Nun, hier geht es zwar um Bosnien, aber die Regeln gelten für alle gleich. Ursprung
der Regel ist § 12
StAG. Dieser regelt, in welchen Fällen eine Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Frage kommt. U.a. findet man dort unter Abs. 1
Nummer 3 die Formulierung "der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ... von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht...".
Was genau unzumutbare Bedingungen sind, ist in den Verwaltungsvorschriften
beispielhaft näher definiert. Das kann alles mögliche sein. Bezüglich der geforderten
Entlassungsgebühren sind die Vorschriften aber sehr konkret:
Zitat:Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe
liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren
(einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein
durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers
übersteigen und mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM)
betragen.
Es müssen also zwei Bedingungen zutreffen, damit die Forderung unzumutbar ist:
1. Die Gebühr ist höher als das Einkommen und
2. sie ist höher als 1.278,23 Euro.
Trifft eines davon nicht zu, ist die geforderte Gebühr zumutbar, eine Einbürgerung
unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt dann aus diesem Grunde nicht in
Betracht.
Zitat:Was ich nicht verstehe ist: Wenn die Gebühren 1280€ hoch wären dann müßte ich sie nicht bezahlen, laut dem deutschen Gesetz, aber wenn sie drunter sind, wie in meinem Fall dann schon.
Irgendwo muss ja eine Untergrenze existieren. Ginge es nur nach dem Einkommen,
könnte ein arme Student ohne jedes Einkommen eine Gebühr von 5 Euro als
unzumutbar deklarieren und auf die Entlassung verzichten wollen.
Wie schon richtig gesagt wurde: Für die Geldforderungen anderen Staaten sind nicht
die deutschen Behörden verantwortlich. Andererseits verlangt man auch nicht, dass
diese für lau arbeiten sollen. Aber irgendwo ist eine Grenze. Siehe oben.
Zitat:Natürlich nicht ! Ist dein Bier !
Nicht ganz. Notwendige (und nachgewiesenen) Nebenkosten werden schon berück-
sichtigt, z.B. Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen. Nicht berücksichtigungs-
fähig sind evtl. erfolderliche Kosten für einen ggf. erforderlichen neuen Pass (weil
diese auch ohne Einbürgerungsverfahren angefallen wären) und natürlich auch
keine Bestechungsgelder, Trinkgelder u. dgl.
Für Reisekosten gibt es meines Wissens in den Bundesländern unterschiedliche
Regelungen.