Zitat:leider nicht unsere Integrationsstelle.... meinte sie könnte keine
NE bekommen
NE gibt's bei der
ABH. Die sind an den Wortlaut des §28 Abs 2 gebunden (und ggfs die VAH BMI bzw. landeseigenen VV). Liegen die anderen in 28.2 genannten Anforderungen vor, so sind "einfache Deutschkenntnisse" ausreichend.
NE schriftlich beantragen und schriftliche Antwort fordern.
Bei Ablehnung Antrag Widerspruch mit Zitat des 28.2 und ggfs. VAH BMI:
Zitat:28.2.1 [...] Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.
[...]
28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig. Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben. § 44a bleibt unberührt.
Der letzte Satz heißt: "IntKurs ist möglicherweise Pflicht"
Kommt man der Pflicht nicht nach, entsteht aber ausländerrechtlich kein Problem.
Gibt immer noch ABHs die anscheinend anders argumentieren, aber die mögen dann schriftlich ablehnen und die darauf folgende Klage verlieren (IMHO, da vor Gericht und auf hoher See ...).
"Einfaches" deutsch muss der Ausländer natürlich trotzdem können!