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Umzug ins Ausland während Einbürgerung (Gelesen: 11.220 mal)
Zeppelin
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für die Venus


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Antwort #30 - 15.02.2007 um 12:22:01
 
Gibt es vielleicht Freunde / Bekannte in F , die man mal bitten könnte bei der Behörde vor Ort nachzufragen oder vielleicht die Möglichkeit, dies auch selbst zu tun?
Das würde ich jedenfalls versuchen, dort den Sachverhalt erklären und anfragen, ob der Hauptwohnsitz unter diesen Umständen evtl. doch vorerst in D verbleiben kann und man in Frankreich vorerst nur einenen Nebenwohnsitz nimmt.
Steuern würde man ja IMHO eh' in F zahlen, man muss erstmal eine Probezeit überstehen etc, bevor man vollständig nach F auswandert.
Vielleicht kann man das ja auch beim frz. Konsulat hier abklären.

Falls da nichts zu machen ist, würde ich mich bei meinem Bürgeramt mal erkundigen, wie die es sehen, wenn man sich erst ab- und am nächsten Tag gleich wieder anmeldet.
Nur wenn es zweifelsfrei illegal sein sollte, Hautwohnsitz in D und Nebenwohnsitz in F zu haben, würde ich die Finger davon lassen.

Also versucht erst mal alles was eben geht, bevor ihr eine ungünstige Entscheidung in die eine oder andere Richtung trefft.

Zeppelin
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bob
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Antwort #31 - 26.02.2007 um 10:25:23
 
Und wie ist es, wenn man während des Einbürgerungsverfahren der Arbeitgeber (eine deutsche Firma) mich zum dauerhaften Einsatz im nicht europäischen Ausland schickt (2 Jahre). Ist es ein Grund um Einbürgerungszusicherung zu entziehen?
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inge
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Antwort #32 - 26.02.2007 um 10:39:13
 
Zitat:
Und wie ist es, wenn man während des Einbürgerungsverfahren der Arbeitgeber (eine deutsche Firma) mich zum dauerhaften Einsatz im nicht europäischen Ausland schickt (2 Jahre).

Siehe Post #2 in diesem Thread:
Zitat:
Da die Einbürgerung zwingend einen andauernden Aufenthalt im Inland erfordert,
wird sie nach einem Umzug ins Ausland nicht mehr möglich sein.

Tipp daher: Mit dem Umzug bis nach der Einbürgerung warten.


Post #16:
Zitat:
Seit Nov. 2006 besitze ich die Einbürgerungszusicherung. Dort steht, dass ich eingebürgert werden kann, wenn:
1) ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgebe;
2) sich nicht die Tatsachen ergeben, die die Einbürgerung ausschliessen.

Bei dir würde also 2) zutreffen, da die Einbürgerung i.d.R. nicht möglich ist, wenn du dich im Ausland aufhältst.

i.d.R. => d.h. es gibt Ausnahmen. Die sind allerdings spärlich.
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bob
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Antwort #33 - 26.02.2007 um 10:44:02
 
inge schrieb am 26.02.2007 um 10:39:13:
Siehe Post #2 in diesem Thread:

Ich habe Arbeitsvertrag mit einer deutschen Firma, werde hier weiterhin Steuer zahlen, eine Wohnung haben etc. Also wenn ich mich in Deutschland NICHT abmelden würde. Würde dies was ändern?
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Ralf
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Antwort #34 - 26.02.2007 um 10:52:13
 
bob schrieb am 26.02.2007 um 10:44:02:
Würde dies was ändern?  


Nein, denn es kommt auf den tatsächlichen Aufenthalt an.

Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn ....


Hier wird eine Unterbrechung des Aufenthalts eintreten:

Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. ...


Es ist also zunächst wichtig, dass die ABH von dem bevorstehehnden Auslandsaufenthalt in
Kenntnis gesetzt wird und eine längere Wiederreinreisefrist genehmigt, damit der Aufenthalts-
titel nicht erlischt. Die Einbürgerung kommt dann erst nach Rückkehr in Frage.
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bob
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Antwort #35 - 26.02.2007 um 11:08:37
 
Ralf schrieb am 26.02.2007 um 10:52:13:
Es ist also zunächst wichtig, dass die ABH von dem bevorstehehnden Auslandsaufenthalt in
Kenntnis gesetzt wird und eine längere Wiederreinreisefrist genehmigt, damit der Aufenthalts-
titel nicht erlischt. Die Einbürgerung kommt dann erst nach Rückkehr in Frage.

Vielen Dank Ralf. Ich besitze jetzt NE. Irgendwo habe ich gelesen, dass ich mich in diesem Fall auch mindesten 180 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten muss, sonst kann diese auch entzogen werden. Stimmt das?
Vielen dank
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Antwort #36 - 26.02.2007 um 11:12:07
 
und gleich eine weitere Frage hinterher.
Meine Frau und Sohn bleiben in DE. Die beiden stehen auf dem Einbürgerungszusicherung auch drauf. Sie werden miteingebürgert. Wenn wir die Entlassung aus unserer jetzigen Staatsangehörigkeit haben, dürfen meine Frau und Sohn ohne mich eingebürgert werden und ich erst später, wenn zurückkomme?
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inge
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Antwort #37 - 26.02.2007 um 11:23:15
 
Wie wär's mit nem eigenen Thread?

Zitat:
Irgendwo habe ich gelesen, dass ich mich in diesem Fall auch mindesten 180 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten muss, sonst kann diese auch entzogen werden. Stimmt das?

Ja. §51 Abs. 1 AufenthG. Abhilfe zB Abs. 2 oder 4

Zitat:
Die beiden stehen auf dem Einbürgerungszusicherung auch drauf. Sie werden miteingebürgert.

Wie soll Miteinbürgerung denn gehen, wenn Einbürgerung (des Stammberechtigten) nicht stattfindet?
Etwas anderes wäre es, wenn deine Frau einen eigenen anspruch hat. Hat sie? Bei eigenem Anspruch der Ehefrau ist die "Miteinbürgerung" mW nur aus Kostengründen drin?
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Antwort #38 - 26.02.2007 um 11:34:42
 
inge schrieb am 26.02.2007 um 11:23:15:
Wie soll Miteinbürgerung denn gehen, wenn Einbürgerung (des Stammberechtigten) nicht stattfindet?

ich frage ja nur. Ich bin kein Rechtsexpert und hatte zuvor wenig mit Ausländer- bzw. Zuwanderungsgesetz zu tun.
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inge
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Antwort #39 - 26.02.2007 um 12:04:31
 
Deswegen ja die Frage, ob deine Frau einen EIGENEN Anspruch hat? D.h. ist sie evtl auch schon 8 Jahre hier? Dann wäre ihre Miteinbürgerung ja keine "echte" Miteinbürgerung, sondern dient nur dazu, Kosten und Verwaltungsaufwand kleiner zu halten.
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Antwort #40 - 26.02.2007 um 12:29:26
 
inge schrieb am 26.02.2007 um 12:04:31:
Deswegen ja die Frage, ob deine Frau einen EIGENEN Anspruch hat? D.h. ist sie evtl auch schon 8 Jahre hier? Dann wäre ihre Miteinbürgerung ja keine "echte" Miteinbürgerung, sondern dient nur dazu, Kosten und Verwaltungsaufwand kleiner zu halten.


Meine Frau wird die Einbürgerungsanforderungen (8 Jahre) erst im Herbst dieses Jahres erfüllen können. Muß sie dann einen neuen Antrag stellen, um ohne mich eingebürgert zu werden?
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