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Nachholen des Visumsverfahren (Gelesen: 8.828 mal)
sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 14.02.2007 um 19:38:38
 
Zitat:
Die Sozialarbeiterin meinte jedoch, einen Aufenthalt für ca. 6 Monate im Ausland konnte mein Aufenthalt gefährden. Ich verstehe aber nicht, warum die ABH das stören würde, wenn mein Arbeitgeber mir solange Urlaub gewährt.


weil es so im Gesetz steht? § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG  (es gibt dabei jedoch die Möglichkeit, die Frist ggf. zu verlängern)
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Antwort #16 - 14.02.2007 um 19:52:41
 
Der Familienarzt ist bereit für mich eine VE auszustellen, weil er mich 100% bei dieser Angelegenheit unterstützt. Darüber hinaus will ich versuchen ein Stipendium zu bekommen. Ein Nebenjob wäre auch für mich möglich, wäre die Hochschule nicht 2 Stunden Zugfahrt entfernt. Da ich kein AE habe, darf ich nicht aus der Stadt, wo ich registriert bin. Ich besitze lediglich eine Erlaubnis, um die Stadt täglich zu verlassen und zurückzukehren. weinend
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Antwort #17 - 17.02.2007 um 19:28:17
 
[glow=yellow,4]Schade [/glow] weinend
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Antwort #18 - 05.07.2007 um 17:47:07
 
Hallo Leute,

ich habe das Forum lange nicht mehr besucht. 


Meine Problem ist immer noch nicht gelöst. Ich bin dabei das Visumverfahren nach zu gehen. Ich habe weiterhin bedenken, da ich bereits die Möglichkeit habe von Bleiberechtsregelung zu profitieren. Angeblich sollte eine Aufenthalt zweck Studium besser sein, als nach der Bleiberechtsregelung. Wie ich hier gelesen habe, scheint das Leben nach dem Studium nicht so einfach zu sein.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1126255761

Konnte mir bitte jemand über den Pro und Kontras beider Möglichkeiten einen Rat geben.

Vielen Dank voraus
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thom
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Antwort #19 - 05.07.2007 um 20:55:21
 
alegra78 schrieb am 05.07.2007 um 17:47:07:
da ich bereits die Möglichkeit habe von Bleiberechtsregelung zu profitieren

Hattest Du fristgemäß einen Antrag nach der IMK-Bleiberechtsregelung gestellt und bereits eine - bedingte- Zusage?

Flü-Rat NS:"Die Ausländerbehörde wird Sie unter Umständen auf die Möglichkeit verweisen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zu Studienzwecken zu erhalten. Dies hätte allerdings für Sie den gravierenden Nachteil, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis (zunächst) nur für die Dauer des Studiums gilt. Außerdem haben Sie dann keinen Anspruch auf BAföG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung (§ 23 I AufenthG) bietet bessere Chancen für eine spätere Aufenthaltssicherung."
Bafög könntest Du wegen der Arbeit der Eltern in D mit der § 23 I-AE evtl. bekommen auch ohne die wohl gescheiterte Bafög-Novelle.

Oder gehst Du davon aus, dass Du die Kriterien der Altfallregelung nach dem künftigen § 104a erfüllen wirst?
thom

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schweitzer
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Antwort #20 - 05.07.2007 um 21:01:05
 
Guten Abend alegra,

Dein Problem ist ein wirklich Schwieriges, und ich denke, es wird letztlich nur durch Entgegenkommen von mehreren Seiten zu lösen sein. Zumindest, wenn Du Dein Studium nicht einfach aufgeben sondern erfolgreich beenden möchtest. - Damit habe ich schon angedeutet, dass ich (aber das ist eine ganz persönliche Meinung) die Sache mit dem Studium durchziehen und gegenüber einem Aufenthalt nach Beleiberechtsregelung vorziehen würde. -Immerhin beendest Du jetzt Dein 6. Semester.

Für das Nachholen des Visums solltest Du mit Deiner Hochschule und der ABH sprechen - vielleicht wäre auch ein direkter Kontakt Hochschule  - ABH nicht schlecht (möglicherweise hat es den aber auch schon mal gegeben - denn mit Duldung ein Studium aufnehmen zu können, ist ja nicht alltäglich)

Wenn die Hochschule z.B. einverstanden wäre, dass Du Dein Studium unterbrechen darfst (wegen der Zeit, die Du für das Nachholen des Visums benötigen wirst), wäre doch schon etwas gewonnen.

