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Abschluss Integrationskurs (Gelesen: 8.522 mal)
ernest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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09.02.2007 um 09:29:22
 
Hallo zusammen,

wir haben folgendes Problem:
Meine Frau ist seit einem Jahr im Integrationskurs, im Juli ist die
Abschlussprüfung (B1). Seit Januar arbeitet sie und kann deshalb einmal
die Woche nicht in den Kurs, d.h. sie bekommt die 630 Std. nicht zusammen.

Unsere Frage ist jetzt, was ist entscheidend für die Anerkennung des Integrationskurses ( im Hinblick auf die spätere NE), dass sie die Prüfung erfolgreich besteht oder dass die 630 Stunden komplett sind.

Für eine kompetente Antwort wären wir sehr dankbar, da die Aussagen
vom Amt je nach Mitarbeider widersprüchlich sind.

Vielen Dank





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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 09.02.2007 um 10:32:19
 
Du bist deutsch und deine Frau nicht.
NE für dt. verheiratete -> nach drei Jahren. IntKurs OHNE BELANG!
Einbürgerung für dt. verheiratete -> nach drei Jahren. IntKurs OHNE BELANG (der verkürzt nur die 8 auf 7 Jahre für alle anderen, dt.vh haben KEINEN Vorteil)

ergo: IntKurs ist für dt.vh nette Möglichkeit deutsch zu lernen. PUNKT. Mehr nicht!
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 09.02.2007 um 10:35:45
 
inge schrieb am 09.02.2007 um 10:32:19:
Du bist deutsch und deine Frau nicht.
NE für dt. verheiratete -> nach drei Jahren. IntKurs OHNE BELANG!
Einbürgerung für dt. verheiratete -> nach drei Jahren. IntKurs OHNE BELANG (der verkürzt nur die 8 auf 7 Jahre für alle anderen, dt.vh haben KEINEN Vorteil)

ergo: IntKurs ist für dt.vh nette Möglichkeit deutsch zu lernen. PUNKT. Mehr nicht!


sehr gut auf den Punkt gebracht.... genau so sehe ich das auch.... leider nicht unsere Integrationsstelle....  meinte sie könnte keine NE bekommen...

hge


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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.02.2007 um 11:02:09
 
Zitat:
leider nicht unsere Integrationsstelle....  meinte sie könnte keine NE bekommen

NE gibt's bei der ABH. Die sind an den Wortlaut des §28 Abs 2 gebunden (und ggfs die VAH BMI bzw. landeseigenen VV). Liegen die anderen in 28.2 genannten Anforderungen vor, so sind "einfache Deutschkenntnisse" ausreichend.

NE schriftlich beantragen und schriftliche Antwort fordern.
Bei Ablehnung Antrag Widerspruch mit Zitat des 28.2 und ggfs. VAH BMI:

Zitat:
28.2.1 [...] Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.
[...]
28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig. Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben. § 44a bleibt unberührt.

Der letzte Satz heißt: "IntKurs ist möglicherweise Pflicht"
Kommt man der Pflicht nicht nach, entsteht aber ausländerrechtlich kein Problem.

Gibt immer noch ABHs die anscheinend anders argumentieren, aber die mögen dann schriftlich ablehnen und die darauf folgende Klage verlieren (IMHO, da vor Gericht und auf hoher See ...).
"Einfaches" deutsch muss der Ausländer natürlich trotzdem können!
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Antwort #4 - 09.02.2007 um 11:21:11
 
Danke für die umfangreiche Info.
bei uns hat es noch ca. 1.5 jahre zeit bis zur Erteilung der NE.

Mir kam die 'Drohung' des Integrationsamtes sehr recht, damit meine Frau vernünftig deutsch lernt... Asche über mein Haupt....

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inge
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Antwort #5 - 09.02.2007 um 11:30:24
 
Diese "Warnschüsse" kommen in letzter Zeit offensichtlich vermehrt vor.
Bin ich persönlich nicht ganz mit zufrieden, weil ein MAiöD keine eigenen Regeln erfinden soll (weder positiv noch negativ). Und je nach Lage kann sowas auch mal kontraproduktiv sein und im Einzelfall auch schon mal integrationshemmend (s.o.: Arbeitsplatz ist vorhanden und IKurs passt schon zeitlich nicht).

Derzeit läßt die IntV auch noch nicht so viel Ermessen (ICH sehe da schon Spielraum, aber scheinbar nicht jeder SB) und gerade im Fall dt.vh. ist üblicherweise ein deutlich geringerer Integrationsbedarf vorhanden (deswegen ja auch das "Ehegattenprivilig"), weswegen die ABHs mE deutlich häufiger feststellen sollten, dass kein "Recht" (und damit keine Pflicht) auf den IKurs vorliegt.
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kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.02.2007 um 16:09:56
 
Hallo,

in 28.2.4 steht, die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen.

Was ist einfache Art?
Ein Mitarbeiter der Bamf (Der Beauftragte der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration) hat vor kurzem zu mir gesagt,
das wäre Zertifikat A2 beim Integrationskurs.
Steht aber leider so nirgens geschrieben
Was meint ihr dazu?
Weiter dazu,
ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen.
Heißt das, wenn man nun ein Zertifikat eines Integrationskurs vorweist,
(welches auch immer?) braucht man nicht persönlich erscheinen?

