ehegatte miteinbürgern lassen.
StAG §10 (2)


Aber nicht gleich, ein Mindestaufenthalt ist auch hier erforderlich. Der Ehegatte des
Einbürgerungsbewerbers nach § 10 soll ja nicht besser da stehen als ein Deutsch-
Verheirateter nach § 9. Zwinkernd
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...
 
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Shqip20
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Antwort #3 - 22.02.2007 um 11:23:51
 
maki schrieb am 19.02.2007 um 17:51:14:
1. Ungefähr 3 Monate bis zu mehreren Jahren, das kommt ganz darauf an.

2. Bist du schon verheiratet? Falls ja, kann sich der Ehegatte miteinbürgern lassen.
StAG §10 (2)

3. Der Lebensunterhalt muss sichergestellt sein.


Gruß,

maki


Moin Moin,

wenn die EBH zu lange braucht um zu bearbeiten, kann ich von meiner Seite aus wass dagegen machen oder kommt dass nicht gut an? Bei mir sind dass mitlerweile über 7 Monate.
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maki
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Antwort #4 - 22.02.2007 um 16:57:50
 
Zitat:
Aber nicht gleich, ein Mindestaufenthalt ist auch hier erforderlich. Der Ehegatte des
Einbürgerungsbewerbers nach § 10 soll ja nicht besser da stehen als ein Deutsch-
Verheirateter nach § 9. Zwinkernd

Danke Ralf,

dass ergibt Sinn, zu irgendetwas muss der §9 ja auch gut sein.
Gibt es da eine Quelle in der die Mindestaufenthaltszeiten Drinn stehen, da §10 in den VwV "nicht belegt" ist.
Wenn ich mich Recht erinnere, sollen die allgemeinen Mindestaufetnhaltszeiten nicht unter 3 Jahren liegen.

Zitat:
wenn die EBH zu lange braucht um zu bearbeiten, kann ich von meiner Seite aus wass dagegen machen oder kommt dass nicht gut an? Bei mir sind dass mitlerweile über 7 Monate.

Hallo Shqip20,

ich bin kein Experte, aber dass kann mehrere Ursachen haben.
Je nachdem, ob man dort schlicht zuviel zutun hat oder noch etwas von dir braucht.

Ich würd mal eine freundliche Email an den SB verfassen, in der du dich über den Stand erkundigen möchtest.
Ich weiß keinen Weg um dieses Verfahren zu Beschleuningen.

Gruß,

maki
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schweitzer
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Antwort #5 - 22.02.2007 um 17:03:04
 
@ maki -

einen Hinweis auf die drei Jahre gibt es in der VwV zu § 9 StAG:

Zitat:
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


       Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
       einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
       frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
       haltsdauer angerechnet werden.


Ich vermute mal, dass das für die Miteinbürgerung auch als einschlägig angesehen wird. (bin aber nicht 100% sicher!)

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Antwort #6 - 22.02.2007 um 19:03:16
 
Danke Schweitzer!

Heisst das, dass man den §9 anwendet wenn es um die Miteinbürgerung der Ehegatten geht?
Würde logisch Klingen..


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Antwort #7 - 22.02.2007 um 19:40:01
 
maki schrieb am 22.02.2007 um 19:03:16:
Heisst das, dass man den §9 anwendet wenn es um die Miteinbürgerung der Ehegatten geht?
Würde logisch Klingen..


Ist es aber nicht, denn § 9 ist für die Einbürgerung von Personen, die mit einem/
einer Deutschen verheiratet sind. Diese können schwerlich miteingebürgert
werden.

Miteinbürgerung ist § 10 Absatz 2.
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Ralf
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Antwort #8 - 22.02.2007 um 19:46:07
 
maki schrieb am 22.02.2007 um 16:57:50:
Gibt es da eine Quelle in der die Mindestaufenthaltszeiten Drinn stehen, da §10 in den VwV "nicht belegt" ist.


StAR-VwV Nr. 85.2.1.2.1:

Zitat:
85.2.1.2   Grundsätze für das Ermessen

85.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

          Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufent-
          halt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Le-
          bensgemeinschaft.


Die jetzt maßgebliche Nummer 10.2.1.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise
ist identisch.
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schweitzer
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Antwort #9 - 23.02.2007 um 07:19:09
 
Danke Ralf - ich hatte ja oben geschrieben, dass ich mir nicht 100% sicher bin -

@ maki: Wollte Dich nicht in die Irre führen -

aber nun ist alles klar und wir haben beide wieder was gelernt  Zwinkernd

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Antwort #10 - 23.02.2007 um 09:25:56
 
Danke Ralf!

Zitat:
@ maki: Wollte Dich nicht in die Irre führen -

aber nun ist alles klar und wir haben beide wieder was gelernt  Zwinkernd

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