Die Zeit nach dem Studium wäre natürlich auch kein Zuckerschlecken und bliebe aufenthaltsrechtlich zunächst auch mit Risiken behaftet (bei der Bleiberechtsregelung wäre es aber nicht besser) -Aber immerhin hättest Du zunächst nochmal ein Jahr Zeit zur Arbeitssuche - die Chancen richten sich natürlich auch ein wenig danach, was Du studierst und welche Leistungen Du erreichst.

Zwei bis drei Jahre ab heute gerechnet hättest Du also, bei der Variante "Nachholen des Visums" erst einmal gewonnen, und Du hättest erstmals einen rechtmäßigen Aufenthalt. - Das ist eine verhältnismäßig lange Zeit, in der ja auch noch andere Dinge passieren könnten ...  Zwinkernd  Zwinkernd  Zwinkernd

Mehr vermag ich an dieser Stelle nicht zu sagen - vielleicht posten ja noch andere user etwas zum Für und Wider meiner Gedanken - 100% raten wird Dir vermutlich aber niemand können. Wie gesagt, auch meine "Ratschläge" sind (nur) persönliche Meinung.

Ich für mein Teil wünsche Dir jedenfalls viel Glück, die richtige Entscheidung und eine Perspektive in Deutschland.


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Antwort #21 - 05.07.2007 um 22:51:21
 
Das Nacholen des Visumverfahrens ist in keinem Fall nötig.
Anordnung für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Bleiberechtsregelung)... des NieSä Innenministeriums vom 8.12.06    "2. Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche zum Studium
Minderjährig eingereisten ausländischen Jugendlichen nach Nr. 1.1.3, die ihre Schulausbildung mit der Hochschulreife abschließen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16 AufenthG ohne Nachholung des Visumverfahrens erteilt werden. Allerdings muss die Finanzierung des weiteren Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt sein."
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schweitzer
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Antwort #22 - 05.07.2007 um 23:08:58
 
@ thom:

Du überzeugst mich (fast).

Erstens:
Da es sich um eine Ermessensvorschrift handelt, wäre noch interessant, welche Dinge für die Ermessensausübung in die eine oder andere Richtung von Belang sind - gibt es da aus Deinem Blickwinkel schon Erfahrungswerte? -

Zweitens:
Schließt die Möglichkeit der AE-Ertelung im Ermessen im Rahmen der Anwendung der Bleiberechtsregelung auch die Erteilung einer AE nach § 16 (4) AufenthG nach Beendigung des Studiums ein?

Drittens:
Wie real ist die Gefahr nach Ablauf des Studiums ggf. einschließlich des Ablaufs der AE gemäß § 16 (4) AufenthG keine AE nach Bleiberecht mehr zu erhalten, wenn nun (zwischenzeitlich) der Lebenunterhalt nicht gesichert wäre, etwa, weil es in dem Jahr nach dem Studium nicht gelungen ist einen dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz zu finden, das Finden eines sonstigen Arbeitsplatzes nunmehr aber realistisch wäre?

Wenn Deine Erfahrungswerte zu "Erstens" positive sind, Deine Antwort zu "Zweitens" "ja" lautet und die Gefahr, die ich unter "Drittens" skizziert habe, weitgehend als unreal zu bezeichnen wäre, würde ich mein Post von vorhin glatt nicht mehr aufrecht erhalten wollen ...  Zwinkernd


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Antwort #23 - 06.07.2007 um 00:44:31
 
Vorerst herzlichen Dank an thom und schweitzer

1. Ich habe noch keinen Antrag nach der IMK-Bleiberechtsregelung gestellt, erfülle aber die geforderte Kriterien bis auf einen Arbeit. Wenn die Bleiberechtsregelung zu einem Gesetz wird, hätte ich die Möglichkeit bis Mitte 2009 einen Job zu finden und bis dahin würde ich einen vorübergehenden AE erhalten. Das wird aber erst morgen im Bundesrat durchgesprochen. Da ich mich seit mehr 10 Jahren hier in Deutschland aufhalte, würde ich einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt  bekommen. Soweit ich verstanden habe, nach dem Studium ist der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht so einfach.