Danke.
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Antwort #7 - 09.02.2007 um 16:16:28
 
kwaku schrieb am 09.02.2007 um 16:09:56:
in 28.2.4 steht, die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen.


Die Stufe A2 ist wie folgt definiert:

Zitat:
Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.


Trifft doch die obige Anforderung recht genau, oder?
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kwaku
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Antwort #8 - 09.02.2007 um 17:56:07
 
ja, so denke ich auch.
Steht aber IMHO in keinem Gesetz oder VAH (Vorläufige Anwendungshinweise)
so drinne,
daß "einfache Art in deutscher Sprache ..." nun A2 eines Integrationskurs entspricht.

Z.B. bei der Einbürgerung eines Ausländers ist das Sprachniveau
festgelegter, nämlich B1-Zertifikat Deutsch- ist hier ausreichend
gegenüber der ABH.

Natürlich muß man mit einem Deutschverheirateten kein
Integrationskurs oder Zertifikat vorweisen, um NE oder Einbürgerung zu bekommen,
aber es würde allen nützen (auch hier im Fall von Ernest)
und gegenüber der ABH, wenn es einfach genau definiert wäre (also z.B. NE bei A2).
Da würde dann bei Vorlage von A2 (in der Regel nach 300 Stunden) 
die Sache mit der Sprache definitiv abgehackt sein.


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inge
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Antwort #9 - 09.02.2007 um 18:04:57
 
In den VAH stehen zumindest Grundvoraussetzungen drin.
"er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können"
Brötchen kaufen, tanken, Konto eröffnen (?)
"Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann."
Also schon mal gut, wenn man alleine zur ABH gehen kann und sein Anliegen da verständlich vorbringen kann.
"Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben."
Hat man also einen Job bei einer deutschen Firma, ist auch das ein ziemlich guter Anhaltspunkt.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 09.02.2007 um 22:13:27
 
inge schrieb am 09.02.2007 um 18:04:57:
In den VAH stehen zumindest Grundvoraussetzungen drin.
"er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können"
Brötchen kaufen, tanken, Konto eröffnen (?)
"Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann."
Also schon mal gut, wenn man alleine zur ABH gehen kann und sein Anliegen da verständlich vorbringen kann.


Einem Behördenmitarbeiter sollte es nicht schwerfallen, sich so auszudrücken, daß das Publikum verwirrt ist.

Beispiel:

- "Mein Mann hat..."
- "Also sind die Einkünfte Ihres Ehegatten..."
-  "Wie bitte?"
- "Reichen Ihre und Ihres Ehegatten Einkünfte...?"
- "Mein Mann hat..."

Die Dame wurde unverrichteter Dinge nach Hause geschickt, wenn es auch in dem Fall keine ABH war.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 11.02.2007 um 15:43:28
 
ulf schrieb am 09.02.2007 um 22:13:27:
Einem Behördenmitarbeiter sollte es nicht schwerfallen, sich so auszudrücken, daß das Publikum verwirrt ist.


Natürlich, wenn der Behördenmitarbeiter ein fieser, gemeiner, willkürlich handelnder Mensch ist, der Recht und Gesetz außer Acht lässt und dem es womöglich Vergnügen bereitet, ausländische Mitbürger so zu behandeln.

Zitat:
Die Dame wurde unverrichteter Dinge nach Hause geschickt, wenn es auch in dem Fall keine ABH war.


Das verwundert mich jetzt aber schon, dass es auch außerhalb von ABH's so was geben soll.

Ansonsten ist vielleicht ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs mit dem Level
A 1
ausreichend? Dann könnten auch die bösen Mitarbeiter der ABH nicht willkürlich festlegen, wer die Voraussetzungen erfüült oder nicht...

Blaise
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Gerechtigkeit
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 19.02.2007 um 13:29:53
 
Hallo, ich habe auch noch eine Frage um I-Kurs. Ein Freund aus Indien ist mit einer Frau aus Berlin verheiratet, sein Bruder wohnt in Stuttgart und hätte einen Job für ihn. Das würde bedeuten, dass sie eine Wochenend-Ehe führen. Wie ich mich hier durchgelesen habe, wäre das ja kein Problem, aber kann der Ehemann den I-Kurs auch in Stuttgart machen? An den WE's pendeln beide immer. Und der Verdienst bei seinem Bruder in einer Gaststätte bringt die beiden auch weiter. Sie überlegt natürlich nachzuziehen, aber beruflich ist das leider noch nicht möglich.

Danke schon mal für die Auskünfte.

LG Gerechtigkeit
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Antwort #13 - 24.02.2007 um 02:05:17
 
Ist es denn richtig, dass das Abschlußzertifikat des Integrationskurses wichtig ist, wenn man einen Paß beantragt? Der Deutsch-Test beim Pass-Antrag soll dann angeblich wegfallen, stimmt das?
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Saxonicus
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Antwort #14 - 24.02.2007 um 03:33:44
 
Aury schrieb am 24.02.2007 um 02:05:17:
Ist es denn richtig, dass das Abschlußzertifikat des Integrationskurses wichtig ist, wenn man einen Paß beantragt? Der Deutsch-Test beim Pass-Antrag soll dann angeblich wegfallen, stimmt das?


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