Vorerst, muss er in Deutschland rechtsgemäss einreisen. Ich gehe davon aus, dass 3 Jahren nach Studiumabschluss und entsprechenden Ausreise, ein Visum beantragt werden muss. Es geht nähmlich um ein Arbeitsvisum.
Das ganze Verfahren, welches normalerweise (für Antragssteller die sich schon in Deutschland rechtsgemäss aufhalten) vor der
ABH und der Arbeitsagentur (und nicht der ARGE, wie Zeppelin, sicherlich aus Versehen geschrieben hat) durchgegangen werden muss, beteilligt in diesem Fall auch die zuständige Deutsche Auslandsvertrettung (Konsulat, Botschaft), die jedoch mehr als Korrespondenzweiterleiter agiert, und weniger als Entscheidungsstelle. Der rest ist ähnlich am normalen Verfahren, indem letztendlich zu einer Vorrangsprüfung durch die Arbeitsagentur gekommen wird, welche ihre Zustimmung zur Beschäftigung des Ausländer erteilen wird, oder auch nicht.
Nach der Einreise, im Falle der Erteilung eines Visums, wird dies zu einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 18
AufenthG umgewandelt, bzw. zu einer Niederlassungserlaubnis, gem. § 19
AufenthG, wenn der Antragsteller als "Hochqualifizierte" eingestufft werden darf.
Gruß,
Teuton77
PS Da die Voraussetzungen des §18 bzw. des §19
AufenthG schon im Moment der einreichung eines Visumsantrags erfüllt werden müssen, insbesondere das Vorliegen enies "konkreten Stellenangebots", stimme ich zur vorherigen aussage Zeppelins völlig zu!