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Einbürgerung bei mir möglich? (Gelesen: 3.024 mal)
pflash
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung bei mir möglich?
19.02.2007 um 13:37:36
 
Hallo,

ich bin neu im Forum und hoffe, dass ich hier Antworten auf mein Problem finde. Ich komme aus einem neuen EU-Mitgliedsstaat (Rumänien) und werde Ende 2007 seit 8 Jahren in Deutschland leben (ununterbrochen). Davon habe ich 6 Jahre lang studiert und 2 Jahre gearbeitet. Ich wohne in NRW und hier werden laut ABH die Studienzeiten anerkannt. Ich habe seit Anfang dieses Jahres eine Freizügigkeitsbescheinigung für unbeschränkte Freizügigkeit (inkl. unbeschränkter Arbeitserlaubnis), also eine Art Niederlassungserlaubnis.

Ich möchte Ende des Jahres den Einbürgerungsantrag stellen, da dann die 8 Jahre erfüllt sind. Ich hab nochmal die ganze Zeit Revue passieren lassen und gemerkt, dass im Jahr 2005 zwei Sachen nicht optimal gelaufen sind.

1. Ich war bis September 2005 Student, habe seit August 2005 ein Praktikum bei der Firma gemacht, die mich nachher auch übernommen hat. Den Antrag für die Arbeitserlaubnis haben wir im Oktober 2005 gestellt und erst Ende Dezember 2005 habe ich die Arbeitserlaubnis erhalten (mit Gültigkeit ab 1. Januar 2006). Mein Sachbearbeiter bei der ABH meinte, ich könne in dieser Wartezeit weiterhin das Praktikum machen, da er nirgends im Gesetz ein Verbot dagegen gefunden hat. So habe ich das Praktikum auch während der Wartezeit durchgeführt, da mein Chef mich unbedingt benötigte. Ich war kein Student mehr (seit 30.09), aber mein Studentenvisum war noch etwa ein halbes Jahr lang gültig.

2. Ich habe die 90 Tageregulung im Jahr 2005 durch dieses Praktikum überschritten, aber damals hatte ich sehr wenig Geld und hätte mich ohne das Praktikum nicht finanzieren können.

Meine Frage lautet jetzt: waren die beiden Punkte "nur" Ordnungswidrigkeiten die der Einbürgerung nicht im Wege stehen? Oder war es etwas Schlimmeres? Was kann im schlimmsten Fall passieren: das ich nicht eingebürgert werde oder dass ich gar meine jetzige unbefristete Freizügigkeit-EU verliere?

Pflash
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Ralf
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Antwort #1 - 19.02.2007 um 22:53:22
 
Da es sich hier um eine Einbürgerung nach § 10 StAG handeln dürfte, wären
Verurteilungen von mehr als 180 Tagessätzen oder 6 Monaten Freiheitsstrafe
schädlich.
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pflash
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Antwort #2 - 20.02.2007 um 09:26:30
 
Genau, das ist eine Einbürgerung nach § 10 StAG.

Ich wurde nicht verurteilt (allein der Gedanke daran ist komisch).

Also müsste das klappen mit der Einbürgerung, oder? Und ich muss nicht befürchten, dass mir mein jetziges Daueraufenthaltsrecht-EU entzogen wird? Hätte mir der Sachbearbeiter der ABH damals gesagt, ich dürfte das Praktikum in der Wartezeit nicht durchführen, hätte ich es selbstverständlich nicht gemacht. Andererseits habe ich natürlich keinen Beweis, dass der Sachbearbeiter diese Aussage getroffen hat.

Übrigens: auch wenn ich zu dem Zeitpunkt der Antragstellung kein Student mehr war (seit ca. zwei Wochen, ich hatte aber das Uni-Diplom einen Tag vor der Antragstellung erhalten, also irgendwann Mitte Oktober 05) hat mir die ABH keine Fiktionsbescheinigung oder einen anderen Aufenthaltstitel für die Wartezeit gegeben, da sie sagten, mein Studentenvisum wär ja noch ein halbes Jahr lang gültig (es ist also nicht automatisch ungültig geworden, weil ich kein Student mehr war). Daher wär das auch mit dem Praktikum kein Problem, meinte der Sachbearbeiter. Ausserdem würde im Gesetz nichts gegen dieses Praktikum sprechen.

Aus Neugierde: prüft man (bzw. das Arbeitsamt) im Rahmen der Einbürgerung auch, ob der Anwärter im Rahmen seines Studiums in irgendeinem Jahr die 90 Arbeitstage überschritten hat? Oder ist das im Nachhinein nicht mehr wichtig?

PFlash
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« Zuletzt geändert: 20.02.2007 um 09:38:43 von pflash »  
 
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Antwort #3 - 20.02.2007 um 15:35:23
 
Hallo,

Zitat:
Also müsste das klappen mit der Einbürgerung, oder?


Wie Ralf schon geschrieben hat ...

Zitat:
Aus Neugierde: prüft man (bzw. das Arbeitsamt) im Rahmen der Einbürgerung auch, ob der Anwärter im Rahmen seines Studiums in irgendeinem Jahr die 90 Arbeitstage überschritten hat? Oder ist das im Nachhinein nicht mehr wichtig?


Die Einbürgerungsbehörden sehen im Regelfall die Ausländerakte ein und/oder erhalten eine Stellungnahme der Ausländerbehörde. Dann kann natürlich ein solcher Sachverhalt auffallen. Aber wie schon gesagt, siehe oben...

Blaise
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pflash
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Antwort #4 - 20.02.2007 um 16:17:05
 
OK, danke für die Antworten.

Und falls dieser Sachverhalt auffällt, womit müsste ich rechnen? Bussgeld zahlen (wie hoch etwa?) und damit hat sich die Sache erledigt? Gibt es für Überschreitung der 90-Tage-Regel auch "Verjährungsfristen"?

Pflash
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pflash
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Antwort #5 - 20.02.2007 um 16:39:27
 
PS. Zusätzlich zu der vorigen Frage zum evtl. Bussgeld bei Überschreitung der 90-Tage: ist es überhaupt "verboten",  ein Praktikum in der Wartezeit auf die Arbeitserlaubnis zu machen? Wenn ja, wo steht das?

Pflash
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Ralf
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Antwort #6 - 20.02.2007 um 23:27:08
 
Die letzten Fragen solltest du an anderer Stelle stellen, das ist nicht
Einbürgerungsrecht. Zwinkernd
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