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Mehrstaatigkeit (Gelesen: 5.159 mal)
ambois
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnisch
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26.01.2007 um 14:00:14
 
Hallo,

Ich bin seit 1995 in Deutschland (NRW) und besitze seit dem 14.3.2005 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§26 IV AufenthG)

Laut der Ausländerbehörde erfülle ich die Voraussetzungen für eine Einbürgerung.

Problem:
Die Gebühren für die Entlassung aus der derzeitigen bosnischen Staatsangehörigheit kosten laut dem Konsulat in Bonn ca 650 €.

Zitat:
Eine der am häufigsten  genannten "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne des § 12 StAG sind die Entlassungsgebühren. Hierbei gilt folgendes: Die Entlassung ist unzumutbar, wenn die Gebühren mindestens 1.278,23 € (2.500,- DM) betragen und das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen.


Da ich zur Zeit studiere und überhaupt kein eigenes Einkommen habe, würde mich Interessieren, ob es eine Ausnahmeregelung gibt, wenn die Gebühren unter den geforderten 1278,23 € aber immernoch unzumutbar im Vergleich zu den 650 € für einen Einkommenslosen.

Gruss
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 26.01.2007 um 14:21:20
 
Entlassungsgebühren unter 1278,23 Euro sind immer zumutbar.
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ambois
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnisch
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Antwort #2 - 26.01.2007 um 14:33:04
 
Ralf schrieb am 26.01.2007 um 14:21:20:
Entlassungsgebühren unter 1278,23 Euro sind immer zumutbar.


Auch wenn man selber kein Einkommen hat?? Ich verstehe das nicht. Nur weil ich zur Zeit keine finanziellen Möglichkeiten habe wird mir also die Einbürgerung verweigert oder wie?
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maki
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Antwort #3 - 26.01.2007 um 14:49:34
 
Zitat:
Nur weil ich zur Zeit keine finanziellen Möglichkeiten habe wird mir also die Einbürgerung verweigert oder wie?

Nein, sondern weil die Gebueren der Bosnier als zumutbar gelten, deswegen musst du die Entlassung aus der bosnischen staatsbuergerschaft anstreben.
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inge
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Antwort #4 - 26.01.2007 um 16:49:12
 
Zitat:
Auch wenn man selber kein Einkommen hat

Bildung ist zwar Futter für's Hirn, aber richtig satt macht das auch nicht. Dann wären da noch Studiengebühren, Miete, Bücher, etc
Mit anderen Worten: Ganz nackt kannst du ja nicht dastehen. Also entweder Gürtel (noch) enger schnallen, oder Dritt-Job, oder warten bis nach Studium und ggfs. Arbeitsplatz mit ordentlich Kohle ... Zwinkernd
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.01.2007 um 17:20:36
 
oder mit der Einbürgerung warten bis Einkommen da ist
oder Geld leihen
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.01.2007 um 17:24:31
 
ambois schrieb am 26.01.2007 um 14:33:04:
Auch wenn man selber kein Einkommen hat?? Ich verstehe das nicht. Nur weil ich zur Zeit keine finanziellen Möglichkeiten habe wird mir also die Einbürgerung verweigert oder wie?


Für die Geldgeilheit der Bosnier kannst Du wohl schwerlich die deutschen Behörden verantwortlich machen. In den meisten anderen Staaten erfolgt nämlich die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit automatisch oder zumindest Kostenlos.
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ambois
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnisch
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Antwort #7 - 26.01.2007 um 18:21:14
 
inge schrieb am 26.01.2007 um 16:49:12:
Bildung ist zwar Futter für's Hirn, aber richtig satt macht das auch nicht. Dann wären da noch Studiengebühren, Miete, Bücher, etc
Mit anderen Worten: Ganz nackt kannst du ja nicht dastehen. Also entweder Gürtel (noch) enger schnallen, oder Dritt-Job, oder warten bis nach Studium und ggfs. Arbeitsplatz mit ordentlich Kohle ... Zwinkernd


Die Studiengebühren bezahlen meine Eltern und ich wohne noch zu hause, zahle keine Miete etc
Was ich nicht verstehe ist: Wenn die Gebühren 1280€ hoch wären dann müßte ich sie nicht bezahlen, laut dem deutschen Gesetz, aber wenn sie drunter sind, wie in meinem Fall dann schon.
Wird das denn nicht individuell von Fall zu Fall entschieden??

Gruss
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maki
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Antwort #8 - 26.01.2007 um 18:26:41
 
Zitat:
Wird das denn nicht individuell von Fall zu Fall entschieden??

Nein, deswegen benutzte Ralf auch folgende Formulierung:
Zitat:
Entlassungsgebühren unter 1278,23 Euro sind immer zumutbar.

Nebenbei bemerkt musst du auch zusaetzliche Kosten fuer Uebersetzungen etc. einplanen.
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ambois
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 26.01.2007 um 18:34:48
 
maki schrieb am 26.01.2007 um 18:26:41:
Nebenbei bemerkt musst du auch zusaetzliche Kosten fuer Uebersetzungen etc. einplanen.

Das kann ich ja nicht einschätzen ich weiß ja nicht was ich alles beglaubigen oder evtl übersetzen lassen muss und da ich evtl runterfahren muss um mir Geburtsurkunden usw zu besorgen weiß ich ja nicht wie viel das alles am Ende sein wird.

Gruss
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Mikael321
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Antwort #10 - 26.01.2007 um 18:36:52
 
Saxonicus schrieb am 26.01.2007 um 17:24:31:
Für die Geldgeilheit der Bosnier kannst Du wohl schwerlich die deutschen Behörden verantwortlich machen. In den meisten anderen Staaten erfolgt nämlich die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit automatisch oder zumindest Kostenlos.