2. Bin als volljährig eingerist

3. Die Versuche der Hochschule blieben erfolglos  weinend

4. Ich glaube, wenn ich einmal ausreise und zurück komme, hätte ich keinen Anspruch auf Bleiberecht usw. für den Fall, wenn ich nach dem Studium innerhalb eines Jahres doch nicht einen Job finde. Bis jetzt dachte ich irgend einer Job sollte genügen, aber es soll anscheinend doch noch meine erwerbten Qualifikationen entsprechen

Nach meinen Recherchen ist das Visumverfahren  schwiriger als ich mir vorgestellt habe. Die dabei entstehenden Kosten belaufen sich um mehrere Hunderte.

Was wäre, wenn ich gerichtlich vorgehe? Hätte ich überhaupt einen Chance gegenüber der niedersächsische IM?

Warum können sie nicht auf das Visumverfahren verzichten, wenn ich hier einen Verpflichtungserklärung, Pass usw. vorlege?

Ich würde am liebsten amoklaufen. Soooooooo viel Mühe für die Integration und Bildung.... Danke Deutschland
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alegra78
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Antwort #24 - 06.07.2007 um 00:49:41
 
thom,
kannst du  mir bitte mehr über den § 104a erzählen.
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Antwort #25 - 06.07.2007 um 07:31:08
 
Guten Morgen alegra,

Der Wortlut des Entwurfs des § 104 a lautet (Stand April 2007) so:


§ 104a Altfallregelung
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.      über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.      über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.      bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.      die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.      keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.      nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Absatz 1 Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; § 9 und § 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren, ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei:
1.      Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.      Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.      Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,
4.      erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.      Personen, die am 1. Juli 2007 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.


Für Dich dürfte vor allem Absatz 2 interessant sein - darin ist allerdings IMHO die Variante mit dem Studium nicht erfasst, auch im Absatz 6 nicht ...

Einen Vergleich dieses Entwurfs mit der bisher geltenden Bleiberechtsregelung findest Du:
hier
.

Inwieweit die niedersächsische Erlasslage, die thom hier zitert hat, nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes weiter angewandt werden kann, vermag ich nich zu sagen (vielleicht weiß thom da Näheres) - habe aber Zweifel, weil ja dann neues recht gilt -Ansonsten wird es sicher neue Anwendungshinweise des BMI zum neuen Gesetz und damit auch zur Bleiberechtsregelung geben (nur wann ist die Frage - angestrebt sein soll es sehr zeitnah ...)

Wenn ich Dein letztes Post richtig verstanden habe, ist die ABH nicht bereit Dir ohne Nachholen des Visums auf der basis der derzeitigen Erlasslage in Niedersachsen eine AE nach § 16 AufenthG zu geben. Dass hieße, dass in Deinem Fall die Ermessensausübung (so sie denn hinreichend erfolgt ist) zu einem für Dich negativen Ergebnis geführt hätte.

Na, mal sehen, was thom dazu sagt - meine drei Fragen (siehe mein letztes post hier von gestern Abend) sind ja auch noch offen - ich denke, er wird sich sicher heute hier wieder melden.


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Antwort #26 - 06.07.2007 um 09:09:44
 
alegra78 schrieb am 05.07.2007 um 17:47:07:
Ich habe weiterhin bedenken, da ich bereits die Möglichkeit habe von Bleiberechtsregelung zu profitieren. Angeblich sollte eine Aufenthalt zweck Studium besser sein, als nach der Bleiberechtsregelung. ...
Konnte mir bitte jemand über den Pro und Kontras beider Möglichkeiten einen Rat geben. 


alegra hat diese Wahl aber nicht - sie hat weder einen Antrag auf Bleiberecht gestellt, die Frist dafür ist abgelaufen, noch hat sie in diesem Rahmen ein Angebot der ABH für die § 16 AE entspr. Erlass.

