Mascha schrieb am 11.02.2007 um 11:05:31:Ich möchte ja auch eigentlich nur wissen, ob ich die alte Staatsbürgerschaft noch habe.
Hi Mascha!
Genau genommen kannst du die alte jugoslawische Staatsangehörigkeit schon
deshalb nicht mehr besitzen, weil es diese so gar nicht mehr gibt. Jugoslawien
existiert bekanntlich nicht mehr.
Aber der Reihe nach:
Dass du die deutsche Staatsangehörigkeit seinerzeit durch die Adoption erworben
hast, dürfte unstrittig sein, die noch heute geltende Vorschrift darüber (§ 6 StAG)
wurde zum 1.1.1977 eingeführt. Erfolgte die Adoption nach diesem Zeitpunkt,
hatte dies automatisch den Erwerb der deutschen StA zur Folge. Für Adoptionen,
die vor diesem Zeitpunkt erfolgten, gab es diverse Übergangsregelungen, wonach
das Kind die deutsche StA durch Erklärung erwarb. Unter anderem diese:
"Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31.12.1979 ausgeübt werden. Der Erweb
der Staatsangehörigkeit
wird wirksam, wenn die Erklärung
1. vor dem 1.1.1978 abgegeben wird, am 1.1.1978;
2. ..... "
Da genau dieses Datum in dem zitierten Schreiben genannt wird, dürfte
anzunehmen sein, dass genau dies zutraf.
Auch die heutige Regelung, dass ein Kind die deutsche StA durch die Adoption
durch einen Ausländer verliert, wurde übrigens erst 1977 eingeführt.
Bei anderen Staaten wird die Entwicklung ähnlich verlaufen sein. Um also fest-
stellen zu können, ob deine damalige jugoslawische Staatsangehörigkeit mit
der Adoption erloschen ist oder nicht, müsste man das damals (also so im Zeit-
raum 1977/1978) geltende jugoslawische Staatsangehörigkeitsrecht nachschlagen.
Ich habe dieses allerdings nicht zur Hand. Da aber das Innenministerium dies
seinerzeit erwähnte, kann man annehmen, dass dies damals geprüft wurde und
man davon ausging, dass kein Verlust eintrat.
Verbindliche Feststellungen über den Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörig-
keit können aber nur die zuständigen Behörden des betreffenden Staates treffen.
Problem hier, wie schon erwähnt: Der Staat Jugoslawien existiert nicht mehr.
man müsste sich also an die Nachfolgestaaten wenden, zweckmäßigerweise an
den, der am ehesten in Frage kommt. Daher müsste man zunächst einmal wissen,
welcher Teilrepublik des damaligen Jugoslawien man zugerechnet wurde.
Weiterhin müsste man dann prüfen, ob die frühere jugoslawische Staatsangehörig-
keit automatisch in die StA des Nachfolgestaates überführt wurde, oder ob dies
nur auf Antrag möglich war bzw. ist. Und hier setzt dann wieder § 25
StAG an:
Ein solcher Antrag könnte bereits den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
auslösen, sofern die fremde StA dann tatsächlich erworben wird.
Richtet sich der Antrag aber nur auf die Feststellung, ob eine bestimmte StA
besteht, tritt kein Verlust nach § 25 ein, egal wie die Prüfung ausgeht.
Es ist also höchste Vorsicht geboten, wenn man irgendwelche Anträge in fremden
Staatsangehörigkeitssachen stellt, insbesondere natürlich auch dann, wenn diese
Anträge in einer Fremdsprache verfasst sind. Wer da ganz sicher gehen will, lässt
solch ein Antragsformular zunächst übersetzen und von der deutschen Staats-
angehörigkeitsbehörde auf evtl. Probleme prüfen. Evtl. empfiehlt es sich auch,
zur Sicherheit eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen, welche dann
den Verlust der deutschen StA auf jeden Fall ausschließt.