Östlich Polen, wohl nicht. Belarus verlang Botschaftspass. Kosten alles zusammen ca. 750 EU. Ausbürgerung nochmal 450 EU. Nicht gerechnet die 2-3 Reisen um alle Dokumente für den Botschaftspass und die Ausbürgerung zu bekommen.  7 Monate hat alleine der Pass gedauert, 6 Monate bis 24 Monate die Ausbürgerung.
Und alle Dokumente, Legalisiert, Überbeurkundet, Nebenbeurkundet, Querbeurkundet, Notariell beglaubigt, Bezirksnotar überbeglaubigt u.s.w. ......  Laut lachend. Mein Blutdruck steigt schon wieder, durch die bloße erinnerung.  Smiley

Russland soll so ähnlich sein.

Michael

PS: Nach der Dokumententour in Belarus, habe ich den Eid geleistet, NIE wieder über Deutsche Beamte und deren Bürokratie zu schimpfen.  Zwinkernd
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ambois
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Antwort #11 - 26.01.2007 um 18:46:49
 
Mikael321 schrieb am 26.01.2007 um 18:36:52:
Nicht gerechnet die 2-3 Reisen um alle Dokumente für den Botschaftspass und die Ausbürgerung zu bekommen.  7 Monate hat alleine der Pass gedauert, 6 Monate bis 24 Monate die Ausbürgerung.
Und alle Dokumente, Legalisiert, Überbeurkundet, Nebenbeurkundet, Querbeurkundet, Notariell beglaubigt, Bezirksnotar überbeglaubigt u.s.w. ...

Eine Frage: Werden diese Kosten (Reisen, Beglaubigungen, Übersetzungen etc) mitgerechnet??
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Mikael321
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Antwort #12 - 26.01.2007 um 19:00:27
 
ambois schrieb am 26.01.2007 um 18:46:49:
Eine Frage: Werden diese Kosten (Reisen, Beglaubigungen, Übersetzungen etc) mitgerechnet??

Laut lachend

Natürlich nicht ! Ist dein Bier !

Wie willst du zb. mache Kosten nachweisen. Um einige Dokumente schneller zu bekommen, mußt du ja auch noch unter der Hand was geben. Die Abmeldung meiner Frau in ihrer Heimatstadt sollte 14 Tage dauern. Also Pass abgeben, 14 Tage später wiederkommen. Außerdem wollten die eine Bescheinigung der Botschaft haben, das meine Frau bei der Botschaft gemeldet ist. Die stellt die Bescheinigung aber erst aus, wenn alle Dokumente bei denen sind. Also ein Teufelskreis, der nur gegen 50 US$ zu lösen war. Dann ging es in einer Stunde, ohne Bescheinigung. Ich habe alleine 50 Minuten per Handy, die Botschaft in Berlin angerufen. Das waren mal eben 70 EU.  Griesgrämig

Michael
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Antwort #13 - 26.01.2007 um 19:02:54
 
Mikael321 schrieb am 26.01.2007 um 19:00:27:
Laut lachend

Natürlich nicht ! Ist dein Bier ! l


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Ralf
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Antwort #14 - 26.01.2007 um 19:25:05
 
Nun, hier geht es zwar um Bosnien, aber die Regeln gelten für alle gleich. Ursprung
der Regel ist § 12 StAG. Dieser regelt, in welchen Fällen eine Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Frage kommt. U.a. findet man dort unter Abs. 1
Nummer 3 die Formulierung "der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ... von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht...".

Was genau unzumutbare Bedingungen sind, ist in den Verwaltungsvorschriften
beispielhaft näher definiert. Das kann alles mögliche sein. Bezüglich der geforderten
Entlassungsgebühren sind die Vorschriften aber sehr konkret:

Zitat:
Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe
liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren
(einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein 
durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers
übersteigen und mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM)
betragen.


Es müssen also zwei Bedingungen zutreffen, damit die Forderung unzumutbar ist:
1. Die Gebühr ist höher als das Einkommen und
2. sie ist höher als 1.278,23 Euro.

Trifft eines davon nicht zu, ist die geforderte Gebühr zumutbar, eine Einbürgerung
unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt dann aus diesem Grunde nicht in
Betracht.

Zitat:
Was ich nicht verstehe ist: Wenn die Gebühren 1280€ hoch wären dann müßte ich sie nicht bezahlen, laut dem deutschen Gesetz, aber wenn sie drunter sind, wie in meinem Fall dann schon. 

Irgendwo muss ja eine Untergrenze existieren. Ginge es nur nach dem Einkommen,
könnte ein arme Student ohne jedes Einkommen eine Gebühr von 5 Euro als
unzumutbar deklarieren und auf die Entlassung verzichten wollen.

Wie schon richtig gesagt wurde: Für die Geldforderungen anderen Staaten sind nicht
die deutschen Behörden verantwortlich. Andererseits verlangt man auch nicht, dass
diese für lau arbeiten sollen. Aber irgendwo ist eine Grenze. Siehe oben.

Zitat:
Natürlich nicht ! Ist dein Bier ! 

Nicht ganz. Notwendige (und nachgewiesenen) Nebenkosten werden schon berück-
sichtigt, z.B. Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen. Nicht berücksichtigungs-
fähig sind evtl. erfolderliche Kosten für einen ggf. erforderlichen neuen Pass (weil
diese auch ohne Einbürgerungsverfahren angefallen wären) und natürlich auch
keine Bestechungsgelder, Trinkgelder u. dgl.
Für Reisekosten gibt es meines Wissens in den Bundesländern unterschiedliche
Regelungen.
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