Die Aufforderung der ABH, das Visumverfahren nachzuholen, hat mit der Bleiberechtsregelung eigentlich nichts zu tun. Ohne Vorabzustimmung käme das evtl. einer eleganten Abschiebung gleich.

allegra wird die Einzelheiten der Altfallregelung nach § 104a abwarten müssen.
thom

@ Schweitzer
hat mit Ermessen, denk ich, nix zu tun: allegra war bei Einreise 1996 bereits volljährig... der § 16 (4) ist natürlich eine hohe Hürde.. und wenn man §16 hatte, gibts später sicher kein Bleiberecht... Erfahrungswerte in Ns:Zitat:
das ist gut, da ich auch Niedersachse bin ! 
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Antwort #27 - 06.07.2007 um 09:31:30
 
Zitat:
sie hat weder einen Antrag auf Bleiberecht gestellt, die Frist dafür ist abgelaufen

Das betrifft doch aber nur die alte "inoffizielle" Bleiberechtsregelung. Die neue (von Schweitzer zitiert) ist ja noch nicht mal in Kraft, da ist eine Frist also nicht nicht mal angelaufen.

Was mich allerdings immer noch stutzig macht:
Zitat:
(Pass): Ich konnte es jeder Zeit beantragen. Es sei denn, die AB stellt das notwendiges Schreiben für die Botschaft aus.

Heißt ja wohl: "Ich könnte jederzeit einen beantragen, wenn mir die ABH das notwendige Schreiben für die Botschaft gibt"
-> Was für ein "Schreiben"? Eigentlich sind die ABHs doch immer sehr kooperativ, wenn es darum geht, einem Geduldeten bei der Passbeschaffung zu helfen? Und warum braucht die Botschaft ein Schreiben der dt. ABH? Oder geht es darum, dass die ABH Identität und Nationalität bestätigen soll? Das können sie ja logischerweise nicht tun (und die Btoschaft würde sich IMHO eh nicht dafür interessieren).

Nachtrag:
Zitat:
Soooooooo viel Mühe für die Integration und Bildung

Davor stand allerdings die illegale Einreise und (evtl!) die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung?
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Antwort #28 - 06.07.2007 um 09:50:15
 
Ich versuche mal, ein wenig zusammenzufassen:

    [1] Die Sache mit der Beendigung des Studiums sieht erst einmal düster aus, da die Antragsfrist für die inoffizielle Bleiberechtsregelung abgelaufen ist und sich die bestehende niedersächsische Erlasslage nur darauf bezieht. - Ob eine Beendigung des Studiums im Rahmen der gesetzlichen Regelung möglich ist, ist nach bisherigem Stand mehr als zweifelhaft - um das abschließend beurteilen zu können müsste man wirklich erst das In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes bzw. Anwendungshinweise dazu abwarten.

    [2 ]Einen Antrag bezüglich der neuen Bleiberechtsregelung zu stellen erscheint insoweit sinnvoll als damit, Passbeschaffung vorausgesetzt, bis 2009 ein Aufenthalt möglich wäre - im Falle des Findens eines hinreichenden Arbeitsplatzes auch darüber hinaus. - Sollte im Rahmen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung hinsichtlich des Studiums ein Vorgehen wie jetzt nach Erlasslage Nds. möglich sein (was wir nicht wissen), würde das alegras Probleme möglicherweise am komplettesten lösen.

    [3] Sollte das nicht möglich sein, wäre entweder das Studium "im Dutt" (was ich integrationspolitisch für ziemlich bescheuert halten würde, auch wenn mir bewusst ist, dass alegra als Geduldete nie einen "Anspruch" auf Absolvierug eines Studiums hatte) oder es bliebe noch die Variante des Nachholens des entsprechenden Visums - mit den Risiken die thom angedeutet hatte.

Rein praktisch gesehen, würde ich nunmehr an alegras Stelle erst mal einen Antrag in Richtung neuer Bleiberechtsregelung bei der ABH stellen und mich um den Pass kümmern. (Die Fragen, die inge in diesem Zusammenhang gestellt hat, sind in dem Kontext nicht unwichtig - kannst Du, alegra, dazu noch mal was posten?) Damit wäre sie erstmal abgesichert. Wenn sie sichs später anders überlegt, könnte sie den Antrag ja immer noch zurücknehmen, da würde ihr  dann sicher keiner Steine in den Weg legen ...


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Antwort #29 - 06.07.2007 um 09:58:22
 
inge schrieb am 06.07.2007 um 09:31:30:
-> Was für ein "Schreiben"?


Hoi,
vermutlich ein Schreiben, in dem bestätigt wird,
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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